Nach dem EuGH-Urteil „Nova Iberomoldes“ hat das BMF die Auswirkungen für Österreich konkretisiert. Bestimmte explizit genannte Umstrukturierungsvorgänge sollen keine Grunderwerbsteuer auslösen.
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Im Rahmen des Doppelbudgets für die kommenden Jahre wurde im Juli 2026 im österreichischen Parlament auch das entsprechende Budgetbegleitgesetz 2027/2028 beschlossen. Wir schauen uns in diesem Artikel die konkreten Auswirkungen auf Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen an.
Bestimmung der Bestandteile eines Unternehmenszusammenschlusses
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Die Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten ist laut einer FMA Pressemitteilung vom 25.03.2020 das oberstes Ziel der Europäischen und der österreichischen Bankenaufsicht. Auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bekräftigt die Nutzung regulatorischer Spielräume, um die Finanzierung von Unternehmen und Haushalten zu gewährleisten. DIE EBA bestärkt hier die Nutzung regulatorischer Spielräume und konsensuale Änderungen in den Kreditverträgen. Ein Aufschub von Kreditzahlungen soll nicht automatisch zu einem Kreditausfall führen, und öffentliche Stützungsmaßnahmen sollen nicht als individuelle Kreditrestrukturierung klassifiziert werden. Im Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS sollen prozyklische Effekte des IFRS 9 vermieden werden. FMA und OeNB unterstützen diese Maßnahmen ausdrücklich und betonen einmal mehr, dass Österreichs Banken sehr gut aufgestellt sind, da in den vergangenen Jahren Kapitalpuffer von den österreichischen Banken aufgebaut worden sind.
Die aktuellen ökonomischen und sozialen Beschränkungen haben massive Auswirkungen auf viele Wirtschaftszeige in Österreich und anderen Ländern. Eine Vielzahl von Unternehmen ist in ihrer Existenz bedroht. Insbesondere der für Österreich wichtige Tourismussektor ist davon betroffen. Durch behördliche Schließungen von Hotels, Gasthäusern, Kaffeehäusern etc. sowie nationalen und internationalen Reisebeschränkungen ist bei vielen Unternehmen von einem Tag auf den anderen die Geschäftsgrundlage vollständig weggebrochen. Auch in jenen Bundesländern, in denen beispielsweise Hotels nicht behördlich geschlossen wurden, müssen Betriebe massive Einbußen hinnehmen, da die wesentlichen Tourismusrouten weitgehend geschlossen sind. Die Bundesregierung hat bereits Unterstützungsmaßnahmen beschlossen oder zumindest angekündigt.
Nachdem am 15. März 2020 das COVID-19-Gesetz verabschiedet wurde, welches hauptsächlich Maßnahmen zur raschen Eindämmung des neuartigen Corona-Virus beinhaltete, hat der Nationalrat nun das 2. COVID-19-Gesetz erlassen. Der Gesetzgeber hat in diesem umfassenden Maßnahmenpaket neue Regelungen für diverse Lebensbereiche, die von der raschen Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind oder sein könnten, getroffen. Insgesamt wurden 44 Gesetze geändert oder neu geschaffen. Neben Anpassungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, mit Medizin zusammenhängende Rechtsgebiete, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Hochschulrecht und verschiedenen Aspekten des Verfahrensrechts wurden dabei auch einige steuerliche Neuerungen aufgenommen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.
Eine gut vorbereitetes Krisenmanagement hilft, gerade auch große Krisen, wie die Corona-Krise, gut zu übertauchen. Das Krisenmanagement-Team sollte eine klar kommunizierte Struktur haben, in die die Leitung des Unternehmens oder der Organisation eingebunden ist. Der Leiter sollte ein anerkannter interner oder externer Krisenmanager sein, der festlegt, welche Personen für die Abarbeitung der krisenrelevanten Tätigkeiten (z. B. Verteilung von Schutzmasken) herangezogen werden.
Seit dem Beginn der Corona-Pandemie sind neue Cyber-Gefahren hinzugekommen, da Cyber- Kriminelle gerade solche Krisen nutzen, um die ohnehin schon verunsicherten Benutzer und Unternehmen verstärkt anzugreifen. Damit sie während der Corona-Krise nicht selbst das Opfer einer Cyber-Attacke werden, stellen wir Ihnen einige Tricks der Hacker vor.
Die weltweite Coronakrise ist auch ein Test für das Funktionieren unserer Informationsgesellschaft. So viele Menschen wie nie zuvor arbeiten per Teleworking von zu Hause aus und stellen damit die Digitalisierung von Firmen und Organisationen auf den Prüfstand. Wir haben für Sie eine Checkliste mit Maßnahmen für sichere Telearbeit zusammengestellt.
Die meisten Unternehmen befinden sich in der Phase der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse 2019. Die Corona-Virus Situation in 2020 rechtfertigt sicher keine Rückstellungen zum 31.12.2019, aber eine konservative Bilanzierung ist immer zu rechtfertigen. Unter dem Motto „keine Überraschungen aus der Bilanz“ können sicher angemessene Rückstellungen und / oder Abgrenzungen in den Jahresabschlüssen 2019 gebucht werden. Sprechen Sie mit unseren Experten und finden Sie Wege durch eine angemessene und konservative Bilanzierung Steuernachzahlungen zu optimieren.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen. Die durch das Corona-Virus verursachten Probleme treffen insbesondere Arbeitgeber, die sich fragen, welche Möglichkeiten Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Verfügung stehen.
In Anbetracht der internationalen und lokalen Situation, sehen wir es als unsere Verantwortung, jegliche Ansteckungsgefahr zu minimieren und die Folgen für unsere MitarbeiterInnen und KlientInnen so gering wie möglich zu halten. Ab Montag befindet sich daher der Großteil unserer Mitarbeiter im Teleworking. Wir haben folgende Maßnahmen getroffen, um unsere Leistungen für Sie weiterhin termingerecht und ohne wesentliche Einschränkungen erbringen zu können: Ihre persönliche Betreuerin / Ihr persönlicher Betreuer steht Ihnen weiterhin per E-Mail oder Firmenhandy zur Verfügung und bitten Sie, Anfragen per E-Mail oder Firmenhandy an diese Person zu richten. Auch unter den zentralen Rufnummern, +43 1 15054313 (Wien Hauptbahnhof), +43 1 5054313 (Wien Rivergate) sind unserer Büros weiterhin für Sie erreichbar.
Bisher hat die Regierung den Unternehmen dazu kein bestimmtes Vorgehen wegen des Coronavirus vorgegeben. Trotzdem sollten Sie vorbereitet sein, wenn Sie als Dienstgeber zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebes erwägen, dass einzelne Mitarbeiter oder auch die ganze Belegschaft von zu Hause arbeiten sollen. Sowohl rechtlich als auch organisatorisch gibt es bei der Arbeit von zu Hause aus einiges zu beachten.
Kürzlich hat das Sozialministerium einen neuen Erlass kundgemacht (BMASGK-462.302/0007-VII/A/3/2019), in dem die Rechtsansicht des Ministeriums zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit näher erläutert wird.
Der OGH entschied kürzlich (8 ObA 52/19h), dass ein Angestellter bei Gesundheitsgefährdung unter bestimmten Voraussetzungen ohne zeitliche Einschränkung aus dem Dienstverhältnis austreten kann. Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Austritt der Klägerin wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 AngG rechtzeitig erfolgte.
Die Organisation der Finanzverwaltung wird durch das am 19.9.2019 im Nationalrat beschlossene Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) völlig neu strukturiert. Wir haben für Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied kürzlich (Ra 2018/15/0099), dass das Fehlen einer konkreten Kostentragungsvereinbarung zwischen einer GmbH und deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer bzgl. der privaten PKW-Nutzung dazu führt, dass dieser Vorteil in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuerpflicht (KommSt) fällt.
Das Coronavirus wirft arbeitsrechtliche Fragen auf: Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion zu Hause bleiben oder angeordnete Dienstreisen verweigern? Welche Reaktion seitens des Dienstgebers ist angemessen und wer übernimmt die Kosten bei behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen? Wir haben für Sie 10 arbeitsrechtliche Fragen rund um das Coronavirus zusammengestellt.
EU-weit wurden bei der Geschlechtergleichheit in Führungspositionen Fortschritte gemacht, global gesehen ist der Frauenanteil in Führungspositionen aber gleichgeblieben. Das ist das Ergebnis der im zweiten Halbjahr 2019 durchgeführten und nun veröffentlichten internationalen Studie „Women in Business 2020: Putting the Blueprint into action“. Seit mehr als 15 Jahren untersucht Grant Thornton die Geschlechtervielfalt im oberen Management und ermittelt jährlich den Anteil weiblicher Führungskräfte bei mittelständischen Unternehmen in den wichtigsten Industrienationen weltweit. Zudem wird regelmäßig beleuchtet, welche Maßnahmen die Unternehmen treffen, um mehr Führungspositionen mit Frauen zu besetzen.