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Unterstützung für Unternehmen

Maßnahmen für Tourismusbetriebe zur Bewältigung der Corona-Krise

Mag. (FH) Peter Nothegger Mag. (FH) Peter Nothegger

Hier gehts zum Update vom 09.07.2020

Bedingt durch die aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Beschränkungen sind viele Wirtschaftszeige in Österreich und anderen Ländern massiv betroffen und eine Vielzahl von Unternehmen ist in ihrer Existenz bedroht. Insbesondere der in Österreich wichtige Tourismussektor ist davon betroffen. Durch behördliche Schließungen von Hotels, Gasthäusern, Kaffeehäusern und vielen mehr sowie nationalen und internationalen Reisebeschränkungen ist bei vielen Unternehmen von einem Tag auf den anderen die Geschäftsgrundlage vollständig weggebrochen. Auch in jenen Bundesländern, die bspw. Hotels und Restaurants nicht behördlich geschlossen haben, müssen Betriebe massive Einbußen hinnehmen, da die wesentlichen Tourismusrouten weitgehend geschlossen sind. Zwar ist mittlerweile zumindest eine Lockerung der Schließungen in Aussicht gestellt, definitiv ist dies aber noch nicht bzw. können bei steigenden Infektionszahlen neuerliche Schließungen nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn Österreich die Krise überstanden haben wird, wird es noch dauern, bis im Tourismussektor wieder Normalität einkehrt. Da Österreichs Tourismus wesentlich von internationalen Gästen abhängt, ist auch wesentlich wie sich die Situation in anderen Ländern entwickelt: bspw. ob deutsche Touristen frei reisen können oder ob Mitarbeiter aus der Slowakei einreisen dürfen.

Die Bundesregierung sowie die Landesregierungen haben teilweise bereits Unterstützungsmaßnahmen beschlossen oder zumindest angekündigt.

Übersicht der Maßnahmen



Was ist jetzt wichtig für Unternehmer

Aufrechterhaltung der Liquidität: Ungeachtet der bereits beschlossenen Verlängerung des Insolvenzanmeldungszeitraumes (120 Tage statt bisher 60 Tage) ist es unerlässlich die Liquidität aufrecht zu erhalten, damit die Betriebe und Unternehmen die Krise überstehen können. Derzeit ist leider völlig offen, wann die Krise überwunden werden kann und wann wieder mit einer Rückkehr zur Normalität zu rechnen ist. Im Zweifel sollte daher mit der vorhandenen Liquidität möglichst lange gewirtschaftet werden. Um die Liquidität der Unternehmen aufrecht zu erhalten, hat die Bundesregierung (und zum Teil auch die Bundesländer) bereits erste Maßnahmen gesetzt, v.A. um eine Insolvenzwelle zu vermeiden und Mitarbeiter in der Beschäftigung zu halten.

Wir empfehlen die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen, um die Krise zu überstehen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen zur Seite. (Details zu den einzelnen Maßnahmen sind hier zu finden.)

 

Stundungen von laufenden Steuern und Abgaben

  • Bei den Finanzämtern bzw. über Finanz Online kann unter Berufung darauf von Covid-19 im Geschäft betroffen zu sein, eine Steuerstundung auch für bestehende Abgabenrückstände beantragt werden.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen: Durch die aktuelle Krise und die damit einhergehenden Einnahmenausfälle ist auch ein geringerer Ertrag im Jahr 2020 zu erwarten. Derzeitig bestehende Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen können daher bei einem erwarteten schlechteren Ergebnis herabgesetzt werden. Grundsätzlich erfordert ein Herabsetzungsantrag eine Planungsrechnung. Es ist aber anzunehmen, dass die Finanzämter derzeit geringere Maßstäbe für die Planungsrechnungen anlegen. Eine vereinfachte Ergebnisschätzung (unabhängig von den Unsicherheiten ob der Dauer dieser Krise) sollte daher ausreichend sein. Falls die Herabsetzung nicht bis zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt (Mitte Mai) von der Finanz erledigt ist, besteht die Möglichkeit die nächste Voraussetzung auch stunden zu lassen.
  • Auch bei den Sozialversicherungen sind Stundungen möglich.

 

Aussetzung Tilgungen bestehender Kredite und anderer Finanzierungen

Es gibt keine generelle Regelung für bestehende Kredite, Leasingfinanzierungen u.ä. Um die laufende Liquidität aufrecht zu erhalten, ist zu empfehlen mit Banken oder Leasinggebern das Gespräch zu suchen, ob Zahlungspflichten gestundet, vorübergehend ausgesetzt oder gestreckt werden können. Bei Privaten und Kleinstunternehmen wurde bereits eine generelle Stundung von Kredittilgungen (nicht Zinsen) bis Ende Juni beschossen.

 

Zufuhr neue Liquidität durch Bankkredite

Die Bundesregierung hat bereits erste Unterstützungsbudgets beschlossen, um durch Haftungen die Aufnahmen neuer Kredite für Unternehmer zu erleichtern. Für Touristik-Unternehmer ist dabei die ÖHT zuständig. Es können aber auch andere Haftungen beantragt werden (bspw. WKBG Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG). Da es sich aber nur um Haftungen handelt, muss zuerst mit einer Bank bezüglich neuer Kreditlinien Kontakt aufgenommen werden. Ursprünglich waren die Haftungen mit 80% der Kreditsumme begrenzt. Somit war es in den meisten Fällen notwendig, die Rückzahlbarkeit der Kredite glaubhaft zu machen, d.h. eine Planungsrechnung zu Dokumentation der Rückzahlungen bzw. zusätzliche Sicherstellungen (persönliche Haftungen, Hypotheken u.ä.) beizubringen. Mittlerweile wurde die Haftungsübernahme weiter attraktiviert: Nunmehr sind Haftungen bis 90% bzw. 100% möglich. Dadurch soll die Kreditvergabe der Banken erleichtert werden.

 

Härtefonds

  • Der ein der ersten Phase sehr eingeschränkte Härtefonds für Kleinunternehmer wurden bereit nachjustiert, dass mehr Klein- und Einzelunternehmer Unterstützung bekommen. Die maximale Unterstützung beträgt jedoch lediglich EUR 6.000 (je 2.000 für 3 Monate). Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer.
  • In der Phase 2 soll der Härtefonds weiteren Unternehmen zu Gute kommen und startet nach Ostern.
  • Es wurde nunmehr die COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gegründet, die einen Corona Hilfsfonds abwickeln soll. Die Anträge erfolgen über die Hausbanken. Hier können Garantien (bis zu 90% bis 100% bei KMU) und Zuschüsse beantragt werden. Die Hilfen setzen eine Beschränkung von Boni an Vorstände und ein Verzicht von Ausschüttungen voraus. Für die Zuschüsse muss ein zumindest 40% Umsatzrückgang in 2020 gegeben sein. Die Zuschüsse sind gestaffelt nach Umsatzrückgang und sollen Fixkosten zum Teil abdecken. Anträge sind ab 15. April Online bei der AWS möglich.
  • Sofern nicht bereits vorhanden, gibt es natürlich auch weiterhin die bisherigen Unterstützungen für Tourismusbetriebe wie bspw. einen geförderter Exportkredit bei der OekB. Es ist jedoch zu erwarten, dass vielfach auf die extra für Covid-19 geschaffenen Unterstützungen verwiesen wird.

 

Entschädigung nach Epidemiegesetz

Vom Bund wurde die entsprechende Passage im Epidemiegesetz zwar aus außer Kraft gesetzt, allerdings wurden bspw. in Tirol bereits vorher behördliche Schließungen angeordnet. Somit können zumindest dort ansässige Hotels, Seilbahnen u.ä. auf Ersatz von zumindest einem Teil der entgangenen Erträge hoffen. Entsprechende Anträge inklusive Ersatz der Entgeltfortzahlung an Mitarbeiter können bereits gestellt werden.

 

Laufende Zahlungsverpflichtungen

Bestellungen sollten nach Möglichkeit storniert oder zumindest verschoben werden. Hier ist mit den Lieferanten zu diskutieren, ob dies ohne Kosten möglich ist. Ein genereller Vertragsrücktritt ist nicht vorgesehen und daher im Einzelfall rechtlich zu würdigen. Mit Lieferanten gegen die noch Verbindlichkeiten bestehen, sollte gesprochen werden, ob Zahlungsfristen verlängert werden können. Da Lieferanten aber selbst vielfach von Geschäftseinbrüchen betroffen sein werden, kann dies wohl leider nur in Einzelfällen erfolgreich sein.

 

Mietverträge

Es kann keine generelle Aussage darüber getroffen werden, inwieweit bei behördlicher Schließung die Mietzahlungen an einen Vermieter weiter geleistet werden müssen. Dies hängt u.a. von den Formulierungen/Regelungen im einzelnen Mietvertrag ab. Wir empfehlen hier einerseits mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, aber gleichzeitig von einem Anwalt den Mietvertrag hinsichtlich einer möglichen Mietreduktion/-aussetzung analysieren zu lassen. Im Zweifel sollten Mieten weiterbezahlt werden, aber mit einem Vorbehaltszusatz, damit die Miete zumindest rückgefordert werden kann, sobald dies rechtlich geklärt ist. Die Miete einfach ohne rechtliche Basis nicht zu zahlen, birgt das Risiko eines Kündigungsgrundes für den Vermieter.

 

Andere Kosten und Gebühren

  • Laufende Kosten, sollten dahingehend untersucht werden, ob diese weiter zu zahlen sind, oder ausgesetzt/eingespart werden können: Bspw. AKM Gebühren sind bei Betriebsschließungen nicht zu zahlen (Umstellung auf Urlaub/Betriebsschließung). Gleiches gilt für die GIS. Die Wirtschaftskammer hat angekündigt, dass die jährlichen Grundumlagen 2020 nicht zu bezahlen sind.
  • In Tirol können Tourismusabgaben auf Antrag gestundet werden.

 

Bestehende Buchungen, erhaltene Anzahlungen, Stornos

Bei behördlichen Schließungen ist eine Leistungserbringung nicht mehr möglich. Grundsätzlich können einem Gast für die Stornierung keine Stornokosten in Rechnung gestellt werden. Auch bereits erhaltene Anzahlungen dürfen nicht einbehalten werden. Insbesondere Buchungsplattformen (Expedia u.ä.) bieten zum Teil kostenlose Stornos an, selbst wenn ein Betrieb nicht behördlich geschlossen wurde. Hier ist es erforderlich tätig zu werden, wenn dies für den eigenen Betrieb nicht gewünscht ist. Grundsätzlich ist zu empfehlen, Gästen die stornieren oder stornieren wollen, Alternativen anzubieten, um einerseits die Gäste in Zukunft zu halten und andererseits allfällige Anzahlungen nicht sofort retournieren zu müssen. Großzügige/flexible Umbuchungsfristen, Gutscheine u.ä. können hier zum Erfolg führen.

 

Mitarbeiterkosten

  • Um laufende Mitarbeiterkosten zu reduzieren stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
    • Bei behördlicher Schließung von Betrieben hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Mitarbeiter weiter zu bezahlen. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass bereits entstandene Überstunden, Urlaube und zum Teil neue Urlaubsansprüche konsumiert werden.
    • Kündigung von Mitarbeitern: Dies wird v.A. bei Saisonbetrieben erforderlich sein, die ohnehin in der Zwischensaison keine oder weniger Mitarbeiter beschäftigen. Wiedereinstellungszusagen sind hier auch wie bisher hilfreich um die Mitarbeiter grundsätzlich zu halten. Kündigungsfristen sind grundsätzlich einzuhalten, wobei bei behördlichen Schließungen grundsätzlich die Entgeltfortzahlung zu leisten ist, diese in weiterer Folge aber ersetzt werden sollte. Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeiter ist bei einer Kündigung von mehr als 4 Mitarbeiter das AMS vorab zu informieren. Eine Verkürzung der Wartefrist von 30 Tagen kann aber beantragt werden.
    • Einvernehmliche Auflösungen von Dienstverträgen: Auch diese sind grundsätzlich bei den größeren Betrieben von der Wartefrist für AMS-Meldung umfasst. Außer in Ausnahmefällen sind alle offenen Ansprüche der Dienstnehmer (Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Überstunden u.ä.) abzugelten. Achtung: die rechtlichen Widerspruchsmöglichkeiten von Mitarbeitern wurden durch die Aussetzung von rechtlichen Fristen verlängert.
    • Kurzarbeit: Nach anfänglichen Unsicherheiten bei der rechtlichen Ausgestaltung dieser Möglichkeit, ist nunmehr Kurzarbeit ab dem 1. Monat möglich und kann auch rückwirkend beantragt werden. Sofern kein Betriebsrat besteht, setzt Kurzarbeit Einzelvereinbarungen mit den Mitarbeitern voraus.

Nähere Informationen zur Kurzarbeit finden sie hier.

Aus einem Liquiditätsgesichtspunkt ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Kurzarbeit die (wenn auch verminderten) Personalkosten samt Lohnnebenkosten vorfinanziert werden müssen. Die entsprechenden Zuschüsse des AMS werden erst frühestens nach einem Monat zu erwarten sein. Die von Vertretern der Regierung angekündigte Zwischenfinanzierung durch Banken bei Vorlage eines AMS-Antrages auf Kurzarbeit ist bis dato noch nicht gesetzlich geregelt und es ist daher trotzdem von einer Überprüfung der Rückzahlbarkeit auszugehen. Zudem ist feststellbar, dass die Banken das unterschiedlich handeln: Entweder reicht Antrag beim AMS oder es ist eine Zusage erforderlich; Manche Banken finanzieren 100%, andere nur weniger.

 

Unterstützung für UnternehmerInnen

  • Für Einzelunternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen, ist bspw. die geförderte Kurzarbeit nicht vorgesehen.
  • Sofern noch ein Anspruch besteht (bspw. aus einem früheren Angestelltenverhältnis), kann ein Unternehmer auch Arbeitslosengeld beantragen. Dazu muss das Gewerbe zumindest ruhend gestellt werden und eine Abmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgen.
  • Grundsätzlich sieht das Epidemiegesetz 1950 bei einer behördlichen Schließung eine Entschädigung zu. Diese Regelung wurde von der Bundesregierung jedoch mit dem Covid-19 Gesetz aufgehoben. Ob, und in welcher Höhe Entschädigungen gezahlt werden, ist daher unklar. In Tirol haben die Bezirkshauptmannschaften Betriebsschließungen bereits vor der Gesetzesänderung verfügt. Hier dürfte zumindest für einen Teil der Schließungszeit ein Entschädigungsanspruch bestehen. Ob und wie der Gesetzgeber bzw. auch Gerichte mit einer allfälligen Ungleichbehandlung umgehen, wird abzuwarten sein.
  • Andere Unterstützungsleistungen (Achtung aufgrund der laufenden neuen Informationen derzeit nur beispielhaft):
    • WK Wien und Stadt Wien: Nicht rückzahlbarer Zuschuss für Mitglieder der WK Wien mit aufrechter Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren und maximal 10 unselbständig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente);
    • nicht rückzahlbarer Mietzuschuss iHv Max EUR 600 pm; nicht rückzahlbarer Ausfallersatz iHv von Max EUR 1.000 pm; Antragstellung bereits möglich, Prüfung aber erst ab April!
  • Stadt Wien: befristete Beteiligungen an Leitbetrieben
  • Diverse Bundesländer haben eigene Unterstützungen in Form von Zinszuschüsse u.ä. angekündigt.

 

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Experten Peter Nothegger und Gerda Leimer gerne zur Verfügung.

 

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