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Corona-Hilfsmassnahmen

Update: Auswirkungen von COVID-19 auf die Tourismusbranche

Mag. (FH) Peter Nothegger Mag. (FH) Peter Nothegger

Nachdem der Lock-down zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beendet wurde, kann die Situation im Tourismus wieder etwas hoffnungsvoller betrachtet werden. Dabei ist allerdings festzustellen, dass die Geschäftsentwicklung je nach Bereich sehr unterschiedlich ausfällt.

 

Auswirkungen von COVID-19 auf die Tourismusbranche

 

Aktuelle Entwicklungen

Vor allem in der Stadthotellerie fehlen internationale Gäste. Durch eine bis dato verstärkte Ausrichtung auf ausländische Gäste ist hier damit zu rechnen, dass es noch länger dauert, bis sich die Situation normalisiert. Im Wesentlichen wird dies davon abhängen, wie sich internationale Flugbuchungen entwickeln und wie schnell wieder Veranstaltungen (wie z.B. Kongresse oder Kulturveranstaltungen) im normalen Ausmaß stattfinden können.

Im Ferientourismus haben jene Gegenden, die sich bereits bisher auf inländische Gäste spezialisiert haben, sicher einen Vorteil. Allerdings hat die Aufforderung der Regierung, Urlaub im eigenen Land zu machen, bzw. die Warnung und Erschwerung von Auslandsreisen hier sicher auch einen positiven Effekt. Vor allem jene Gegenden in Westösterreich, die eher auf ausländische Touristen gesetzt haben, werden stark von den Entwicklungen in anderen Ländern, allen voran Deutschland, abhängig sein.

Die Gastronomie ist neben anderen Gewerben wie Reisebüros, Reiseführern oder Eventveranstaltern eng mit diesen Entwicklungen verknüpft.

Neben weiteren bereits früher beschlossenen Hilfsmaßnahmen hat die Regierung ab 1. Juli auch eine Umsatzsteuersenkung als Unterstützung für die Hotellerie, Gastronomie und die Kulturbranche beschlossen: 

 

Steuersenkung

Seit 1. Juli und bis Ende des Jahres wurde die Umsatzsteuer für Speisen, Getränke, künstlerische Auftritte u.ä. auf 5 % gesenkt. Kurzfristig wurde glücklicherweise auch die Logis hier einbezogen. Eine komplizierte Aufteilung von Beherbergung und beispielsweise Frühstück ist daher doch nicht erforderlich.

Nähere Details dazu im Umsatzsteuer-Update von Claudia Modarressy

Wesentlich ist der Leistungszeitpunkt für den reduzierten Umsatzsteuersatz: Umsätze bis einschließlich Silvester sind davon umfasst.

Sofern Anzahlungen bereits vor dem 1. Juli 2020 mit einem höheren Steuersatz verrechnet wurden, die Leistung aber ab 1. Juli bis Silvester 2020 erfolgt, kann die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2020 berichtigt werden. Dabei ist es allerdings erforderlich, dass Anzahlungsrechnungen mit einem höheren Steuersatz korrigiert werden, damit keine „Steuerschuld kraft Rechnungslegung“ vorliegt.

Anzahlungen für Leistungen nach dem Jahr 2020 sind nach derzeitiger Rechtslage wieder mit den bisherigen Umsatzsteuersätzen zu versteuern. Hier ist weiterhin die generelle Regelung für Anzahlungen von Beherbergungsleistungen zu beachten: Anzahlungen von bis zu 35% der gebuchten Beherbergungsleistung müssen nicht gleich versteuert werden (wenn die Umsatzsteuer auch nicht auf einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen wird).

 

Unterstützungen von Bund und Ländern

Bereits vorher beschlossene Hilfsmaßnahmen bestehen weiterhin oder wurden adaptiert.

Gerda Leimer und Werner Leiter haben eine Zusammenstellung der wesentlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen erstellt.

Bitte beachten Sie, dass staatliche Garantien (COFAG, ÖHT) immer nur in Zusammenarbeit mit einer Bank beantragt werden können. Sofern Sie daher entsprechende Finanzierungen mit staatlichen Garantien planen, ist es zu empfehlen, vorab mit Ihrer Hausbank Kontakt aufzunehmen. Die Banken wurden ungeachtet allfälliger abweichender Aussagen in Pressekonferenzen etc. nicht von Ihrer bisherigen Sorgfaltspflicht bei Kreditprüfungen entbunden. Wenn die Bank der Finanzierung nicht zustimmt, kann eine staatliche Garantie nicht beantragt werden. Die Stadthotellerie ist ein Bereich, der von einzelnen Bankhäusern ob deren zukünftiger Entwicklung kritisch gesehen wird. Es kann daher passieren, dass trotz mündlicher Zusage des Bankbetreuers das Risikomanagement ablehnt. Eine neue Bank für einen Kreditantrag zu finden, kann sich schwierig gestalten, zumal die Einhaltung der Sorgfaltspflichten für eine neue Bank wesentlich umfangreicher ist und daher auch länger dauern wird.

Aktuelle Informationen zum Härtefallfonds, den die Wirtschaftskammer abwickelt, hat Christoph Schmidl für Sie zusammengestellt.

Den Fixkostenzuschuss betreffend ist darauf hinzuweisen, dass ab einer beantragten Höhe von EUR 12.000 die Einreichung samt Überprüfung der Zahlen von einem Steuerberater vorgenommen werden muss. Gerne unterstützen wir sie dabei. Eine Verlängerung des Fixkostenzuschusses von drei Monaten um bis zu weitere 6 Monate wurde zwar bereits von der Regierung angekündigt, aber noch nicht beschlossen.

Bei Haftungen sowie dem Fixkostenzuschuss kann es vorkommen, dass Hilfen nur begrenzt oder gar nicht beansprucht werden können, wenn die letzten Bilanzkennzahlen nicht den Vorgaben entsprechen („Unternehmen in Schwierigkeiten“).

Entgegen der ursprünglichen Version sind Zahlungen aus dem Härtefallfonds beim Fixkostenzuschuss nicht mehr abzuziehen, wohl aber allfällige Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

Wir weisen darauf hin, dass der Fixkostenzuschuss unüblich privatrechtlich gestaltet ist, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Welche Auswirkungen bzw. bei Versagung von Hilfen dies hat, ist derzeit noch nicht abzuschätzen.

 

Kurzarbeit

Die Kurzarbeitsregelung wurde überarbeitet und verlängert: Nähere Informationen dazu finden Sie im Beitrag von Christoph Schmidl und Michael Koehler.

 

Risiken im Zusammenhang mit Infektionen

Da die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz rechtlich ausgesetzt wurden, ist derzeit unklar, welche finanziellen Auswirkungen eine künftige Betriebsschließung z.B. wegen eines Infektionsfalls im Betrieb hat. Ob dieser Ausschluss der Entschädigung auch im Hinblick auf viele bereits eingebrachte Entschädigungsansprüche vor den Gerichten Bestand hat, bleibt abzuwarten.

Wir raten jedenfalls dazu, die gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen zur Vermeidung von Infektionen einzuhalten. Die Umsetzung der angekündigten flächendeckenden Virus-Tests ist derzeit noch nicht erkennbar. Eine Infektion im Betrieb kann aber erhebliche Auswirkungen haben, nicht zuletzt, wenn wie bereits in einigen Fällen der Name des Betriebes iZm einer Virusinfektion in den Medien genannt wird.

 

Insolvenzrisiko

Wiewohl die Antragsfrist für eine Insolvenz von 60 auf 120 Tage verlängert wurde, empfehlen wir dringend, diese Frist im Auge zu behalten. Wenn die Aufrechterhaltung der Liquidität bzw. Zahlungsfähigkeit von einer noch nicht rechtsverbindlichen Finanzierung abhängt, sollten jedenfalls Alternativszenarien angedacht werden. Eine laufend zu aktualisierende Liquiditätsvorschau kann hier Haftungsrisiken entgegenwirken.

Ob und wie sich die Lage weiterentwickelt, ist von nationalen und internationalen Entwicklungen (wie z.B. Impfstoff oder neue Therapieansätze) abhängig. Wenn die Infektionszahlen wieder stark ansteigen und sich im Herbst bzw. Winter mit den Grippefällen überschneiden, kann es durchaus passieren, dass es wieder zu Einschränkungen der Reisefreiheit kommt. Bei derartigen Szenarien können auch finanziell gesunde Unternehmen in Schwierigkeiten geraten.

Wir hoffen das Beste.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Peter Nothegger unterstützt Sie gerne.

Artikel Maßnahmen und Unterstützung für die Tourismusbranche

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