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Corona-Hilfsmassnahmen

10 FAQ zu Phase 2 des Härtefallfonds

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

In dieser Übersicht sind zehn häufige Fragen und Antworten zur zweiten Phase des Härtefallfonds zusammengestellt. Außerdem finden Sie ein Beispiel zur Berechnung der individuellen Förderhöhe.

(Stand: 05.06.2020)

Härtefallfonds Phase 2

 

1. Was ist der Härtefallfonds?

Der Härtefallfonds ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme für Selbständige mit einem Volumen von 2 Mrd. EURO. Die Bundesregierung hat ihn für akute finanzielle Notlagen in der Corona-Krise eingerichtet und will damit alle Selbstständigen bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts unterstützen, die derzeit keine Umsätze haben. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

 

2. Wer kann eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Beim Härtefallfonds wird auf UnternehmerInnen abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist aber nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmerinnen und -Unternehmer
  • KleinstunternehmerInnen, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (verbundene Unternehmen sind hierbei mit zu berücksichtigen)
  • Erwerbstätige GesellschafterInnen, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind 
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Kunstschaffende, Medienschaffende, psychotherapeutisches Fachpersonal
  • Freie Dienstnehmende wie EDV-Spezialistinnen und –Spezialisten sowie Nachhilfelehrende 
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 
  • JungunternehmerInnen, d.h. Personen, die sich zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet haben, sind in der Phase 2 nunmehr ebenfalls antragsberechtigt.

Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.  

 

3. Kann man auch als GesellschafterIn einer GmbH einen Förderantrag stellen?

Unter gewissen Voraussetzungen kann bei mittätigen GesellschafterInnen eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neue Selbstständige vorliegen, beispielsweise bei Gesellschafter-Geschäftsführenden mit einer Beteiligung von mehr als 25%. Ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch ein Antrag gestellt werden, sofern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegen. Für Gesellschafter-Geschäftsführende, die dem ASVG unterliegen, gilt diese Härtefall-Förderung nicht (weil diese eine Förderung für die Kurzarbeit in Anspruch nehmen können).

GmbH-GesellschafterInnen, die nicht der Geschäftsführung der GmbH angehören, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG und sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.

 

4. Wie unterscheiden sich Phase eins und zwei? 

Phase 1 – Soforthilfe

  • Zuschuss zwischen 500 und  1.000 Euro
  • Die Beantragung war bis zum 17.4.2020 möglich 

Phase 2 – seit 20.4.2020  

  • Der Zuschuss für die Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs beträgt max. 2.000 EURO pro Monat für maximal 6 Monate. Der Comeback-Bonus beträgt max. 500 EURO pro Monat für maximal 6 Monate. 
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbußen.  
  • Die Antragstellung ist seit dem 20.4.2020 möglich.

Informationen und Berechnung für Phase 2 des Härtefallfonds

In der 2. Phase des Härtefallfonds können Unternehmende, die durch das SARS-CoV-2 wirtschaftlich signifikant bedroht sind, eine Unterstützung von bis zu 2.000 EURO pro Monat über einen Zeitraum von maximal 6 Monaten beantragen. Voraussetzung ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und oder Pensionsversicherung. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit oder einer Witwenpension, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Eine bloße Mitversicherung genügt jedenfalls nicht. Die unternehmerische Tätigkeit muss darüber hinaus in Österreich ausgeübt werden. Im Gegensatz zu Phase 1 bestehen jedoch keine Verdienstobergrenzen oder -untergrenzen als Antragsvoraussetzung. Allerdings sind Nebeneinkünfte (netto) auf die maximale Förderhöhe anzurechnen.

Achtung: Eine Förderungszusage in Auszahlungsphase 1 wird bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Auszahlungsphase 2 berücksichtigt! Die gilt allerdings nicht für den Comeback-Bonus, daher kommt es beim Comeback-Bonus zu keiner Berücksichtigung.

 

5. Was wird gefördert?

Die Förderung soll den „Verdienstentgang“ in dem aktuellen „Covid-Monat“ (z.B. 16.3. bis 15.4.2020) ausgleichen. Der Verdienstentgang wird zu 80% (bei Geringverdienenden mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von max. 966,65 EURO mit 90%) mittels nicht rückzahlbarem Zuschuss ersetzt.

JungunternehmerInnen bekommen bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Zuschuss von pauschal 500 EURO.

 

6. Wie wird der „Verdienstentgang“ bzw. die Förderhöhe ermittelt?

Zur Ermittlung des Verdienstentganges wird das monatliche Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern des Vergleichszeitraumes herangezogen und dem geschätzten Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (z.B. 16.3. – 15.4.2020) gegenübergestellt.

Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes wird aus dem letztverfügbaren rechtskräftigen Steuerbescheid ermittelt. Alternativ kann der Durchschnitt aus den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden herangezogen werden. Letzteres ist speziell zur Abfederung von Karenzzeiten gedacht und muss im Zuge der Beantragung explizit ausgewählt werden.

 

7. Wie ist das Nettoeinkommen definiert?

Unter dem Nettoeinkommen sind grundsätzlich die positiven Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern zu verstehen.

Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraums wird durch die Multiplikation der Umsatzerlöse im aktuellen Covid-Monat mit einer Umsatzrentabilität ermittelt.

Die Umsatzrentabilität wird aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid oder alternativ den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden ermittelt. Dabei werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern dem Umsatz des Vergleichszeitraums gegenübergestellt.

Diese Berechnungsmethode bzw. die Schätzung des Nettoeinkommens des Betrachtungszeitraumes soll für Unternehmerinnen und Unternehmer eine Erleichterung der Beantragung darstellen. Unternehmende haben lediglich den aktuellen Umsatz des Betrachtungszeitraumes einzutragen. Der Verdienstentgang wird aus den Daten der Steuerbescheide des Vergleichszeitraumes sowie der daraus abgeleiteten Umsatzrentabilität automatisiert ermittelt.

 

8. Wie hoch ist die Förderung? (inkl. Berechnungsbeispiel)

Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 wird neben der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs auch ein Comeback-Bonus in Höhe von 500,-- EURO für den gewählten Betrachtungszeitraum gewährt.

Der Comeback-Bonus im Detail:

Jeder in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, der kumulativ die persönlichen und sachlichen Förder-Voraussetzungen erfüllt, erhält im Rahmen der Erledigung seines Antrages für jeden Beobachtungszeitraum automatisch einen Comeback-Bonus iHv pauschal EUR 500,--.

Die maximale Förderhöhe des Comeback-Bonus beträgt insgesamt EUR 3.000,-- bei einem zugrundeliegenden Zeitraum von sechs Monaten. Einem Antragsteller, der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt und vor dem Inkrafttreten der RL keine Förderung oder eine Förderung in geringerer Höhe als EUR 500,-- erhalten hat, wird eine Förderung von EUR 500,-- bzw. die Differenz auf EUR 500,-- ohne Beantragung automatisch zuerkannt.

Die Förderung wird in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Besonderheiten des Comeback-Bonus:

  • Dieser Comeback-Bonus wird unabhängig von einer Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs gewährt
  • Förderungen der Auszahlungsphase 1 bzw. aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden auf den Comeback-Bonus nicht angerechnet. Bitte beachten Sie, dass dies nicht für die Abgeltung des Nettoeinkommensentgang gilt. Hier ist grundsätzlich eine Anrechnung vorgesehen.
  • Automatische Nachverrechnung, wenn der Antrag auf Förderung aus der Auszahlungsphase 2 bei Inkrafttreten der RL bereits abgeschlossen war, wird der Bonus automatisch ausbezahlt. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht erforderlich.

 

Die Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs

Die Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs wird grundsätzlich in Höhe der Differenz des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Covid-Monats und dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums gewährt. Allerdings sind Deckelungen der maximalen Zuschusshöhe zu beachten. Grundsätzlich beträgt der Zuschuss höchstens 2.000 EURO für den entsprechenden Betrachtungszeitraum. Allerdings kürzen die laufenden Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit sowie Nebeneinkünfte die maximale Förderhöhe von 2.000 EURO. Hintergrund dieser Deckelung ist, dass mit dem Zuschuss die Bestreitung der Lebensunterhalts für die Betroffenen sichergestellt werden soll. Ein Zuschuss wird daher nur insoweit gewährt, als das monatliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Nebeneinkünften und des Zuschusses einen Betrag von € 2.000 nicht überschreitet.

 

Berechnungsbeispiel für die Förderung

Unternehmer A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb.

Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur 1.800 EURO.

Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.000 EURO und Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit von 5.000 EURO ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930 EURO, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.

Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt:  25.000 –  5.000 (Steuer auf diese Einkünfte) = 20.000 EURO

Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt:  1.666,67 EURO ( 20.000 / 12).

Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz beträgt im Jahr 2018 80.000 EURO. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (20.000 / 80.000 x 100).

Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt:  450 EURO (1.800 x 25%).

Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 1.216,67 EURO (1.666,67 – € 450).

Gefördert werden 80 % der Bemessungsgrundlage, somit grundsätzlich 973,33 EURO.

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen wie im Vorjahr 5.000 EURO jährlich, abzüglich Einkommensteuer von durchschnittlich 20%, rund 4.000 EURO. Die monatlichen Nebeneinkünfte (netto) belaufen sich daher auf 333,33 EURO (4.000 / 12).

Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (450 EURO) zzgl. Förderung (von 973,33 EURO) und Nebeneinkünften (von 333,33 EURO) beträgt 1.756,33 EURO. Eine Kürzung der Förderung aufgrund der Deckelung mit 2.000 EURO kommt somit nicht zur Anwendung, weshalb die Förderung in Höhe von  973,33 EURO zur Auszahlung gelangt.

Sollte A bereits in Phase 1 eine Förderung erhalten haben, wird diese auf die Förderung in Phase 2 angerechnet. Dies bedeutet, dass ein Zuschuss aus Phase 1 die Auszahlung in der Phase 2 kürzt.

Im Zeitraum von 16.4.2020 bis 15.5.2020 beträgt der Umsatz des Unternehmens 4.000 EURO. Die monatlichen Nebeneinkünfte (netto) belaufen sich auf 600 EURO.

Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt unverändert 1.666,67 EURO.

Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt 1.000 EURO (4.000 x 25%).

Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 666,67 EURO (1.667,67 – 1.000), davon 80 % ergibt eine Förderung in Höhe von 533 EURO.

Allerdings beträgt das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (1.000 EURO) zzgl. Förderung (von 533 EURO) und Nebeneinkünften (von 600 EURO) 2.133 EURO und liegt somit über der Grenze von 2.000 EURO. Daher kommt es zu einer Kürzung der Förderung um 133 EURO, weshalb lediglich eine Förderung in Höhe von 400 EURO zur Auszahlung gelangt. Das gesamte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes von A beträgt somit unter Berücksichtigung der Förderung und Nebeneinkünfte 2.000 EURO.

 

9. Wie lang ist der jeweilige Betrachtungszeitraum?

Es gibt mehrere Betrachtungszeiträume. Der Förderwerber entscheidet, für welche sechs Monate (diese müssen nicht zwingend aufeinanderfolgen) von den neun angegebenen Monaten er die Unterstützung beantragt.

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020;
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020;
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020;
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020;
  • Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020;
  • Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020;
  • Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020

Die aktuellen Umsätze sind jeweils für den konkreten Betrachtungszeitraum anzugeben.

 

10. Unterliegt der Zuschuss aus dem Härtefallfonds der Einkommensteuerpflicht?

Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind steuerfrei. Diese Befreiung gilt für sämtliche Zuwendungen, die für die Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Daher sind coronabedingte Zuwendungen aus dem Härtefallfonds ab dem 1.3.2020 steuerfrei. 

Anmerkung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zuwendungen stehen, nicht abzugsfähig. Dieser unmittelbare Zusammenhang ist individuell zu prüfen. Da es sich bei dem Härtefallfonds um einen Zuschuss zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten bzw. eine Maßnahme zur Sicherung der Existenzgrundlage handelt, ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit betrieblichen Aufwendungen gegeben, weshalb keine Aufwandskürzung zum Tragen kommt.

Details zu den Voraussetzungen für die Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung finden Sie hier:

Härtefallfonds Phase 2 WKO

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Christoph Schmidl unterstützt Sie gerne.

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