Die am 19. Juni 2024 kundgemachte „Obergrenzenrichtlinie“ soll sicherstellen, dass Covid-19-Förderungen, die die festgelegten Höchstbeträge überschreiten, beihilfenkonform umgewidmet werden können. Hintergrund ist, dass Österreich die Obergrenzen auf einzelne Gesellschaften Unternehmen anstatt auf ganze Konzerne Unternehmensgruppen angewendet hat. Ein entsprechender Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden.
Zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-Pandemie standen Unternehmen für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 die Hilfsinstrumente Verlustersatz III sowie Ausfallsbonus III zur Verfügung. Die nationalen Förderrichtlinien sahen Antragsfristen auch nach dem 30. Juni 2022 vor, was nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand.
Derzeit nutzen viele von der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Herausforderungen besonders stark betroffene Betriebe das „2-Phasen-Modell“ der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Durch die mit den Unternehmen getroffenen Ratenvereinbarungen werden aktuell die in den coronabedingt äußerst schwierigen Monaten Februar 2020 bis Mai 2021 aufgelaufenen Beiträge plangemäß reduziert bzw. gänzlich beglichen.
Viele Non-Profit-Organisationen (NPO) sind nach wie vor von der Corona-Krise stark betroffen. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport unterstützt daher gemeinnützige Organisationen aller Bereiche mit dem NPO-Unterstützungsfonds. Seit 04.07.2022 können Anträge für Unterstützung für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.2022 gestellt werden.
Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie hier einen Überblick über die wichtigsten kommenden Termine von April bis Ende Juni 2022.
In Pandemiezeiten hat die Gesundheit der Gesamtbevölkerung und insbesondere jene der besonders vulnerablen Bevölkerungsschichten höchste Priorität. Dazu gehören auch Schwangere.
Gemäß den Förderbedingungen zu allen Fördermaßnahmen wie Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz oder Ausfallbonus hat sich der Fördernehmer verpflichtet Sachverhalte nachträglich zu melden, sofern sich herausstellt, dass der Förderanspruch nicht/nicht mehr oder in anderer Höhe zusteht. Diese Meldungen haben schriftlich und unverzüglich zu erfolgen (Korrekturmitteilungen).
Für die Kurzarbeitsphase V wurden zwei verschiedene Modelle ausgearbeitet. Das darin enthaltene Kurzarbeitsmodell 1 für besonders betroffene Unternehmen läuft mit 31.03.2022 aus.
Damit Sie keine Fallfristen bei den Covid-19-Förderungen übersehen, finden Sie hier eine aktuelle Übersicht.
Der Nationalrat hat am 16.12.2021 beschlossen, die Steuerbefreiung für die Lieferung bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken bis 30.06.2022 zu verlängern.
Steuerfreie Corona-Prämie für Beschäftigte ist auch für das Jahr 2021 möglich.
Der Ausfallsbonus 3 steht im Zeitraum November 2021 bis März 2022 zur Verfügung.
Das Konzept der Sonderbetreuungszeit wurde für Dienstnehmer, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern (bis zu 14 Jahren), Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen haben, geschafften, um bei kurzfristigen Ausfällen der üblichen Betreuungsstrukturen von der Arbeit fernzubleiben. Wie beispielsweise bei Schließung von Schulen und Kindergärten, bei einem Ausfall der persönlichen Assistenz von Angehörigen von Menschen mit Behinderung, etc.
Der neue Lockdown bringt Neuerungen der Kurzarbeit mit sich. So soll Unternehmen geholfen werden die Personalkosten zu mindern und Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten.
Kürzlich wurde die Antragsfrist für die Beantragung des FKZ800k von 31. Dezember 2021 auf 31. März 2022 verlängert.
Die Bundesregierung hat auf Grund der aktuell 4. Covid-Welle in einer Pressemitteilung vom 19. November 2021 angekündigt, verschiedene Fördermaßnahmen für Unternehmen zu verlängern bzw. wieder zu reaktivieren.