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Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen.
Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll des Weiteren sein, dass diese Zahlungen bis Februar 2022 geleistet werden.
Diese Bonuszahlung sind bei Erfüllung der Voraussetzungen von sämtlichen Lohnnebenkosten befreit und stellen eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar.
Bei Fragen steht Ihnen unsere Expertin Judith Schützinger gerne zur Verfügung.
