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Update zur COVID-Sonderfreistellung für werdende Mütter

Martin Pertl
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In Pandemiezeiten hat die Gesundheit der Gesamtbevölkerung und insbesondere jene der besonders vulnerablen Bevölkerungsschichten höchste Priorität. Dazu gehören auch Schwangere. Deshalb wird der Sonderfreistellungsanspruch für Schwangere, die in körpernahen Berufen tätig sind, nochmals bis 30. Juni 2022 verlängert.
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Im Dezember 2020 wurde dafür vom Nationalrat die „Sonderfreistellung COVID-19“ für Schwangere beschlossen und mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 in § 3a des Mutterschutzgesetzes (MSchG) verankert.

Update (Stand 03.03.2022): Die schon bestehende Sonderfreistellung wurde bis 30. Juni 2022 verlängert.

Die Covid-Sonderfreistellung gilt für schwangere Dienstnehmerinnen ab der 14. Schwangerschaftswoche, die keinen vollen Impfschutz gegen COVID-19 haben und Arbeiten mit Körperkontakt (z.B. Pflege) leisten.

 

 

Stand: 30.11.2021:

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick zu den besonderen Covid-Schutzbestimmungen für schwangere Dienstnehmer sowie auch ein Update zu den aktuellen Regelungen (Stand: 30. November 2021) der Sonderfreistellung.

Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes schon bisher eine Reihe an Beschäftigungsverboten und -einschränkungen vor, die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Im Zuge der Covid-Pandemie sind zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionsgefahr für angehende Mütter zu beachten.

Handelt es sich bei einer Arbeitnehmerin um eine werdende Mutter ab der 14. Schwangerschaftswoche, in deren Tätigkeitsbereich auch physischer Körperkontakt mit anderen Personen notwendig ist und keine Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. des Arbeitsbereichs gem. § 3a MSchG möglich ist, tritt die Sonderfreistellung Covid-19 gemäß MSchG in Kraft.

Physischer Körperkontakt liegt zum Beispiel bei der Beschäftigung von Pflegerinnen, Friseurinnen, Kosmetikerinnen oder Personal im Kinderbetreuungsbereich vor.

Besteht kein Arbeitsplatz im Betrieb, an dem die Schutzbestimmungen gem. Mutterschutzgesetz eingehalten werden können, weil es keine entsprechenden Ersatztätigkeiten für die schwangere Arbeitnehmerin gibt, hat sie der Arbeitgeber vom Dienst freizustellen (Covid-Sonderfreistellung).

Da aufgrund der jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Gesundheitslage in Österreich besonders anfällige Personengruppen, v. a. Schwangere, geschützt werden sollen, wird die Sonderfreistellung zum letzten Mal bis Ende März 2022 verlängert. 

Allerdings gilt dieser Freistellungsanspruch weiterhin nur für schwangere Dienstnehmerinnen, die noch nicht vollimmunisiert sind. Sobald die vorstehend angeführten Personengruppe bereits alle Teilimpfungen gegen das Corona-Virus erhalten hat, kann keine Sonderfreistellung mehr in Anspruch genommen werden. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber 14 Tage vor Eintritt des vollständigen Impfschutzes Mitteilung zu erstatten.

Wenn die Mitarbeiterin die Dienstfreistellung durch Unterlassung der Mitteilung zu Unrecht konsumiert, kann dies haftungsrechtliche Konsequenzen für den Dienstgeber und die Dienstnehmerin nach sich ziehen.

Sonderbestimmungen für werdende Mütter in Berufen mit Körperkontakt, ÖGK

Wann liegt ein vollständiger Impfschutz vor?

Ein vollständiger Impfschutz liegt vor:

  • 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
  • 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
  • 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca),
  • 15 Tage nach der Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson)
  • bei Genesenen, die zumindest eine Impfung erhalten haben

Der Dienstgeber hat während dieser Zeit Anspruch auf Kostenersatz des Entgelts (Deckelung: Höchstbeitragsgrundlage) sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Sonderfreistellung seitens der Österreichischen Gesundheitskasse.

Im Rahmen der Lohnverrechnung kommt das reguläre Monatsentgelt zur Abrechnung, welches der Arbeitgeber im Anschluss an die Lohnabrechnung an die schwangere Dienstnehmerin auszubezahlen hat. Im Rahmen der COVID-Sonderfreistellung erhält der Dienstgeber im Nachgang den Anspruch auf Kostenersatz des bezahlten Entgelts (Deckelung Höchstbeitragsgrundlage). Die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge sind Teil der Rückerstattung.

Der Antrag auf Erstattung der COVID-19-Risikofreistellung für werdende Mütter erfolgt über die ÖGK – als steuerlicher Vertreter unterstützen wir Sie gerne bei der Abwicklung.

Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Michael Koehler , Judith Schützinger und Martin Pertl stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Sonderbetreuungszeit versus Sonderfreistellung
Sonderbetreuungszeit versus Sonderfreistellung
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