Gemäß den Förderbedingungen zu allen Fördermaßnahmen wie Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz oder Ausfallbonus hat sich der Fördernehmer verpflichtet, Sachverhalte nachträglich zu melden, sofern sich herausstellt, dass der Förderanspruch nicht/nicht mehr oder in anderer Höhe zusteht. Diese Meldungen haben schriftlich und unverzüglich zu erfolgen (Korrekturmitteilungen).
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Für diese Korrekturmitteilungen bestehen ja nach Status des Förderantrags unterschiedliche Möglichkeiten.

Wenn der Förderantrag eingebracht aber noch nicht ausbezahlt wurde und die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann eine Korrektur über einen neu eingebrachten Antrag erfolgen.

Ist die Antragsfrist bereits abgelaufen, so ist ein Korrekturbegehren per E-Mail an service@fixkostenzuschuss.at bzw. service@umsatzersatz.at zu senden. In weiterer Folge teilt die COFAG die weitere Handhabung mit bzw. schickt ein entsprechendes Korrekturformular.

Alternativ dazu besteht für beantragte und bereits ausbezahlte Förderungen die Möglichkeit der „Freiwilligen Korrekturmeldung“. Für diese Art der Korrekturmitteilung ist ein eigenes Formular und genaues Prozedere vorgesehen ist. Zuerst ist die Förderung zur Gänze bzw. in der zu hoch in Anspruch genommenen Höhe zurückzuzahlen. Unmittelbar danach ist eine Korrekturmeldung unter Verwendung des entsprechenden Formulars vorzunehmen. Bei Einbringung der Korrekturmeldung ist der Überweisungsbeleg hinsichtlich der vorgenommen Rückzahlung vorzulegen. Details finden sie auch hier: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/07/20210729_COFAG_infoblatt.pdf

Eine klare Abgrenzung wann man eine Korrekturmitteilung per E-Mail an die oben genannten Emailadressen sendet oder eine „Freiwillige Korrekturmeldung“ macht gibt es nicht. Der Weg der „Freiwilligen Korrekturmeldung“ sollte aber in jenen Fällen gewählt werden, wenn die Voraussetzungen für die Beantragung der Förderung nicht bestanden hat und die Inanspruchnahme der Förderung ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt bzw. darstellen könnte. Die Freiwillige Korrekturmeldung kann hier eine strafbefreiende Wirkung entfalten.

Jedenfalls sind gestellte Förderanträge, auch im Rückblick auf die Anspruchsvoraussetzungen und die Förderhöhe zu hinterfragen. Im Rückblick kann sich unter Kenntnis der zwischenzeitigen Auslegungen/Interpretationen der Förderrichtlinien z.B. die Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf einen Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen als nicht richtig erweisen. Typische Fälle von Korrekturbegehren sind beispielsweise auch nachträglich erwirkte Mietzinsreduktionen z.B. für die Lock-down-Perioden. Hier ist jedenfalls eine umgehende Korrekturmitteilung zu empfehlen, da für diese Sachverhalte eine aktive Prüfung von Seite der COFAG angekündigt wurde. Korrekturmitteilungen in diesem Zusammenhang benötigen nach unserer Einschätzung jedoch keine strafbefreiende Wirkung und können daher per E-Mail an service@fixkostenzuschuss.at bzw. service@umsatzersatz.at

In diesem Zusammenhang möchten wir noch darauf hinweisen, dass erforderliche Korrekturen auch bei der Auswahl der Förderinstrumente bzw. der Betrachtungsperioden eine Entscheidungsgrundlage bilden. So kann z.B. die Einsicht, dass ein Anspruch auf einen Umsatzersatz direkt in 11/2021 und 12/2021 nicht bestand noch bis 31.3.2022 durch Berücksichtigung dieser Perioden im Rahmen der Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 bzw. eines Verlustersatzes kompensiert werden.