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Corona-Hilfsmassnahmen

Update Sonderbetreuungszeit

Dienstnehmer, die sich zu Hause um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen, weil Schulen oder Betreuungseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie behördlich geschlossen sind, werden künftig einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit haben. Nachfolgend finden Sie die Details:

 

Sonderbetreuungszeit

 

Neuerungen im Überblick

Der seit dem 22.11.2021 geltende vierte Lockdown hat auch Auswirkungen auf die Regelungen der Sonderbetreuungszeit. Die aktuelle Phase 5 (gültig ab 1. September 2021) läuft mit Ende des Jahres 2021 aus. Aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage wurden die geltenden Maßnahmen verlängert. Phase 6 schließt direkt an Phase 5 an und läuft bis 31. März 2022.

Betroffene Eltern haben in Phase 6 erneut Anspruch auf weitere drei Wochen Sonderbetreuungszeit. Der Arbeitgeber erhält für diese Zeit wie auch bisher 100% der Entgeltkosten ersetzt (gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Anspruch auf Kostenersatz muss binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend gemacht werden.

Sonderbetreuungszeit kann im aktuellen Lockdown auch rückwirkend ab 22. November 2021 in Anspruch genommen werden, wenn Kindergarten bzw. Schule zwar offen haben/Betreuung anbieten, sich die Eltern aber dafür entscheiden, ihr Kind von zuhause aus zu betreuen.

Ansonsten kann Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden, wenn

  • der Kindergarten bzw. die Schule geschlossen werden und kein Betreuungsangebot von Seiten der Schule angeboten wird
  • sich das Kind aufgrund von Krankheit oder aufgrund einer behördlichen Einstufung als Kontaktperson in Quarantäne befindet

 

Was ist Sonderbetreuungszeit?

Das Konzept der Sonderbetreuungszeit wurde für Dienstnehmer, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern (bis zu 14 Jahren), Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen haben, geschaffen, um bei kurzfristigen Ausfällen der üblichen Betreuungsstrukturen von der Arbeit fernbleiben zu können. Dazu gehören beispielsweise die Schließung von Schulen und Kindergärten, der Ausfall der persönlichen Assistenz von Angehörigen von Menschen mit Behinderung, etc.

Künftig soll der Arbeitgeber einen Ausgleich von 100% erhalten. Das geförderte Entgelt umfasst ebenso Zulagen, Zuschläge, Überstundenentgelte, Schnitte nach dem Lohnausfallsprinzip, monatliche Prämien und den aliquoten Sonderzahlungsanteil. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt.

Antragsberechtigt sind Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge. Für Beamte, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmer sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann diese Unterstützung nicht beantragt werden.

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

  • Die Arbeitsleistung des Dienstnehmers ist nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich.
  • Das Bestehen einer notwendigen Betreuungspflicht des Arbeitnehmers für
    • zumindest ein Kind, das zum ersten Tag der in Anspruch genommenen Sonderbetreuungszeit unter 14 Jahren ist
    • Angehörige von Menschen mit Behinderung oder
    • Angehörige von pflegebedürftigen Personen

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

  • In einem Antrag können über das Unternehmensserviceportal (USP) bis zu 50 Dienstnehmer einer Organisation erfasst werden. Den Antrag selbst können sowohl Unternehmer als auch deren Steuerberater stellen. Sollten mehr als 50 Dienstnehmer in einem Betrieb Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen wollen, so müssen gegebenenfalls mehrere Anträge gestellt werden.
  • Der Antragstellung muss ein Jahreslohnkonto der betroffenen Dienstnehmer/innen sowie ein Nachweis über die Konsumation der Sonderbetreuungszeit beigelegt werden. Dieser Nachweis kann in Form von bestätigten Zeitaufzeichnungen erbracht werden. Aus den Zeitaufzeichnungen muss ersichtlich sein, dass während der Sonderbetreuungszeit keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
  • Grundsätzlich können betroffene Dienstnehmer/innen Sonderbetreuungszeit wochen-, tage- oder halbtageweise in Anspruch nehmen. Eine stündliche Geltendmachung ist jedoch nicht möglich.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter/innen auch Sonderbetreuungszeit gewähren, wenn kein Firmensitz im Inland vorhanden ist, sofern österreichisches Arbeitsrecht generell sowie das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) im Speziellen zur Anwendung gelangt.

 

Wer gilt als Angehöriger?

Als Angehörige gelten:

  • Ehegatten (gelten als Angehörige, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, z.B. nach Scheidung)
  • Verwandte in gerader Linie (z.B. Mutter/Vater – Kind, Großmutter/Großvater – Enkelkind
  • Urgroßvater/Urgroßmutter – Urenkelin/Urenkel)
  • Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister)
  • Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie (Tante/Onkel – Nichte/Neffe)
  • Verwandte vierten Grades in der Seitenlinie (z.B. Cousine/Cousin); Großtante/Großonkel –Großneffe/Großnichte)
  • Verschwägerte in gerader Linie (z.B. Schwiegervater/Schwiegermutter – Schwiegertochter/Schwiegersohn – aber auch das Kind aus erster Ehe der angeheirateten Frau gilt als verwandt zum Vater des Ehemannes („Schwiegerenkel“)
  • Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister)
  • Adoptiveltern – Adoptivkinder
  • Pflegeeltern – Pflegekinder
  • Lebensgefährten sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten

 

Sonderbetreuungszeit während Kurzarbeit

Sonderbetreuungszeit kann auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung im Rahmen der Covid-19 Kurzarbeit in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit-Ausfallsstunden nicht möglich ist.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung und beraten Sie über Ihre Möglichkeiten.

Buchhaltungsagentur des Bundes

Autorinnen: Theresa Arlt und Elisabeth Putz