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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Für die Abfederung der wirtschaftlichen Konsequenzen aus der ersten COVID-Welle bestand die Möglichkeit, für bis zu drei Monate im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.09.2020 den “Fixkostenzuschuss Phase 1” (FKZ 1) zu beantragen. Die Frist für die Beantragung des FKZI ist mit 31. August 2021 abgelaufen.
Als weiteres Förderinstrument für die Überbrückung der zweiten COVID-Welle wurde für den Zeitraum ab 16.09.2020 bis 30.06.2021 ein weiterer Fixkostenzuschuss eingeführt (Fixkostenzuschuss Phase 2 bzw. FKZ 800k). Dieser Fixkostenzuschuss ist aufgrund EU-beihilfenrechtlicher Regelungen gedeckelt. Zunächst belief sich der Maximalbetrag auf EUR 800.000, welcher später auf EUR 1.800.000 erhöht wurde. Kürzlich wurde die Antragsfrist für die Beantragung des FKZ800k von 31. Dezember 2021 auf 31. März 2022 verlängert.
Bei den hier angeführten Eckdaten zu den nicht rückzahlbaren Direktzuschüssen aus dem Corona Hilfsfonds handelt es sich um die am 14. Mai veröffentlichte Verordnung zu § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Es werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Fixkosten geleistet werden. Als Gesamtrahmen für die Gewährung solcher Zuschüsse wird gemäß Richtlinie ein Betrag von EUR 8 Mrd. vorgesehen.
Die Direktzuschüsse in Form von Fixkostenzuschüssen dienen dem Erhalt der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen, die durch COVID-19 betroffen sind und dadurch einen Umsatzrückgang von zumindest 40% erleiden.
Ausgenommen sind der Banken- und Versicherungsbereich sowie Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften. Die Hilfsmaßnahme zielt auf Unternehmen ab, deren Fixkosten binnen 3 aufeinanderfolgenden Monaten mindestens EUR 2.000 betragen.
Die Höhe und der Maximalbetrag sind abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls. Ersetzt werden:
- 25% der Fixkosten bei Umsatzausfall von 40 bis 60%, max. 30 Mio. EUR
- 50% der Fixkosten bei Umsatzausfall von 60 bis 80%, max. 60 Mio. EUR
- 75% der Fixkosten Umsatzausfall von 80 bis 100%, max. 90 Mio. EUR
Im Konzernverbund steht der Maximalbetrag nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrags richtet sich nach dem Unternehmen mit dem höchsten Umsatzausfall.
Es stehen zwei Varianten zur Ermittlung des Umsatzausfalls und der Fixkosten zur Auswahl:
- Ermittlungsvariante 1:
- Umsatzausfall: Gegenüberstellung Q2 2020 mit Q2 2019 zur Ermittlung
- Fixkosten zwischen 16.3.2020 bis 15.6.2020
- Ermittlungsvariante 2:
- Umsatzausfall: Gegenüberstellung von drei zusammenhängenden Monatszeiträumen ("Betrachtungszeiträume") beginnend mit frühestens 16.3 bis zum 15.9. mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum
- Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum
Definition Fixkosten (FKZ I)
- Geschäftsraummieten und Pachten i.Z.m. Geschäftstätigkeit
- betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
- betriebliche Lizenzgebühren
- Aufwendungen für Strom, Gas, Telekommunikation
- Personalaufwendungen i.Z.m. Stornierungen und Umbuchungen
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, sofern nicht das Personal betreffend
- Wertverlust bei verderblichen/ saisonalen Waren, Wertverlust > 50%
- angemessener Unternehmerlohn
- Das Unternehmen ist zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Gruppenfreistellungsverordnung.
- Das Unternehmen hat seinen Sitz oder seine Betriebsstätte in Österreich und übt seine wesentliche Tätigkeit dort aus.
- Entnahmen und Gewinnausschüttungen
- Verboten vom 16.3.2020 bis 16.3.2021
- Maßvolle Entnahme-/Gewinnausschüttungspolitik bis 3 Monate nach Auszahlung des letzten Fixkostenzuschusses
- Vergütungspolitik
- Fixkostenzuschuss darf nicht zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.
- keine Boni in 2020 an Vorstände/Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% der Bonuszahlung des Vorjahres
- Erhalt von Arbeitsplätzen
- Förderausschluss für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die mehr als 3% der Mitarbeiter (gerechnet in Vollzeitäquivalenten) gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
- Zumutbare Maßnahmen zum Erhalt der Arbeitsplätze (z.B. durch Kurzarbeit)
- Die Zuschüsse dürfen nicht zur Rückführung von Finanzverbindlichkeiten, Investitionen oder dem Rückkauf eigener Aktien verwendet werden.
- Fixkosten dürfen nicht mehrfach durch z.B. Versicherungen oder anderweitig Unterstützung der öffentlichen Hand ersetzt werden.
- Maßnahmen zur Fixkostenreduzierung („Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung“).
Die Anträge auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses sind bis spätestens 31.8.2021 zu beantragen. Die Auszahlung kann jedoch auch schon vor Ablauf des Kalenderjahres 2020 teilweise in Form von Akontos beantragt werden.
- Beantragung der Auszahlung ab 20.5.2020 und spätestens bis zum 31.8.2021
- Die Beantragung ist in folgenden Tranchen möglich:
- Tranche 1: Erstes Drittel ab 20.5.2020
- Tranche 2: Zweites Drittel ab 19.8.2020
- Tranche 3: Drittes Drittel ab 19.11.2020
Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Punkte:
Voraussetzungen
- COVID-19-bedingter Umsatzrückgang im Ausmaß von zumindest 30 %
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Operative Tätigkeit in Österreich, die zu selbständigen, freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften iSd EStG führt
- Maßnahmen zur Fixkostenreduzierung („Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung“)
- Erhalt von Arbeitsplätzen
- Förderausschluss für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern per 31.12.2019, die mehr als 3% der Mitarbeiter (gerechnet in Vollzeitäquivalenten) im Betrachtungszeitraum gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (sofern nicht eine gesonderte Genehmigung vorliegt).
- Zumutbare Maßnahmen zum Erhalt der Arbeitsplätze (z.B. durch Kurzarbeit)
- Angemessene Vergütungspolitik:
- Boni an Vorstände/Geschäftsführer in 2020 und 2021 dürfen nicht mehr als 50% der Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 betragen
- Angemessene Vergütung der Mitarbeiter im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
- Keine Verwendung des Fixkostenzuschusses zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer
- Entnahmen und Gewinnausschüttungen
- Verboten vom 16.3.2020 bis 30.6.2021
- Maßvolle Entnahme-/Gewinnausschüttungspolitik bis 31.12.2021
- Verwendungsausschluss der Zuschüsse zur Rückführung von Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen
- Keine Abdeckung der Fixkosten durch z.B. Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand
Ausschlussgründe
- Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
- Unternehmen im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
- Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben
- Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds beziehen
- Das Unternehmen befand sich zum 31.12.2019 (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) in Schwierigkeiten („Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß EU-Gruppenfreistellungsverordnung), wobei durch Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals gegengesteuert werden kann. Ferner gibt es für Klein–und Kleinstunternehmen Ausnahmen von diesem Ausschlussgrund (z.B. wenn weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen bezogen wurden) oder die Förderungen im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährt werden.
- Das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren
- Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 16.9.2020
- Es bestehen verschiedene Ausschlussgründe iZm steuerrechtlichen Verfehlungen bzw. Ausgestaltungen (Missbrauch, Finanzstrafen, Sitz oder Niederlassung in nichtkooperativem Staat, Nichtdeklaration von Hinzurechnungsbesteuerung/Methodenwechsel)
- Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an den Fixkosten. Der Prozentsatz („Ersatzrate“) der vergüteten Fixkosten entspricht dem Prozentsatz des Umsatzrückgangs.
- Maximaler Zuschuss EUR 1.800.000 (Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse max EUR 100.000; Fischerei/Aquakultur max. EUR 120.000) abzüglich:
- Lockdown-Umsatzersatz
- Zum Antragstellungszeitpunkt aufrechte 100% Haftung (AWS, ÖHT)
- Zuwendungen aus Bund, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds im Zusammenhang mit COVID-19
- Der Fixkostenzuschuss errechnet sich auf Basis der Fixkosten im gewählten Betrachtungszeitraum multipliziert mit dem im Betrachtungszeitraum nachgewiesenen Umsatzrückgang in % zum Vergleichszeitraum im Vorjahr (=“Ersatzrate“).
- Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen. Anträge können für bis zu maximal zehn der folgenden Betrachtungszeiträume gestellt werden:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
- Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
- Betrachtungszeitraum 3: November 2020
- Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
- Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
- Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
- Betrachtungszeitraum 7: März 2021
- Betrachtungszeitraum 8: April 2021
- Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
- Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021
- Die vorgenannten Betrachtungszeiträume müssen nicht alle zusammenhängen, sondern es können zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gewählt werden, wobei zwischen den zwei Blöcken eine zeitliche Lücke zulässig ist. So kann der Betrachtungszeitraum beispielsweise den November sowie die Monate Jänner bis April einschließen.
- Wechselwirkung mit Lockdown-Umsatzersatz
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- Wird für den gesamten November ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt, kann kein Fixkostenzuschuss für diesen Zeitraum beantragt werden. Der November gilt dann aber nicht als „Lücke“ im Betrachtungszeitraum.
- Wenn im gewählten Betrachtungszeitraum auch Tage enthalten sind, die Teil des Lockdown-Umsatzersatzes sind (z.B. 1.-6. Dezember 2020), sind die für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ermittelten Fixkosten anteilig um die Lockdown-Tage zu kürzen.
Neben der vorgenannten Berechnung gibt es in bestimmten Fällen, in denen der Vorjahresumsatz nur EURk 120 betragen hat, eine vereinfachte pauschalierte Ermittlungsmethode der Fixkosten. Die Fixkosten werden mit 30 % der Umsatzausfälle angenommen, wobei der FKZ800k in diesen pauschalierten Ermittlungsfällen mit EURk 36 gedeckelt ist.
a) Geschäftsraummieten und Pachten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
b) Abschreibung für unmittelbar für die betriebliche Tätigkeit genutzte Vermögensgegenstände, die vor dem 16.9.2020 angeschafft oder vor dem 16.09.2020 bestellt wurden und im gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurden; relevant ist die steuerliche AfA
c) „fiktive“ AfA für nicht im Eigentum stehendes Anlagevermögen
d) betriebliche Versicherungsprämien
e) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
f) Leasingraten; bei Finanzierungsleasing nur der Zinsanteil, sofern der Tilgungsteil bereits in der „fiktiven“ AfA berücksichtigt wurde.
g) betriebliche Lizenzgebühren
h) Aufwendungen für Telekommunikation, Strom, Gas und andere Energie- und Heizkosten
i) COVID-19-bedingter Wertverlust von > 50% bei verderblichen/ saisonalen Waren, wobei das Ausmaß des Wertverlustes bei saisonalen Waren durch Vergleich des regulär erzielbaren Verkaufspreises und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis ermittelt wird. Als Fixkosten kann der Differenzbetrag zwischen regulärem Verkaufspreis und Anschaffungs-Einstandskosten (Einzelkosten) angesetzt werden. Ob das nur für saisonale Ware oder auch für verderbliche Ware gilt, ist aus den Richtlinien nicht eindeutig abzuleiten.
j) angemessener Unternehmerlohn (nur relevant für natürliche Personen, Einzelunternehmen oder nichtkapitalistische Personengesellschaften)
k) angemessene Geschäftsführerkosten (nur relevant für Kapitalgesellschaften)
l) Personalaufwendungen (exkl. Lohnnebenkosten und gekürzt um Kurzarbeitsförderungen) iZm krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen
m) Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung in jenem Ausmaß erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und damit eine vorübergehende Schließung zu vermeiden, wobei der Betrieb in diesem Fall für Kunden geöffnet sein muss.
n) Aufwendungen von max EUR 1.000 für Steuerberatungskosten iZm Einbringung des Fixkostenantrags. Ab einer Zuschusshöhe von EUR 36.000 sind keine Beratungskosten iZm der Beantragung berücksichtigbar.
o) Endgültig frustrierte Aufwendungen (verlorene Aufwendungen die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16.3.2020 zur Umsatzerzielung getätigt wurden, wo sich aber die Umsatzrealisierung auf Grund COVID-19 aber nicht materialisieren konnte)
p) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, sofern nicht das Personal betreffend
- Antragstellung/Auszahlung
- Antragstellung ist seit 23.11.2020 möglich.
- Die Anträge sind bis spätestens 31.12.2021 zu stellen, wobei in zwei Tranchen beantragt werden kann.
- Tranche 1: Die Beantragung einer 80%-Akontozahlung ist ab 23.11.2020 und bis spätestens 30.06.2021 möglich.
- Tranche 2: Die Beantragung der verbleibenden 20% bzw. von 100% (falls keine Tranche 1 beantragt wurde) kann ab 01.07.2021 bis spätestens 31.12.2021 erfolgen. Mit Tranche 2 sind zugleich etwaige notwendige Korrekturen der ersten Tranche vorzunehmen.
- Unternehmen, denen aufgrund der Erhöhung der Förderhöchstgrenze mehr als 800.000 zustehen würden, müssen keinen neuen Antrag stellen. Die Anpassung wird durch die COFAG vorgenommen. Bei allen Anträgen auf Gewährung eines FKZ 800k die vor dem Tag des Inkrafttretens der Anhebung der Förderhöchstgrenze beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des FKZ 800k einen EUR 800.000 übersteigenden Betrag ergeben hätte, wird der beilhilferechtliche Höchstbetrag rückwirkend auf EUR 1.800.000 angehoben. Bei Anträgen, die noch nicht ausbezahlt wurden, erfolgt eine Auszahlung der ersten Tranche in angepasster Höhe. Bei bereits ausbezahlten Anträgen erfolgt dies durch eine Nachzahlung auf die erste Tranche.
- Bestätigung und Einbringung durch Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer
- Anträge bis zu einer Zuschusshöhe von EUR 36.000 können ohne Bestätigung eingebracht werden
- Anträge über EUR 36.000 bis höchstens EUR 100.000 sind nur auf Plausibilität hin zu bestätigen
- Anträge über EUR 36.000 erfordern eine Bestätigung
- Wechselwirkung mit Lock-Down-Umsatzersatz:
- Sofern ein Lockdown-Umsatzersatz zusteht und eine Beantragung beabsichtigt ist, ist dieser zeitlich immer vorgelagert zu stellen.
Übersicht Fördermöglichkeiten

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Gerda Leimer unterstützt Sie gerne.