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Payroll & Arbeitsrecht

Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Neben Sofortmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmern (Stundung von Beiträgen, Kurzarbeit, Freistellung von Mitarbeitern, etc.) hier Antworten auf weitere arbeitsrechtliche Fragen.

FAQ Arbeitsrecht

I. Pflichten der AbeitgeberInnen

Die ArbeitgeberInnen trifft auch in dieser Krisensituation eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen ArbeitnehmerInnen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, umgehend zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um seine ArbeitnehmerInnen bestmöglich vor einer Infektion zu schützen. Darunter fallen:

  • leichter Zugang zu Desinfektionsmitteln für Mitarbeiter mit Kundenkontakt
  • Erlass von Hygieneempfelungen
  • Planung/Absage von Dienstreisen und nicht unbedingt notwendigen Meetings

 

II. Pflichten der ArbeitnehmerInnen

ArbeitnehmerInnen sind weiterhin verpflichtet Ihre Arbeitsleistung zu erbringen – Angst vor einer möglichen Infektion berechtigt ArbeitnehmerInnen nicht, unentschuldigt von der Arbeit fernzubleiben.
Davon ausgenommen sind ArbeitnehmerInnen, bei denen eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem SARS-Co2 Virus zu infizieren, da ArbeitnehmerInnen eine Gesundheitsgefährdung nicht hinnehmen müssen. Eine derartige Konstellation wäre denkbar, wenn es in dem unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einem bestätigten Fall einer Ansteckung mit dem SARS-Co2 Virus gekommen ist und noch keine ausreichenden Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers ergriffen worden sind.

 

III. Kann ich meine Mitarbeiter im Home-Office arbeiten lassen

Diese Möglichkeit besteht für ArbeitgeberInnen, wenn bereits im Dienstvertrag vorgesehen ist, dass die im Home-Office erbracht werden kann. Dann kann der Arbeitgeber dies auch anordnen.

Fehlt diese Vereinbarung, ist die Verlegung des Arbeitsortes ins Home-Office zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber ausdrücklich zu vereinbaren. Aufgrund der aktuellen Situation, insbesondere zur Vermeidung von Gruppenbildungen ist davon auszugehen, dass die ArbeitnehmerInnen zustimmen müssen.

Bei der Formulierung einer entsprechenden Vereinbarung unterstützen Sie unsere Experten selbstverständlich!

 

IV. Kann ich im Zusammenhang mit Kurzarbeit auch Kündigungen aussprechen?

Während der Dauer der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigungsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erhalten. Betriebsbedingte Kündigungen sind erst nach Ablauf der Kurzarbeit und der darauf folgenden Behaltefrist möglich.

Personenbezogene Kündigungen sind jederzeit möglich, allerdings muss der Arbeitgeber dann eine Ersatzeinstellung vornehmen, um den Beschäftigtenstand zu halten.
Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit selbst kündigen – in diesem Fall und bei einer einvernehmlichen Kündigung entfällt die Ersatzseinstellung.

Nach aktuellem Stand beträgt die Behaltefrist bei der „Corona-Kurzarbeit“ 1 Monat, diese kann bei besonderen Konstellationen auch ganz entfallen.

Neues zur Kurzarbeit inkl. Antragstellung und Musterformulare finden sie hier

 

V. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz. Wenn Gegenstände vernichtet oder durch eine behördliche Desinfektion beschädigt wurden, steht dem Unternehmer ebenfalls eine Entschädigung zu.

Bitte beachten Sie: Die von der Bundesregierung gesetzten Maßnahmen zur generellen Schließung bestimmter Betriebe (z.B.: Non-Food Handel) auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes lösen zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrages soweit ersichtlich keine Entschädigungsansprüche gegen den Bund aus.

Ein Entschädigungsanspruch auf Grundlage des Epidemiegesetzes ist binnen sechs Wochen (§ 32) vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40. [Ergänzung zum 23.3.2020:] Die beschlossene Fristunterbrechung im Verwaltungsrecht wirkt hier ausdrücklich nicht – Fristen haben möglicherweise bereits zu laufen begonnen.

Hier erfahren Sie mehr über die Dokumentation rund um Entschädigungsansprüche.

 

VI. Sonderregelungen für Wien

In Wien wird der Wiener ArbeitnehmerInnenförderungsfonds um € 3 Mio. aufgestockt und bietet Wiener ArbeitgeberInnen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten an: von der Einrichtung einer Arbeitsstiftung bei Personalabbau, bis zur Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Weiterbildungskarenzen oder Kurzarbeit.

 

VII. Maßnahmen der ÖGK & des Finanzamtes zur Sicherung der Liquidität der Betriebe 

Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch eine Reaktion der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt.

Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit Zahlungserleichterungen:

Hier finden Sie die aktuellen gesetzlichen Maßnahmen auf einen Blick (Nationalratsbeschluss vom 20.03.2020):

  • Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020: Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge. Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
  • Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020: In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
  • Für coronabedingte verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
  • Lastschrifteneinzüge müssen per Email oder telefonisch bei der ÖGK widerrufen werden – gerne unterstützen wir Sie dabei und nehmen den vorübergehenden Widerruf vor!
  • Bereits durchgeführte Abbuchungen können nicht mehr rücküberwiesen werden!

Die ÖGK arbeitet daran, die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird umgehend darüber informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Aussage, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.

ACHTUNG - Bitte beachten Sie:

  • Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben aufrecht.
  • Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen.
  • Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen.
  • Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

Die ÖGK ersucht die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.

weitere Informationen der ÖGK

 

Finanzamt

Zahlungserleichterungen - die Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden – das umfasst auch die Lohnsteuer und alle Lohnabgaben. Bitte wenden Sie sich an Ihren Betreuer, um die Zahlungserleichterungen zu beantragen.

 

Unsere Experten Judith Schützinger, Julia Saric-Bischof und Christoph Schmidl stehen Ihnen telefonisch und per Email gerne zur Verfügung.

 

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