Neue BMF-Info zur Grunderwerbsteuer auf Share Deals nach EuGH-Urteil

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Von: Dr. Erich Schaffer, Marlene Kraihamer, BSc, David Hoffmann

Nach dem EuGH-Urteil „Nova Iberomoldes“ hat das BMF die Auswirkungen für Österreich konkretisiert. Bestimmte explizit genannte Umstrukturierungsvorgänge sollen keine Grunderwerbsteuer auslösen.

Welche Vorgänge aufgrund Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht GrESt-pflichtig sind und welche Fragen dennoch offenbleiben, zeigt der folgende Überblick.

Rückblick auf das EuGH-Urteil

Im konkreten Sachverhalt wurde eine portugiesische Holdinggesellschaft durch Sacheinlage mehrerer Beteiligungen gegründet. Im Vermögen einer der eingebrachten Gesellschaften befanden sich Immobilien, wodurch portugiesische Grunderwerbsteuer ausgelöst wurde. Das portugiesische Steuerrecht sieht nämlich die Einhebung einer Gemeindesteuer (IMT) – ähnlich wie das österreichische Steuerrecht die Grunderwerbsteuer – nicht nur bei unmittelbarer Übertragung von Immobilien, sondern unter anderem auch bei Anteilsübertragung von mehr als 75 % einer immobilienbesitzenden Gesellschaft vor. 

Der EuGH hat hierzu entschieden, dass diese Besteuerung im Zuge von bestimmten Umgründungsvorgängen gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt. Dieser zufolge dürfen keine indirekten Steuern auf Vorgänge erhoben werden, die gemäß der Richtlinie als „Umstrukturierung“ gelten. Dazu zählen die Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens in eine Kapitalgesellschaft sowie der Erwerb von Anteilen, die die Mehrheit der Stimmrechte vermitteln, jeweils gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft. 

Die portugiesische IMT wurde als indirekte Steuer im Sinne der Richtlinie eingestuft, da diese nicht vom Wert der übertragenen Anteile, sondern von jenem der Immobilie abhängt. Der EuGH hat entschieden, dass es sich bei dem Gründungsvorgang um eine Sacheinlage handelte, deren Gegenleistung in der Gewährung sämtlicher Anteile bestand. Daher wurde die gegenständliche Besteuerung als unionsrechtswidrig beurteilt. Eine detaillierte Ausführung des Urteils finden Sie in unserem Artikel: EuGH zur Grunderwerbsteuer vom 26. Juni 2026.

Konkretisierung der Finanzverwaltung

Da die österreichischen Bestimmungen zur Grunderwerbsteuer Parallelen zu den portugiesischen Vorschriften aufweisen, wurde an der Unionsrechtskonformität zur Einhebung der Grunderwerbsteuer im Zuge bestimmter Umstrukturierungsvorgänge in Österreich erheblich gezweifelt. Nun hat sich das Bundesministerium für Finanzen in einem Informationsschreiben klarstellend zu den Auswirkungen in Österreich geäußert. 

Das BMF stellt fest, dass bei Vorliegen einer Kapitalzuführung oder Umstrukturierung im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie keine Grunderwerbsteuer abzuführen ist. Unter der Bedingung, dass Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft übertragen werden und jeweils neue oder bereits bestehende Anteile an der übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, sollen nach Ansicht des BMF folgende Erwerbsvorgänge keine österreichische Grunderwerbsteuer auslösen:

  1. Schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
  2. Down-Stream- und Side-Stream-Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem solchen Anteil;
  3. Down-Stream- und Side-Stream-Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem solchen Anteil;
  4. Side-Stream-Verschmelzung, wenn die übertragende Gesellschaft einen Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft hält;
  5. “Diagonale” Konzernumstrukturierungen, etwa Einbringungen oder Spaltungen zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen (z.B. Tanten-/Nichten-Gesellschaften).

Das BMF weist jedoch darauf hin, dass diese Vorgänge nur unter der Bedingung, dass die Mehrheit der Stimmrechte übertragen oder erreicht wird, als begünstigt anzunehmen sind. Ist dies nicht gegeben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch die Voraussetzungen der Kapitalansammlungsrichtlinie erfüllt sein können.

Praktische Auswirkungen 

Nach Ansicht des BMF haben die Finanzämter bei diesen Vorgängen davon auszugehen, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Kapitalansammlungsrichtlinie unmittelbar anzuwenden ist und daher keine Grunderwerbsteuerpflicht besteht (entgegen dem Wortlaut des österreichischen GrEStG). In Fällen, in denen die genannten Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind, kann eine Selbstberechnung bzw. Abgabenerklärung ausbleiben. 

Darüber hinaus eröffnet sich Gestaltungspotenzial für Altfälle: Bereits erfolgte Selbstberechnungen oder Festsetzungen sollten überprüft werden, da Korrekturmöglichkeiten nach § 201 oder 299 BAO bzw. im Rechtsmittelweg bestehen können.

Das BMF zeigt aber auch die Gestaltungsgrenzen auf: Zum einen ist der schlichte Kauf von Anteilen nicht unionsrechtlich geschützt und auch Erwerbsvorgänge, denen ein zivilrechtlicher Eigentumswechsel zugrunde liegt, bleiben weiterhin steuerpflichtig. Des Weiteren scheint die Rechtslage bei anderen Vorgängen, wie Up-Stream-Umgründungen oder Umgründungen ohne Anteilsgewährung, noch nicht ausreichend geklärt, sodass diese aus Sicht der Finanzverwaltung weiterhin der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Damit schafft das BMF nun Rechtssicherheit für eine Reihe von Umstrukturierungen, lässt allerdings weiterhin Fragen hinsichtlich anderer Umgründungsvorgänge und Sachverhaltskonstellationen offen.