
Im Fall “Nova Oberomoldes” wurde die Erhebung von portugiesischer Grunderwerbsteuer bei der Sacheinlage von Anteilen einer immobilienbesitzenden Gesellschaft als unionsrechtswidrig beurteilt. Was bedeutet das für die österreichische Grunderwerbsteuer?
Ausgangslage: Gleichstellung mit direktem Immobilienerwerb
Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der Gründung einer portugiesischen Holdinggesellschaft Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht. Nach portugiesischem Recht unterliegt der direkte Erwerb von Immobilien der IMT (Gemeindesteuer). Der Begriff des Erwerbs umfasst überdies den Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen an immobilienbesitzenden Gesellschaften bei einer Anteilsvereinigung von mindestes 75 %. Dem folgend löste die Sacheinlage portugiesische IMT aus, obwohl kein Eigentümer:innenwechsel an der Immobilie stattfand. Über die unionsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Besteuerung entschied nun der EuGH im Urteil vom 4. Juni 2026 (C-837/24).
Kapitalansammlungsrichtlinie: Schutzmechanismus des Unionsrechts
Die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) schützt Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen vor indirekten Steuern, um Investitionen innerhalb der EU nicht zu behindern. Insbesondere wird dadurch grundsätzlich die indirekte Besteuerung von Sacheinlagen, Kapitalerhöhungen sowie konzerninterne Strukturmaßnahmen wie Einbringungen von Beteiligungen, Verschmelzungen oder Spaltungen untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Vorgänge lediglich mit den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Steuern belasten. Die Richtlinie soll steuerneutrale Umstrukturierungen einen klaren Rahmen bieten und steht daher im Mittelpunkt der Causa.
Der EuGH hat entschieden: Absage der Besteuerung
In dem Urteil qualifizierte der EuGH den vorliegenden Vorgang als Umstrukturierung im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie. Ausschlaggebend war, dass die neu gegründete Holding im Zuge der Sacheinlage eine Mehrheitsbeteiligung an anderen Gesellschaften erlangte und dafür eigene Anteile gewährte. Ein wirtschaftlicher Eigentümer:innenwechsel fand somit nicht statt. Nach Auffassung des EuGHs knüpft die IMT funktional an die Umstrukturierung an und greift daher in den durch die Richtlinie geschützten Bereich ein. Eine Einhebung von der IMT, sowie anderen indirekten Steuern, auf diesen Vorgang ist daher untersagt.
Relevanz Österreich: Parallelen und Zweifel an Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts
Auch für Österreich ist dieses Urteil von Bedeutung. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz können sowohl Anteilsübertragungen als auch Anteilsvereinigungen an immobilienbesitzenden Gesellschaften Grunderwerbsteuer auslösen. Die österreichischen Vorschriften weisen hier deutliche Parallelen zu der portugiesischen Regelung auf. Vor diesem Hintergrund bestehen nun Zweifel, ob die österreichischen Vorschriften für vergleichbare Fälle unionsrechtskonform sind. Insbesondere Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen könnten demnach vom Schutz der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst sein und ein Besteuerungsrecht nach dem österreichischen GrEStG verdrängen.
Konsequenzen für die Praxis: Konkrete Schritte und Gestaltungsspielraum
Für die Praxis ergeben sich daraus spannende Handlungsmöglichkeiten. Bereits abgeschlossene Fälle sollten daraufhin überprüft werden, ob eine Anfechtung oder Rückforderung der Grunderwerbsteuer möglich ist. Wurde die Steuer im Wege der Selbstberechnung erhoben, kann innerhalb eines Jahres eine bescheidmäßige Festsetzung beantragt werden, um den Rechtsweg offen zu halten.
Gleichzeitig eröffnet die Entscheidung bei zukünftigen Umstrukturierungen die Möglichkeit, Transaktionen gezielt auf die Vergleichbarkeit bzw. Anwendbarkeit dieses EuGH-Urteils zu prüfen. Dadurch können sie so strukturiert werden, dass sie in den Schutzbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie fallen und unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten steuerneutral behandelt werden können. Zudem wird auch der Gesetzgeber gefordert sein, die einschlägigen Bestimmungen des GrEStG an die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben des EuGHs entsprechend anzupassen.
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