Budgetbegleitgesetz 2027/2028: Änderungen Payroll

Blog.Payroll

Von: Mag. Michael Koehler, Madeline Brabenetz, BA, Andreas Fink, BA

Im Rahmen des Doppelbudgets für die kommenden Jahre wurde im Juli 2026 im österreichischen Parlament auch das entsprechende Budgetbegleitgesetz 2027/2028 beschlossen. Wir schauen uns in diesem Artikel die konkreten Auswirkungen auf Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen an.
Inhalt

1. Arbeitslosenversicherung (ALV) bei Niedrigverdiener:innen

Es kommt zur Streichung der ALV-Beitragsreduktion bei Niedrigentgelt für Neueintritte ab 01.01.2027. Das heißt, als Dienstnehmeranteil gilt anstelle der bisherigen Prozentsätze von 0 %, 1 %, 2 % der normale Beitragssatz von 2,95 %.​ Bei Lehrlingen beträgt der ALV-Dienstnehmeranteil weiterhin höchstens 1,15 %.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2027 begonnen haben, gibt es eine mehrjährige Übergangsregelung:​

ALV-Arbeitnehmer:innenanteil​ 2026 2027 2028 2029 2030 2031 ab 2032
bisherige 0 %-Stufe:  
0 %
0,5 %
1 %
1,5 %
2 %
2,5 %
2,95 %
bisherige 1 %-Stufe: 
1 %
1,5 %
2 %
2,5 %
2,95 %
2,95 %
2,95 %
bisherige 2 %-Stufe: 
2 %
2,5 %
2,95 %
2,95 %
2,95 %
2,95 %
2,95 %

 

2. ALV-Beitrag und IESG-Zuschlag bei älteren Personen

Ab 01.01.2027 entfällt die generelle ALV-Befreiung für Personen ab 63. Der Dienstgeber-Anteil zur ALV ist daher künftig bis zu jenem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem ein Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension besteht. 
Die bisherige gültige IESG-Zuschlagsbefreiung für Personen ab 63 Jahren wird aufgehoben. Auch hier gilt dann analog das Prinzip des Anspruchs auf (vorzeitige) Alterspension als Voraussetzung zur Befreiung.

Im Übrigen entfällt mit Jahreswechsel auch die Möglichkeit, trotz bestehender Ansprüche auf Korridorpension vorübergehend eine AMS-Leistung zu beziehen.

Aber: Die Altersbefreiung nach dem ASVG für den UV-Beitrag (ab 60) bleibt weiterhin bestehen.

Durch diese Änderung kann man davon ausgehen, dass in der Personalverrechnung vermehrt Anfragen für Pensionsstichtagsbestätigungen eingehen werden.

3. Höchstbeitragsgrundlage

Neben der jährlichen Aufwertung (die Aufwertungszahl für 2027 wird voraussichtlich im Herbst bekannt gegeben) wird es in den nächsten beiden Jahren eine zusätzliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage für 2027 um EUR 150,- monatlich (EUR 5,- täglich) und für 2028 um EUR 50,- monatlich (EUR 1,67 täglich) geben.

4. Telearbeitspauschale

Ab 01.01.2027 entfällt die Steuer- und Beitragsfreiheit der Telearbeitspauschale. Von Arbeitgeber:innen erstattete Telearbeitspauschalen werden somit beitragspflichtig. Eine Homeoffice-Tage-Aufzeichnung am Lohnkonto ist durch die Änderung nicht mehr notwendig.

In diesem Zusammenhang interessant: Weiterhin möglich bleibt die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar außerhalb eines reinen Arbeitszimmers bis zu EUR 300 pro Kalenderjahr. Die dafür bisherige Notwendigkeit von mindestens 26 Telearbeitstage pro Jahr entfällt. Stattdessen kann die Finanzverwaltung allerdings eine schriftliche Telearbeits-Vereinbarung vom/von der Dienstnehmer:in einfordern, die vom/von der Dienstgeber:in auszuhändigen ist.

5. Familienbonus Plus

Wenn ein haushaltszugehöriges Kind das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bzw. für das Kind eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, kann auch im Jahr 2027 eine Person den Familienbonus Plus zu 100 % in Anspruch nehmen. In folgenden Konstellationen kommt es allerdings zur Einschränkung bei der Aufteilung des Familienbonus Plus:​

Sind alle haushaltszugehörigen Kinder bereits vier Jahre alt (und gebührt keine erhöhte Familienbeihilfe), muss der Familienbonus Plus grundsätzlich aufgeteilt werden: Dies kann im Verhältnis 50 % : 50 % oder 75 % : 25 % passieren. Somit entfällt die bisherige Möglichkeit, dass eine anspruchsberechtigte Person in allen Fällen den Familienbonus Plus zu 100 % in Anspruch nimmt. Begründet wird diese Maßnahme mit einem "größeren Anreiz, Menschen in Beschäftigung zu bringen."

Für Arbeitnehmer:innen, bei denen der Familienbonus Plus bislang in voller Höhe berücksichtigt wurde, ist mit Verfügbarkeit des Formulars E 30 für 2027 eine erneute Erklärung einzuholen. Unsere Payroll-Expert:innen informieren betroffenen Klient:innen rechtzeitig über den erforderlichen Handlungsbedarf.

6. Sachbezugspflicht für emissionsfreie KFZ ab 2027

Die bisherige Sachbezugsbefreiung für Elektro-Dienstwagen endet mit 31.12.2026.

Der Sachbezug für E-KFZ beträgt für 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten (maximal EUR 180, berechnet von EUR 48.000), ab 2028: 0,625 % (maximal EUR 300, berechnet von EUR 48.000). Die Neuregelung gilt auch für bereits vor Inkrafttreten angeschaffte Elektro-Dienstwagen, da keine Übergangsregelung vorgesehen ist.

7. Dienstgeberbeitrag zum FLAF

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) sinkt ab 01.01.2028 um einen Prozentpunkt von 3,7 % auf 2,7 %.

Zudem soll ab Jänner 2028 die derzeitige Ausnahme für über 60-jährige Dienstnehmer:innen von der Dienstgeberbeitragspflicht entfallen.

8. Monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 bei EUR 551,10

Auch 2027 wird der Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht evaluiert und bleibt weiterhin auf dem aktuellen Wert von EUR 551,10 “eingefroren”.

9. Anhebung der Dienstgeberabgabe (DAG)

Ab 1. Jänner 2027 kommt es zu einer Anhebung der DAG. Der Prozentsatz von bislang 19,4 % steigt im kommenden Jahr auf 23 %. Ab 2030 ist wieder eine Senkung auf 21 % geplant. Die Grenze der monatlichen Beitragsgrundlage allerdings bleibt 2027 (wie 2026) bei EUR 826,65.

10. Verschärfung bei Betretung nicht angemeldeter AMS-Leistungsempfänger:innen

Eine Verschärfung, die bereits ab 01.09.2026 in Kraft tritt: Sie betrifft Fälle, in denen bei einer Kontrolle nicht angemeldete Beschäftigte angetroffen werden, die AMS-Leistungsbezieher:innen sind (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Hier wird bislang schon ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des DG-/DN-Anteils zur Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich nun allerdings ab September 2026 von bisher sechs auf acht Wochen.

11. Einfrieren von Familien-, Sozial- und Krankenversicherungsleistungen

Neben den oben erwähnten Änderungen kommt es auch zur Aussetzung der Anpassung zahlreicher Leistungen, unter anderem:

  • Familienbeihilfe samt Geschwister- und Altersstaffel, Mehrkindzuschlag, Schulstartgeld
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Familienzeitbonus
  • Krankengeld, Rehabilitationsgeld​, Wiedereingliederungsgeld

Nach derzeitigem Stand werden die Anpassungen auch für das Jahr 2028 ausgesetzt.

Die folgenden Änderungen erfolgen zwar nicht über das Budgetbegleitgesetz, sind aber auch für die Payroll 2027 von Interesse:

12. Sachbezug Dienstwohnung: Neue Richtwertsätze

Bislang wurden die Richtwertsätze vom zuständigen Ministerium veröffentlicht, seit heuer übernimmt dies die Statistik Austria. Die neuen Richtwertsätze gibt es seit 01.04.2026 und sie sind in der Personalverrechnung ab 01.01.2027 anzusetzen (bis Jahresende sind noch die alten Werte zu verwenden):

Bundesland Alter Wert bis 31.12.2026 Neuer Wert ab Jänner 2027
Burgenland 
EUR 6,09
EUR 6,15
Kärnten 
EUR 7,81
EUR 7,89
Niederösterreich 
EUR 6,85
EUR 6,92
Oberösterreich 
EUR 7,23
EUR 7,30
Salzburg
EUR 9,22
EUR 9,31
Steiermark
EUR 9,21
EUR 9,30
Tirol
EUR 8,14
EUR 8,22
Vorarlberg
EUR 10,25
EUR 10,35
Wien
EUR 6,67
EUR 6,74

 

13. Geförderte Altersteilzeit

Mit Stichtag 01.11.2026 sinkt der Grenzbetrag, bis zu dem der geförderte Lohnausgleich sowie die geförderten Lohnnebenkosten ermittelt werden. Und zwar auf 75 % des monatlichen Höchstbeitragsgrundlage HBGL (entspricht somit 2026: HBGL EUR 6.930,- * 75 % = EUR 5.197,50; der Wert für die HBGL 2027 steht bis dato noch nicht fest).

Ab 2027 wird dann die geförderte Altersteilzeit weiter eingeschränkt. Die maximale Bezugsdauer sinkt im kommenden Jahr auf 4 Jahre (2028: 3 ½ Jahre, 2029: 3 Jahre). 
 
Die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten (derzeit 804 Wochen) für den Antritt der Altersteilzeit werden in den nächsten Jahren schrittweise erhöht (ab 01.01. 2029 bis auf 884 Wochen bzw. 17 Jahre). Nebenbeschäftigungen sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Arbeitgeber:innen sollten geplante Altersteilzeitvereinbarungen frühzeitig prüfen und die geänderten Voraussetzungen bei der Personalplanung berücksichtigen. 
 
Unsere Expert:innen stehen für weitere Auskünfte sehr gerne zur Verfügung.

Überblick Allgemein
Budgetbegleitgesetz 2027/2028: Das ändert sich steuerlich
Zum Artikel
Budgetbegleitgesetz 2027/2028: Das ändert sich steuerlich