Budgetbegleitgesetz 2027/2028: Das ändert sich steuerlich

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Von: Katrin Weissenböck-Liedl LL.M.

Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sollten sich bereits jetzt mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Neuerungen.
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Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die österreichische Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Budgetkonsolidierung beschlossen. Das Gesetz wurde am 8. Juli 2026 vom Nationalrat beschlossen, vom Bundesrat nicht beeinsprucht und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Viele der steuerlichen Neuerungen treten allerdings erst ab 2027 oder 2028 in Kraft.

1. Immobilienverkäufe von Altgrundstücken werden künftig stärker besteuert

Für Eigentümer:innen von sogenannten „Altgrundstücken“ bringt das Budgetbegleitgesetz eine spürbare Erhöhung der Steuerbelastung bei Immobilienverkäufen. Die Steuererhöhung erfolgt technisch jedoch nicht über eine Erhöhung des fixen ImmoESt-Satzes von 30 %, sondern durch eine Reduktion der pauschalen Anschaffungskosten.

Betroffen sind Grundstücke des sogenannten Altvermögens, also Grundstücke, die bereits vor dem 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Künftig werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % reduziert, wodurch sich die effektive Immobilienertragsteuer von bisher 4,2 % auf nunmehr 6 % erhöht. Bei umgewidmeten Grundstücken werden die pauschalen Anschaffungskosten von bisher 40 % auf nunmehr 30 % gesenkt. Somit steigt die Steuerbelastung von bislang 18 % auf 21 %. In Kombination mit dem bereits bestehenden Umwidmungszuschlag kann die Belastung für nach dem 31.12.2024 erfolgte Umwidmungen sogar auf 27,3 % ansteigen.

Die neuen Regelungen gelten für Veräußerungen, bei denen das Verpflichtungsgeschäft nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wird.

2. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Wertpapierinvestitionen verlieren vorübergehend ihre Begünstigungseignung

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist für viele Unternehmer:innen ein wichtiges Instrument zur Steueroptimierung. Künftig wird die Begünstigung jedoch vorübergehend eingeschränkt.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, sollen nur mehr sogenannte Realinvestitionen begünstigt sein. Investitionen in begünstigte Wertpapiere (z.B. europäische Staatsanleihen, ausgewählte Investmentfonds oder Wohnbauanleihen) berechtigen in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags.

Das Jahr 2026 bietet daher nach derzeitigem Rechtsstand voraussichtlich bis 2030 letztmalig die Möglichkeit, diese Form der steuerlichen Begünstigung in Anspruch zu nehmen.

3. Progressiver Körperschaftsteuersatz für „große“ Unternehmen

Ab 2028 wird erstmals ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt.

Während Gewinne bis EUR 1 Mio weiterhin mit 23 % besteuert werden, unterliegen Gewinnanteile über EUR 1 Mio künftig einem Steuersatz von 24 %. Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die auch ausländische Einkünfte beziehen, wird ein Progressionsvorbehalt für abkommensrechtlich befreite ausländische Einkünfte eingeführt.

Auch Unternehmensgruppen werden erfasst. Dabei gilt die Grenze von EUR 1 Mio bereits für das gesamte Gruppeneinkommen und nicht für jedes Gruppenmitglied separat. Das führt zu einer Benachteiligung der Gruppenbesteuerung im Vergleich zur Einzelbesteuerung.

Die Maßnahme soll laut Gesetzgeber einen zusätzlichen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leisten und wirtschaftlich besonders leistungsstarke Unternehmen stärker einbeziehen.

4. Neue Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Für viele GmbHs und deren Gesellschafter:innen dürfte eine weitere Änderung erhebliche praktische Bedeutung haben.

Künftig müssen Forderungen einer Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschafter:innen, die auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen werden, bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden. Erfolgt dies nicht, wird die offene Forderung grundsätzlich als Ausschüttung behandelt und löst Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % aus.

Für Gesellschafter:innen mit einer Beteiligung von mindestens 10 % ist eine Freigrenze von EUR 50.000 vorgesehen. Die Regelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Unternehmen sollten bestehende Verrechnungskonten daher zeitnah überprüfen und gegebenenfalls organisatorische Maßnahmen treffen.

5. Verschärfte Nachweispflichten bei der Wegzugsbesteuerung

Bereits beschlossen wurde auch eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung. Wir haben hierzu bereits in unserem Blogbeitrag vom 2. Juni 2026 "Wegzugsbesteuerung: Geplante Verschärfung für Privatpersonen" berichtet.

Personen, bei denen im Zuge eines Wegzugs die Steuer zunächst auf Antrag nicht festgesetzt wurde, müssen künftig umfangreiche Nachweise erbringen. Für sogenannte Altfälle mit nicht festgesetzten Einkünften von mehr als EUR 100.000 ist bis spätestens 31. Dezember 2026 ein einmaliger Nachweis erforderlich. Für neue Fälle gilt künftig eine jährliche Meldepflicht. Dabei muss regelmäßig bestätigt werden, dass kein Ereignis eingetreten ist, das die Besteuerung auslösen würde (z.B. ein Verkauf).

Besonders streng ist die Sanktion bei Verstößen: Wird die Nachweispflicht in Neufällen nicht erfüllt, kann dies unmittelbar zur Festsetzung der ursprünglich aufgeschobenen Steuer führen.

6. Neue Bewertungsregeln für Kapitalanteile

Eine weitere Änderung betrifft das Bewertungsgesetz und die darin vorgesehenen Bewertungsregeln für Kapitalanteile und Wertpapiere.

Bis zur Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 war für Kapitalanteile ohne inländischen Börsenkurs der sogenannte gemeine Wert maßgeblich. Dieser entspricht jenem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielt werden könnte. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes musste dieser Wert grundsätzlich aus mehreren Vergleichstransaktionen abgeleitet werden. Einzelne Verkäufe wurden hingegen regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. In der Praxis erfolgte die Bewertung daher häufig unter Anwendung des vereinfachten Wiener Verfahrens. Nach Ansicht des Gesetzgebers führte dies jedoch vielfach zu einer zu niedrigen Bewertung von Beteiligungen.

Mit der Neuregelung kann der gemeine Wert künftig bereits anhand einer einzelnen Veräußerung abgeleitet werden. Voraussetzung ist, dass die verkaufte Beteiligung hinsichtlich Beteiligungsausmaß und damit verbundener Rechte mit dem zu bewertenden Anteil vergleichbar ist. Bestehen Unterschiede, sind diese durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung kommt zudem einer verfahrensrechtlichen Neuerung zu: Wird der bewertete Anteil zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräußert, gilt dieser Verkauf als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Die ursprüngliche steuerliche Bewertung kann dadurch nachträglich korrigiert werden. Dies könnte etwa auch Beteiligungen betreffen, die einer Privatstiftung zugewendet und zunächst anhand des Wiener Verfahrens bewertet wurden, bevor sie später an fremde Dritte veräußert werden.

Die neuen Bewertungsregelungen sind auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2026 zu bewerten sind und müssen daher bereits jetzt in der Praxis berücksichtigt werden. 

Wer Anteile an Unternehmen verschenkt, erbt oder in eine Privatstiftung einbringt, sollte die neuen Bewertungsregeln im Blick behalten. Künftig kann bereits ein einzelner Verkauf als Maßstab für die Bewertung herangezogen werden. Zudem können spätere Veräußerungen rückwirkende steuerliche Folgen für die ursprüngliche Bewertung haben.

7. Weitere wichtige Änderungen

Daneben enthält das Budgetbegleitgesetz unter anderem eine Reihe weiterer steuerlich relevanter Maßnahmen:

  • Einführung einer Paketsteuer für bestimmte Versandhandelslieferungen im Inland.
  • Abschaffung des Telearbeitspauschales und des Arbeitsplatzpauschales ab 2027.
  • Einschränkungen der Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus zwischen den Elternteilen
  • Erweiterte Datenverknüpfungen zwischen Grundbuchsgerichten, Vermessungsbehörden und Finanzverwaltung zur besseren Aufdeckung nicht deklarierter Immobilien- und Vermietungseinkünfte.
  • Anpassungen bei der Einfuhrumsatzsteuer zur Bekämpfung von Steuerbetrug.
  • Neue Regelungen bei der NoVA-Berechnung für bestimmte importierte Fahrzeuge.

8. Fazit

Das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 zählt zu den umfangreichsten steuerlichen Änderungspaketen der letzten Jahre. Der Schwerpunkt liegt klar auf Budgetkonsolidierung, steuerlicher Kontrolle und zusätzlichen Einnahmen für den Staat. Gleichzeitig ergeben sich für Unternehmen und Privatpersonen zahlreiche neue Compliance-Pflichten und steuerliche Herausforderungen.

Insbesondere bei Immobilienverkäufen, Gesellschafterverrechnungskonten, Wegzugsfällen und größeren Unternehmensstrukturen empfiehlt es sich, die Auswirkungen der neuen Regelungen frühzeitig zu analysieren. Viele Änderungen werden zwar erst ab 2027 oder 2028 wirksam, die Weichen dafür sollten jedoch bereits heute gestellt werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie bereits jetzt, ob geplante Immobilienverkäufe, Investitionen oder gesellschaftsrechtliche Gestaltungen von den neuen Regelungen betroffen sein könnten. Eine frühzeitige steuerliche Planung kann helfen, unerwartete Belastungen zu vermeiden.