
Derzeitige Rechtslage
Verlagert eine Privatperson ihren Wohnsitz von Österreich ins Ausland, so verliert die Republik Österreich das Steuersubstrat an zukünftigen Wertzuwächsen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalvermögen (z.B. Aktien). Im Einkommensteuergesetz ist daher vorgesehen, dass in solchen „Entstrickungsfällen“ ein Veräußerungsvorgang fingiert wird. Aufgrund dessen wird eine Wegzugsbesteuerung in Höhe von 27,5 % auf die fiktiven Veräußerungsgewinne zum Zeitpunkt der Wohnsitzverlagerung ausgelöst.
Bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat besteht jedoch die Möglichkeit, die anfallende Steuer per Antrag nichtfestsetzen und somit stunden zu lassen. Die Abgabenschuld wird so in Österreich erst fällig, sobald die tatsächliche Veräußerung des Kapitalvermögens stattfindet. Jener Teil des Wertzuwachses, der auf die Zeit in Österreich entfällt, ist nachträglich in Österreich zu versteuern.
Geplante Verschärfungen
Die gesetzliche Bestimmung der Wegzugsbesteuerung soll im Rahmen des Gesetzesentwurfs nunmehr um eine Nachweispflicht für ermittelte Einkünfte von über EUR 100.000 erweitert werden. Der/die Steuerpflichtige oder sein/ihre Rechtsnachfolger:in hat dem zuständigen Finanzamt bis zur Festsetzung der Abgabenschuld (sprich bis eine tatsächliche Veräußerung eintritt) nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist. Der Nachweis ist unter Angabe seiner/ihrer aktuellen Anschrift schriftlich oder via FinanzOnline einzubringen.
Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr des Wegzugs und hat jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erfolgen.
Wird die jährliche Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so stellt dies eine fiktive Veräußerung dar und die nicht festgesetzte Steuer wird sofort fällig.
Das Inkrafttreten dieser Verschärfung ist mit 1. Juli 2026 geplant und ist für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wird.
Für nach dem 31. Dezember 2005 erfolgte Nichtfestsetzungen einer Abgabenschuld von über EUR 100.000 soll eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen werden, die vom/von der Steuerpflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2026 schriftlich oder via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt einzubringen ist.
Ausblick
Der Gesetzesentwurf wurde im Begutachtungsverfahren, welches mit 8. Mai 2026 abgelaufen ist, teilweise kritisch beurteilt. Insbesondere wird hinterfragt, ob eine bloße Verletzung von Meldepflichten, ohne tatsächlichen Verkauf und ohne entsprechenden Liquiditätszufluss, eine sofortige Steuerpflicht auslösen sollte.
Die finale Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen jedoch aufmerksam verfolgen und rechtzeitig prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer individuellen Situation und beraten Sie zu möglichen Handlungsoptionen.
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