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Sozialministerium erläutert zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit

Judith Schützinger Judith Schützinger

Kürzlich hat das Sozialministerium einen neuen Erlass kundgemacht (BMASGK-462.302/0007-VII/A/3/2019), in dem die Rechtsansicht des Ministeriums zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit näher erläutert wird.

Darin wird festgelegt:

  1. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäß § 9 Abs. 4 AZG ist verpflichtend rollierend durchzurechnen.
  2. Die Arbeitsinspektion hat daher fortan die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit rollierend zu prüfen.
  3. Es ist nicht mit Aufforderungen oder Strafanzeigen vorzugehen, wenn in Arbeitszeitaufzeichnungen keine Durchrechnungszeiträume festgehalten werden.

 

Zum Hintergrund:

Eine Durchrechnung mittels fester Durchrechnungszeiträume würde bedeuten, dass die Durchrechnung z. B. in folgenden Zeiträumen erfolgt: 1.-17. Kalenderwoche, 18.-34. Kalenderwoche, etc. Eine „rollierende“ Durchrechnung bedeutet, dass die Durchrechnung in folgenden Zeiträumen zu erfolgen hat: 1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche, etc.

In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass die Durchrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nur innerhalb fester Durchrechnungszeiträume erfolgen muss. Aufgrund des Urteils des EuGH (C-254/18) wurde nun auf EU-Ebene festgestellt: Sofern (wie in Österreich) in einzelnen Wochen Wochenarbeitszeiten von über 48 Stunden zulässig sind, muss jedenfalls rollierend durchgerechnet werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass in jedem beliebigen Durchrechnungszeitraum der 48-Stunden-Schnitt eingehalten wird.

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ist daher künftig verpflichtend rollierend durchzurechnen. Der 48-Stunden-Schnitt muss somit in jedem beliebigen 17-Kalenderwochen-Zeitraum eingehalten werden (1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche, etc.).

 

Dies bedeutet in der Praxis:

Künftig sind bei Arbeitszeitkontrollen, wenn es Verdachtsmomente gibt, dass möglicherweise der 48-Stunden-Schnitt nicht eingehalten wird (z. B. wegen gehäuften Auftretens höherer Arbeitszeiten), stichprobenartig beliebige 17-Kalenderwochen-Zeiträume (oder im Fall einer Verlängerung 26- oder 52-Kalenderwochen-Zeiträume) auszuwählen und zu kontrollieren. Eine Kontrolle sämtlicher 17-Kalenderwochen-Zeiträume wird nur erforderlich sein, wenn bei der stichprobenartigen Überprüfung Übertretungen festgestellt werden.

In einer allfälligen Strafanzeige wegen Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit muss eindeutig präzisiert werden, innerhalb welchen 17/26/52-Kalenderwochen-Zeitraums die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht eingehalten wurde.

Die bisherige Verpflichtung, dass in den Arbeitszeitaufzeichnungen Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten sind, ist obsolet und soll demnächst auch formell aufgehoben werden. Das Fehlen von Durchrechnungszeiträumen in den Arbeitszeitaufzeichnungen ist daher nicht zu beanstanden, und es ist nicht mit Aufforderungen oder Strafanzeigen vorzugehen.

Wenn Arbeitgeber in ihren Arbeitszeitaufzeichnungen fixe Durchrechnungszeiträume festgelegt haben, sind sie zu beraten, dass ab sofort dennoch zwingend eine rollierende Durchrechnung erforderlich ist.

Wenn bei einer Kontrolle der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit festgestellt wird, dass der Arbeitgeber in den Arbeitszeitaufzeichnungen fixe Durchrechnungszeiträume festgelegt hat, ist für die Zeit vor diesem Erlass die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit weiterhin nur im Rahmen dieser festgelegten Durchrechnungszeiträume zu überprüfen. Wenn festgestellt wird, dass in der Zeit nach diesem Erlass, aber vor der Beratung über die Pflicht zur rollierenden Durchrechnung in anderen als den in den Arbeitszeitaufzeichnungen festgelegten Durchrechnungszeiträumen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschritten wurde, ist für diese Übertretungen jedenfalls nur mit Aufforderung vorzugehen, auch wenn es sich um Übertretungen handeln sollte, die normalerweise als schwerwiegend einzustufen wären.

Vor der Beratung erfolgte Übertretungen sind somit nur anzuzeigen, wenn sie in den Arbeitszeitaufzeichnungen festgelegten Durchrechnungszeiträumen erfolgten.

Sie haben noch Fragen? Unsere Payroll-Expertin Judith Schützinger unterstützt Sie gerne.