Die EU-Reform bringt Erleichterungen für bestimmte Geschäftsreisen und kurze Auslandseinsätze, strengere Regeln für Entsendungen sowie neue Vorgaben zur Vorabbeantragung. Das müssen Arbeitgeber:innen jetzt wissen.
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Die Erstellung von Jahresabschlüssen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) bleibt anspruchsvoll. Unser Musterabschluss unterstützt Sie bei der praktischen Umsetzung.
Belastbare CO2eq-Kennzahlen mit CCF und PCF schaffen die Basis für transparentes Reporting, glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation und Compliance.
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Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Mit 1. Oktober 2020 kann Kurzarbeit Phase 3 für derzeit weitere 6 Monate bis 31. März 2021 beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung für weitere 6 Monate ab 01. April 2021 wird nach Ansicht der Sozialpartner aufgrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen notwendig werden und ist in Planung. Von den Sozialpartnern wurden bereits die wichtigsten Grundsätze zur Phase III veröffentlicht. Nähere Details werden in den nächsten Wochen folgen.
Damit sich Eltern zu Hause um ihre Kinder unter 14 Jahren kümmern können, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund von Corona geschlossen haben, wurde die Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen bis Ende September 2020 verlängert. Betroffene Eltern können die Sonderbetreuungszeit nicht nur wochenweise, sondern auch für einzelne oder halbe Tage in Anspruch nehmen. Während der Sonderbetreuungszeit wird das Entgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Der Dienstgeber kann sich maximal ein Drittel der Kosten vom Staat rückvergüten lassen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit, da es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.
Die Beeinträchtigungen durch die COVID-19 Krise werden in vielen Fällen Triggering Events iSd IAS 36 darstellen, wodurch Firmenwerte, andere immaterielle Vermögenswerte oder Sachanlagen einem au-ßertourlichen Impairment Test zu unterziehen sind. Gemäß dem neue Leasing Standard IFRS 16 müs-sen Leasingnehmer ab dem Geschäftsjahr 2019 (mit wenigen Ausnahmen) ein Nutzungsrecht („Right-of-Use-Asset“) bilanzieren, dessen Werthaltigkeit auch nach den Bestimmungen des IAS 36 zu überprüfen ist.
Beim Erstellen von Jahresabschlüssen sollten berücksichtigt werden, wie, wo und in welcher Form darin über die Auswirkungen von COVID-19 berichtet wird. Dabei sind nicht nur die einschlägigen IFRS Regelungen einzuhalten, sondern es ist auch sicherzustellen, dass die Abschlüsse effektiver Teil der erweiterten Kommunikation mit den Interessengruppen sind.
Die Einzelhandelsbranche befindet sich derzeit in einer schwierigen Lage. Der weltweite Ausbruch von COVID-19 hat sich je nach Branche unterschiedlich ausgewirkt. Während Lebensmittelmärkte mit Problemen in der Versorgungskette zu kämpfen hatten, wurden die Anbieter von Konsumgütern und Bekleidung durch Ladenschließungen, Kurzarbeit für die Mitarbeiter und das schnelle Wachstum des Online-Verkaufs herausgefordert.
Die Hotelbranche befindet durch die globale COVID-19-Pandemie angesichts geschlossener oder mit stark reduzierter Kapazität betriebener Hotels und Gästen, die Vorsichtsmaßnahmen oder Reisebeschränkungen unterliegen in einer beispiellosen Krise.
Die Luftfahrtindustrie wurde von der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Restriktionen und Reisebeschränkungen hart getroffen. Ein Großteil der globalen Passagierflugzeugflotte kann derzeit nicht abheben, was für die Fluggesellschaften, Leasinggeber, Flughäfen und Zulieferer enorme Umsatzeinbußen bedeutet.
Die Corona-Pandemie hat auch einige Folgewirkungen auf Sozialversicherungsangelegenheiten, wie z.B. Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorschreibungen von Säumniszuschlägen oder Ausstellungen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Nachdem der Lock-down zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beendet wurde, kann die Situation im Tourismus wieder etwas hoffnungsvoller betrachtet werden. Dabei ist allerdings festzustellen, dass die Geschäftsentwicklung je nach Bereich sehr unterschiedlich ausfällt.
Um die private Kaufkraft zu fördern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, hat die österreichische Regierung das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 im Parlament eingebracht. Das Gesetz muss allerdings noch ratifiziert werden.
Die befristete Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 5 % für von COVID-19 besonders betroffene Bereiche wurde am Dienstag, den 30. Juni 2020, im Nationalrat einstimmig beschlossen. Aufgrund eines – ebenfalls einstimmig angenommenen – Abänderungsantrages erfolgte zudem eine Klarstellung und Ausweitung der begünstigten Bereiche.
Wenn sich die COVID-19-Pandemie bereits während des Berichtszeitraums auf das Unternehmen ausgewirkt hat, sind diese Effekte in den Abschlüssen für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Wenn die Auswirkungen von COVID-19 jedoch erst nach dem Bilanzstichtag, aber noch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses, eingetreten sind („Ereignisse nach dem Abschlussstichtag“), muss das Management bestimmen, wie wesentliche Entwicklungen nach Ende des Geschäftsjahres im zu prüfenden oder prüferisch durchzusehenden Abschluss des Unternehmens darzustellen sind.
Zur Unterstützung der von COVID-19 besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Kultur und Publikationen wurde am 18.06.2020 ein Initiativantrag über die befristete Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % im Nationalrat eingebracht. Die Beschlussfassungen darüber sollen am 30. Juni 2020 im Nationalrat und am 2. Juli 2020 im Bundesrat erfolgen
Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt und damit, soweit möglich, auf Arbeiten im Homeoffice umgestellt. Üblicherweise wird die Tätigkeit physisch außerhalb des Betriebes idR vom privaten Wohnsitz aus (=Homeoffice) unter Einsatz von IT (Notebook, VPN) erbracht. Arbeiten im Homeoffice bedeutet Nutzung des privaten Arbeitszimmers und privater Wirtschaftsgüter.
Im Türkis-Grünen Regierungsprogramm wurde Anfang des Jahres eine schrittweise Steuerentlastung für alle, beginnend ab 2021, angekündigt. Diese soll allen Anscheins nach trotz der aktuellen Corona-Krise kommen, und zwar bereits früher, als gedacht! Vielerorts wurde nämlich vermutet, dass aufgrund der COVID-19-Hilfspakete der Regierung, die ein großes Loch ins Budget rissen, die Steuerentlastungen nicht kommen würden. Schließlich wollen die Maßnahmen der Regierung auch gegenfinanziert werden. Doch offensichtlich steht das Ankurbeln der Konjunktur aktuell im Vordergrund der Regierungsarbeit.
Um den durch die Corona-Krise bedingten erwarteten Rückgang an Lehrstellen zu mindern, hat die Bundesregierung ein Lehrlingspaket beschlossen, dass jene Unternehmen mit 2.000 Euro unterstützt, die während der Corona-Krise ab 16. März Lehrlinge eingestellt haben und die bis zum 31. Oktober 2020 noch Lehrlinge einstellen werden.