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Corona-Hilfsmassnahmen

Corona-Hilfspaket für die Gastronomie

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

Am 13.5.2020 wurde vor allem als Hilfsmaßnahme für die Gastwirtschaft ein Initiativantrag mit folgenden steuerlichen Erleichterungen im Parlament eingebracht (19. COVID19 Gesetz):

Steuererleichterungen für die Gastronomie

 

1. Senkung der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke

Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden, sofern diese nicht schon bis dato dem ermäßigten Steuersatz unterlegen sind (z.B. Milch, Wasser).

Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke - im Gegensatz zum Handel - typischerweise offen abgeben werden, soll dieses Kriterium als Abgrenzungsmerkmal dienen. Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten).

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke entfallen.

 

2. Erhöhung der steuerfreien Beträge für Essensbons

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind derzeit bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen angehoben werden und zwar von 4,40 Euro auf 8,00 Euro für Mahlzeiten und von derzeit 1,10 Euro auf 2,00 Euro für Lebensmittel. Dies soll ab dem 1.7.2020 gelten.

 

3. Erhöhung der Absetzbarkeit der werbewirksamen Bewirtung von Geschäftsfreunden

Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, welche die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach § 20 EStG erfüllen, sollen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar sein.

 

4. Neue Pauschalierungsverordnung für Gastwirtschaft

Angekündigt wurde auch eine Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung, welche unmittelbar durch Änderung der Verordnung erfolgen soll. Die Pauschalierungsgrenze soll dabei von 255.000 auf 400.000 Euro erhöht werden. Durch eine Erhöhung der Mobilitätspauschale von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner wird es außerdem mehr Geld für Dorfwirtshäuser geben.
 

5. Entfall der Schaumweinsteuer

Ab 1.7.2020 soll die Verbrauchsteuer auf Schaumwein 0% betragen.

 

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy unterstützt Sie gerne.

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