Vereinheitlichung der Niedrigbesteuerung im KStG auf 15 %

Blog.Tax

Von: Mag. Helena Bergthaler, Franz Xaver Haunlieb, Leon Schwarz, LL.M.

Mit 01.01.2026 wurde der maßgebliche Steuersatz für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung im Körperschaftsteuergesetz mit 15 % vereinheitlicht. Diese Änderung wirkt sich auf Hinzurechnungsbesteuerung und Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen aus.

Anpassungen im Körperschaftsteuergesetz

Am 29. Dezember 2025 wurde im BGBI. I Nr. 99/2025 die Anpassung des Niedrigsteuersatzes im Körperschaftsteuergesetz (KStG) veröffentlicht. Die gesetzliche Änderung trat mit 01.01.2026 in Kraft und ersetzt die bisherigen Schwellen von 12,5 % bzw. 10 %. Sie unterstreicht einmal mehr die Maßnahmensetzung gegen missbräuchliche Steuergestaltungen. Davon betroffen sind sowohl die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG als auch das Abzugsverbot von Zins- und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG.

Zusammenhang mit Pillar II

Die Anhebung des Niedrigbesteuerungssatzes auf 15 % steht im Zusammenhang mit Pillar II und dem österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz (siehe Pillar 2: Globale Mindestbesteuerung für Unternehmen | Grant Thornton). Pillar II soll sicherstellen, dass große Unternehmensgruppen weltweit einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen. Mit der Anpassung im KStG werden nun auch die Steuersätze der nationalen Anti-Missbrauchsnormen § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung) und § 12 Abs 1 Z 10 KStG (Zins- und Lizenzabzugsverbot) auf dieses Besteuerungsniveau angehoben. Zudem werden dadurch die innerstaatlichen Regelungen angeglichen, auch wenn Berechnungsmethoden und Anwendungsbereiche nicht vollständig deckungsgleich sind.

Was ist ein effektiver Steuersatz?

Für die Anwendbarkeit der genannten Anti-Missbrauchsbestimmungen des KStG muss unter anderem der effektive Steuersatz einer ausländischen Gesellschaft unter 15 % liegen. Anders als ein nomineller Steuersatz berücksichtigt der Effektivsteuersatz auch Sonderregelungen, sachliche und persönliche Befreiungen, Begünstigungen oder ausländische Steueranrechnungen sowie Rückerstattungen. Er wird ermittelt, indem die tatsächliche Steuerbelastung ins Verhältnis zur maßgeblichen Bemessungsgrundlage gesetzt wird.

Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel

gemäß § 10a KStG

Unter der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 10a KStG versteht man die Besteuerung von passiv Einkünften von niedrigbesteuerten Tochtergesellschaften auf Ebene der beherrschenden österreichischen Körperschaft. Zu den Einkünften einer österreichischen Körperschaft werden die Einkünfte einer ausländischen Körperschaft hinzugerechnet, wenn

(i) die österreichische Körperschaft selbst oder zusammen mit verbundenen Unternehmen zu mindestens 50 % an der ausländischen Körperschaft beteiligt ist und  

(ii) diese zu mehr als einem Drittel Passiveinkünfte (bspw. Zinsen und Lizenzgebühren) erzielt und  

(iii) diese Einkünfte im Ausland effektiv niedrigbesteuert sind (ehemals unter 12,5 %, nunmehr unter 15 %) und

(iv) nicht nachgewiesen werden kann, dass die ausländische beherrschte Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Substanznachweis).

Die Besteuerung in Österreich erfolgt sodann unter Anrechnung der im Ausland tatsächlich entrichteten Steuer.

Neben der Hinzurechnungsbesteuerung ist auch der Methodenwechsel nach § 10a Abs 7 KStG von der Anpassung betroffen. Eine Steuerpflicht von grundsätzlich steuerbefreiten Gewinnausschüttungen und / oder Veräußerungsgewinnen einer ausländischen Körperschaft tritt ein, wenn

(i) eine internationale Schachtelbeteiligung oder eine qualifizierte Portfoliobeteiligung (Beteiligungsausmaß von mind. 5 %) vorliegt und

(ii) der Unternehmensschwerpunkt in der Erzielung von Passiveinkünften liegt und

(iii) die Einkünfte im Ausland effektiv niedrigbesteuert sind (ehemals unter 12,5 %, nunmehr unter 15 %).

In weiterer Folge kommt es zur Besteuerung in Österreich, wobei die Anrechnung der im Ausland tatsächlich entrichteten Steuer wiederum möglich ist.  

Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen 

gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG

Grundsätzlich sind Zinsen und Lizenzgebühren abzugsfähige Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Für grenzüberschreitende konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen sieht § 12 Abs 1 Z 10 KStG ein Abzugsverbot vor. Dieses ist anwendbar, wenn die empfangende Körperschaft keiner ausreichenden effektiven Besteuerung unterliegt. Dabei war bislang ein Steuersatz von 10 % maßgeblich, welcher nunmehr auf 15 % erhöht wird. Solche niedrigbesteuerten Zins- und Lizenzzahlungen können in der Folge bei der zahlenden Konzerngesellschaft steuerlich nicht geltend gemacht werden. Sie sind über die Mehr-Weniger-Rechnung zu korrigieren.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Vereinheitlichung der Niedrigbesteuerungsschwelle auf 15 % führt zu einer spürbaren Verschärfung im Körperschaftsteuerrecht und erweitert den Anwendungsbereich der Anti-Missbrauchsbestimmungen des KStG. Betroffen sind die Hinzurechnungsbesteuerung bzw. der Methodenwechsel nach § 10a KStG sowie das Abzugsverbot für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG. Gleichzeitig wird eine Annäherung an die Vorgaben von Pillar II und das Mindestbesteuerungsgesetz erreicht.

Unternehmen sollten daher bestehende Beteiligungs-, Finanzierungs- und Lizenzstrukturen rechtzeitig überprüfen, um steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer bestehenden Strukturen sowie bei der Identifikation und Umsetzung geeigneter Maßnahmen.