Der Science Based Targets initiative (SBTi) Net-Zero Standard 2.0 bringt neue Anforderungen für wissenschaftsbasierte Klimaziele, Dekarbonisierung und transparente Berichterstattung. Unternehmen sollten ihre Klimastrategie jetzt prüfen und anpassen.
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Mit 01.01.2026 wurde der maßgebliche Steuersatz für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung im Körperschaftsteuergesetz mit 15 % vereinheitlicht. Diese Änderung wirkt sich auf Hinzurechnungsbesteuerung und Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen aus.
Mit Data Analytics lassen sich Kreditorenstammdaten gezielt analysieren, die Datenqualität verbessern und Risiken frühzeitig erkennen. Der gt.Vendor-Analyzer schafft Transparenz und stärkt die Finanzfunktion durch fundierte, datenbasierte Steuerungsimpulse.
Alle Artikel auf einen Blick
Das Finanzministerium erlässt bis auf weiteres die 20%ige Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken. Das gab es in einer Presseaussendung am 13. April bekannt. Die Umsatzsteuer-Befreiung gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken, die zwischen 13. April und 1. August getätigt werden.
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 15. April 2020 per Verordnung die zeitlich befristeten Beschränkungen von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente um ein Monat bis zum 18. Mai 2020 verlängert und hinsichtlich der betroffenen Finanzinstrumente klargestellt, dass Aktien mit einem Haupthandelsplatz außerhalb der Europäischen Union nicht umfasst sind.
Die COFAG-VO ist seit 9.4.2020 in Rechtskraft. Sie regelt die Garantien und Direktkredite zur zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Folge von COVID-19. Direktzuschüsse werden in einer gesonderten Verordnung, die in den nächsten Tagen vom BMF herausgegeben werden, geregelt.
Cyberhygiene“ nennt man Schutzvorkehrungen, mit denen man Computer und Netzwerke „sauber hält“und Schaden abwendet, den elektronische Eindringlinge und Angriffe verursachen können
Unternehmen, sonstige Rechtsträger und Privatstiftungen sind seit Sommer 2018 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Anlässlich der Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert. Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass es ab 10. Jänner 2020 jedermann möglich sein wird, die wirtschaftlichen Eigentümer im Register einzusehen.
COVID-19 kann auf dem Kapitalmarkt durchaus einen Risikofaktor darstellen, weshalb nun Emittenten aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) dazu verpflichtet sein könnten, ihre Anleger über die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die zu begebenden Wertpapiere aufzuklären. Für Wertpapiere, die bereits öffentlich angeboten werden, ist eine mögliche Nachtragspflicht zu beachten. Eine Aufklärung über ein etwaiges durch COVID-19 verursachtes Risiko, welches im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von Bedeutung ist, ist dann notwendig, wenn es sich um ein wesentliches und spezifisches Risiko für die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Emittenten oder die Wertpapiere handelt.
Am 15. März 2020 wurde das 1. COVID-19-Gesetz verabschiedet, welches hauptsächlich Maßnahmen zur raschen Eindämmung des neuartigen Corona-Virus beinhaltete. Es folgte zwischenzeitlich das 2. COVID-19-Gesetz, in dem der Gesetzgeber in einem umfassenden Maßnahmenpaket neue Regelungen für diverse Lebensbereiche getroffen hat, die von der raschen Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind oder sein könnten. Am 5. April 2020 traten zuletzt in ähnlicher Manier das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz in Kraft. Insgesamt wurden bislang durch diese Gesetzespakete neben Anpassungen in den verschiedensten rechtlichen Bereichen (z. B. Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, mit Medizin zusammenhängende Rechtsgebiete, Zivilrecht, Hochschulrecht und verschiedenen Aspekte des Verfahrensrechts) vor allem auch einige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Neuerungen vorgenommen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.
Auswirkungen von den Aktienmärkten bis hin zu den globalen Lieferketten. Da die Regierungen die Ausbreitung des Virus rasch eindämmen wollen, arbeiten globale Arbeitgeber auch daran, wie sie die Mitarbeiter in den betroffenen Gebieten unter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verwalten können. Die täglichen Entwicklungen bei der Ausbreitung des Virus haben das US-Zentrum für Seuchenkontrolle zu der Feststellung veranlasst, dass die Notwendigkeit, das Fortschreiten des Virus einzudämmen, zu ernsthaften Arbeitsunterbrechungen für die Beschäftigten führen könnte. Für multinationale Unternehmen mit globalen Aktivitäten stellt das zunehmende Potenzial für Mitarbeiter, die im Rahmen von Business-Continuity-Strategien oder aus persönlichen Gründen über internationale Grenzen hinweg umziehen, eine Reihe unerwarteter steuerlicher Probleme dar, die ebenfalls angegangen werden müssen.
Unternehmen aller Branchen, Rechtsformen und Größen sind von den wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie betroffen. Daraus ergeben sich auch Fragen für die internationale Rechnungslegung.
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus stellt insbesondere international tätige Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht zu Maßnahmen, die aufgrund von COVID-19 in den verschiedenen Ländern beschlossen wurden, finden Sie auf der Website von Grant Thornton International.
Behördlich angeordnete bzw. empfohlene Maßnahmen im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung des Coronavirus haben den Betriebsalltag der meisten Unternehmen zur Gänze verändert. Neben der Einführung von Kurzarbeit haben viele Unternehmen ihren Mitarbeitern ermöglicht, vom Home Office aus zu arbeiten, um das Risiko einer Ansteckung ihrer Mitarbeiter möglichst hintanzuhalten. Da in Österreich die nächste Staatsgrenze meist nicht fern liegt, kann die Ermöglichung von Home Office Tätigkeit bei ausländischen Wohnsitzen der Mitarbeiter sowohl für diese, als auch für den Arbeitgeber schnell unbedachte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle ausgewählte potentielle Risiken aufzeigen.
Viele Unternehmen sind von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus hart getroffen und hoffen auf spätere Entschädigungen vor allem für Maßnahmen, die noch vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020 nach dem Epidemiegesetz (EpidemieG) erfolgt waren. Ebenso für viele Betriebe im Raum steht der viel diskutierte Entfall bzw. die Minderung von Mietzins oder Pachtzins nach §§ 1104 und 1105 ABGB.
Beim Frühstück mit Mehrwert am 27. Februar 2020 lauschten zahlreiche Gäste dem Vortrag von Cyber-Security-Experte Cornelius Granig und Georg H. Jeitler, Partner für den Bereich Forensik und Business Risk. Im Zentrum stand die Frage, wie ein Whistleblower-System Teil einer gesunden Unternehmenskultur werden kann.
Die Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten ist laut einer FMA Pressemitteilung vom 25.03.2020 das oberstes Ziel der Europäischen und der österreichischen Bankenaufsicht. Auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bekräftigt die Nutzung regulatorischer Spielräume, um die Finanzierung von Unternehmen und Haushalten zu gewährleisten. DIE EBA bestärkt hier die Nutzung regulatorischer Spielräume und konsensuale Änderungen in den Kreditverträgen. Ein Aufschub von Kreditzahlungen soll nicht automatisch zu einem Kreditausfall führen, und öffentliche Stützungsmaßnahmen sollen nicht als individuelle Kreditrestrukturierung klassifiziert werden. Im Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS sollen prozyklische Effekte des IFRS 9 vermieden werden. FMA und OeNB unterstützen diese Maßnahmen ausdrücklich und betonen einmal mehr, dass Österreichs Banken sehr gut aufgestellt sind, da in den vergangenen Jahren Kapitalpuffer von den österreichischen Banken aufgebaut worden sind.
Die aktuellen ökonomischen und sozialen Beschränkungen haben massive Auswirkungen auf viele Wirtschaftszeige in Österreich und anderen Ländern. Eine Vielzahl von Unternehmen ist in ihrer Existenz bedroht. Insbesondere der für Österreich wichtige Tourismussektor ist davon betroffen. Durch behördliche Schließungen von Hotels, Gasthäusern, Kaffeehäusern etc. sowie nationalen und internationalen Reisebeschränkungen ist bei vielen Unternehmen von einem Tag auf den anderen die Geschäftsgrundlage vollständig weggebrochen. Auch in jenen Bundesländern, in denen beispielsweise Hotels nicht behördlich geschlossen wurden, müssen Betriebe massive Einbußen hinnehmen, da die wesentlichen Tourismusrouten weitgehend geschlossen sind. Die Bundesregierung hat bereits Unterstützungsmaßnahmen beschlossen oder zumindest angekündigt.
Nachdem am 15. März 2020 das COVID-19-Gesetz verabschiedet wurde, welches hauptsächlich Maßnahmen zur raschen Eindämmung des neuartigen Corona-Virus beinhaltete, hat der Nationalrat nun das 2. COVID-19-Gesetz erlassen. Der Gesetzgeber hat in diesem umfassenden Maßnahmenpaket neue Regelungen für diverse Lebensbereiche, die von der raschen Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind oder sein könnten, getroffen. Insgesamt wurden 44 Gesetze geändert oder neu geschaffen. Neben Anpassungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, mit Medizin zusammenhängende Rechtsgebiete, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Hochschulrecht und verschiedenen Aspekten des Verfahrensrechts wurden dabei auch einige steuerliche Neuerungen aufgenommen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.