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Die häufigsten Fehler beim Impairment-Test nach IAS 36

MMag. Christoph Zimmel MMag. Christoph Zimmel

Bereits im Jahr 2016 hat die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) die häufigsten Feststellungen bei der Durchführung von Impairment-Tests präsentiert. Ein Update zu den „Erfahrungen aus dem Enforcement“ gab es nun im Rahmen der „Forschungsinitiative Business Valuation, Accounting and Auditing“ an der Johannes-Kepler-Universität im Mai 2019.

Zwischenzeitlich wurden von der OePR 151 Wertminderungstests untersucht. Auch wenn die Fehlerfeststellungen zurückgegangen sind, waren von den 151 geprüften Impairment-Tests 23 (15%) fehlerbehaftet und in neun Fällen konnten keine ausreichenden Daten erhalten werden.

Die häufigsten Beanstandungen betrafen die Festlegung der Cash-Generating-Unit (CGU), die Planung der Cashflows und die Ermittlung des Abzinsungssatzes.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über typische Fehler in diesen Bereichen und Empfehlungen, wie sich diese vermeiden lassen.

Bildung der Cash-Generating-Unit (CGU) und Zuordnung des Firmenwertes

Typische Fehler:

  • Mängel bei der Bestimmung der CGU, insbesondere die Einbeziehung von verzinslichem Fremdkapital
  • Unsachliche Firmenwertzuordnung

 

Worauf zu achten ist:

  • IAS 36 sieht für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen grundsätzlich eine Einzelbewertung vor. In der Regel ist aber die Bildung einer CGU erforderlich, da die meisten Vermögenswerte, jedenfalls Firmenwerte, ausschließlich in Verbindung mit anderen Cashflows generieren.
  • Die CGU ist die kleinstmögliche Gruppe von eigenständig generierenden Cashflows und umfasst grundsätzlich nur die betriebsnotwendigen zahlungsmittelgenerierenden Vermögenswerte. Schulden sind nur dann der CGU zuzuordnen, wenn der erzielbare Betrag nicht ohne diese Schuld bestimmt werden kann. Dies betrifft vor allem Positionen des Working Capitals wie Lieferverbindlichkeiten oder Restrukturierungsverpflichtungen, nicht allerdings Finanzierungsverbindlichkeiten oder latente Steuern. Grundlage für die Festlegung der CGU ist nicht die Steuerung oder Überwachung durch das Management, sondern ausschließlich die Möglichkeit einer Gruppe von Vermögenswerten, von anderen weitgehend unabhängige Cashflows (Zuflüsse) zu generieren.
  • Ist eine eindeutige Zuordnung des Firmenwertes zu einer CGU möglich, so wird er dieser zugerechnet. Ansonsten werden weitere CGUs zusammengefasst, die Synergien aus dem Unternehmenskauf ziehen, bis eine Zuordnung des Firmenwertes erreichbar ist, wobei die Zusammenfassung auf der niedrigsten Ebene erfolgt, auf der der Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird.
  • Obergrenze ist die operative Geschäftssegmentebene im Sinne des IFRS 8. Die Zuordnung auf höherer Stufe führt in der Regel zur Kompensation positiver und negativer Wertentwicklungen und folglich eher zur Werthaltigkeit des Firmenwertes. Der Ermessensspielraum der Firmenwertzuordnung begrenzt sich allerdings dadurch, dass einerseits die Zuordnung des Firmenwertes ausschließlich jene CGUs umfasst, welche Synergien aus der zugrundeliegenden Transaktion ziehen und andererseits eine sachgerechte Zuordnung auf Ebene der internen Steuerung zu erfolgen hat. Zudem ist die einmal festgelegte Zuordnung fortzuführen.
Planung der Cashflows

Typische Fehler:

  • Cashflow-Prognosen basieren nicht auf vertretbaren Annahmen
  • Fehlendes Back-Testing bzw. fehlende Feedbackschleife zur Planung
  • Einbeziehung der Effekte aus zukünftigen Umstrukturierungen oder Erweiterungsinvestitionen
  • Fortschreibung ewige Rente, obwohl ein eingeschwungener Zustand im letzten Planungsjahr noch nicht erreicht ist
  • Überrenditen in der Terminal-Value-Phase, keine ausreichende Thesaurierung

 

Worauf zu achten ist:

  • Die Planung der Cashflows hat auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen zu basieren (z.B. Mengenplanung unter Berücksichtigung der maximal verfügbaren Maschinenkapazität) und hat auf den jüngsten vom Management genehmigten Budgetplänen aufzubauen. Auch wenn die Planung stets subjektiv erfolgt, ist soweit wie möglich auf externe Einflussfaktoren wie etwa auf die Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen (z.B. Kapitalmarktdaten, Marktstudien) Bedacht zu nehmen. Letztlich ist die Entscheidung, ob eine verlässliche Planung vorliegt anhand von objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu bemessen.
  • Im Rahmen des obligatorisch durchzuführenden Back-Testings werden die in der Folge realisierten Ist-Werte den vorherigen Prognosen gegenübergestellt. Differenzen sind nachzuverfolgen und die aktuelle Cashflow-Planung ist gegebenenfalls an die sich ergebenden Erkenntnisse anzupassen.
  • Künftige Restrukturierungsmaßnahmen sind in der Planung nicht zu berücksichtigen. Besteht allerdings eine faktische Verpflichtung zum Stichtag, sind die Auszahlungen anzusetzen. Ebenfalls außer Ansatz bleiben zukünftige Erweiterungsinvestitionen, während Ersatzbeschaffungen einzubeziehen sind.
  • IAS 36 sieht grundsätzlich ein Zwei-Phasen-Modell vor, bestehend aus einem Detailplanungszeitraum, welcher einen Horizont von fünf Jahren nicht überschreiten sollte, und einer Rentenphase (Terminal-Value-Phase). Die Fortschreibung des letzten Detailplanungsjahres für die anschließende Phase des Terminal Value kommt aber nur in Betracht, wenn ein eingeschwungener Zustand erreicht ist. Ist etwa das letzte Planungsjahr mit Sondereffekten behaftet oder besteht eine zyklische Geschäftstätigkeit, ist solange zu planen, bis die wesentlichen Werttreiber der CGU (Umsatzwachstum, Investitionen, Margen, Rentabilitätsniveau etc.) einen eingeschwungenen Gleichgewichtszustand erreicht haben.
  • Im Terminal Value werden die finanziellen Überschüsse des sich im Gleichgewicht befindlichen letzten Detailplanungsjahres mit einer gleichbleibenden oder sinkenden Wachstumsrate fortgeschrieben. Steigende Wachstumsraten sind zu begründen – das nachhaltige Wachstum der Branche bzw. des relevanten Marktes wird in der Regel aufgrund der Markt- und Wettbewerbskräfte auf Dauer nicht zu übertreffen sein. Die im Detailplanungszeitraum noch erzielbaren Überrenditen ergeben sich aus Wettbewerbsvorteilen, welche das Unternehmen langfristig nicht aufrechterhalten kann, weswegen sich das Rentabilitätsniveau nach und nach dem Marktniveau, also der von den Marktteilnehmern geforderten Kapitalrendite (dem WACC) annähert (Konvergenz). Da Überrenditen in der Rentenphase nicht bestehen bleiben, muss der ausschüttbare Gewinn (Free Cashflow) gekürzt werden, wobei die Wiederveranlagung dieser thesaurierten Beträge zum Kapitalkostensatz erfolgt. Die OePR verweist auf die bereits im Fachgutachten KFS/BW1 geforderte Konsistenz von Renditeerwartung, Wachstumsrate und Thesaurierung. Eine ausreichende Thesaurierung konnte nur in 24% der untersuchten Impairment-Tests identifiziert werden. Die Höhe der (nicht begründbaren) Überrenditen in der Rentenphase lag im Schnitt bei 9%.
Ermittlung des Abzinsungssatzes (WACC)

Typische Fehler:

  • Die Kapitalstruktur ist nicht von der Peer-Group abgeleitet
  • Fehlerhaftes un- und relevern des Beta-Faktors
  • Nichtberücksichtigung eines Inflationsdifferenzials und eines Länderrisikos
  • Angabe eines Nach-Steuer-Zinssatzes

 

Worauf zu achten ist:

  • Obwohl der Nutzungswert unternehmensspezifisch ist, werden die geplanten Cashflows mit marktüblichen Kapitalkosten abgezinst. Der Zinssatz soll die von Investoren geforderte Rendite einer alternativen Finanzinvestition abbilden. Die Gewichtung des WACC hat sich daher an der Kapitalstruktur zu Marktwerten der Peer-Group zu orientieren, da diese die Erwartungen einer beobachtbaren Vergleichsanlage wiederspiegelt.
  • Der Betafaktor ist der Gradmesser für das Risiko und ebenfalls peer-group-spezifisch. Für die einzelnen (börsennotierten) Mitglieder der Peer-Group können auf Basis der Aktien- und Indexdaten Betafaktoren abgeleitet werden, welche allerdings die individuelle Verschuldung und Besteuerung des betrachteten Unternehmens reflektieren. Um zum verschuldeten Beta der Peer-Group zu gelangen, wird zunächst aus den sogenannten „Raw-Beta“ der Referenzunternehmen das unverschuldete Beta der Peer-Group abgleitet, welches in einem weiteren Rechenvorgang entsprechend der Kapitalstruktur der Peer-Group zum benötigten verschuldeten Beta transformiert wird.
  • Der Abzinsungssatz nach IAS 36 hat die spezifischen Gegebenheiten des Landes zu berücksichtigen, in welchem die Cashflows generiert werden. Jedes Land weist individuelle Risiken in Bezug auf Währung, Politik und Marktsituation auf und diese schlagen sich auf die Renditeforderung der Kapitalgeber nieder. Entsprechend sind Zu- oder Abschläge für das Länderrisiko bzw. für den Inflationsunterschied zu berücksichtigen, falls keine Berücksichtigung im Cashflow erfolgte.
  • IAS 36 verlangt ausdrücklich die Bestimmung des Nutzungswertes ohne den Einfluss von Steuern. Da in der Praxis nur Unternehmensrenditen nach Steuern beobachtbar sind, muss eine Umrechnung auf einen Vor-Steuer-Zinssatz erfolgen um den Erfordernissen von IAS 36, insbesondere hinsichtlich der Anhangsangaben, zu entsprechen. Die Umrechnung gelingt mit Hilfe eines Iterationsverfahrens. Da der Nutzungswert bei Verwendung eines Vor-Steuer-Zinssatzes gleich hoch ist wie bei einem Nach-Steuer-Zinssatz wird iterativ jener interne Zinsfuß bestimmt, bei welchem die Barwerte der Vor-Steuer-Cashflow dem Nutzungswert entsprechen. Bei diesem internen Zinsfuß handelt es sich um den geforderten Vor-Steuer-WACC.