Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat seine erste Konsultation zu zwei vorgeschlagenen Nachhaltigkeitsstandards veröffentlicht. Der erste Standard legt allgemeine Offenlegungspflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit fest, der andere spezifiziert Offenlegungspflichten in Bezug auf das Klima.
Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie hier einen Überblick über die wichtigsten kommenden Termine von April bis Ende Juni 2022.
Der VwGH hat kürzlich klargestellt, dass es für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte unschädlich ist, wenn der Erwerber (d.h. der mittlere Unternehmer in der Lieferkette mit drei Unternehmern) über eine UID-Nummer des Bestimmungslandes verfügt. Voraussetzung ist nur, dass der Erwerber keinen (Wohn-)Sitz im Bestimmungsland hat und für das Dreiecksgeschäft eine andere UID-Nummer als jene des Bestimmungslandes (oder des Ursprungslandes) verwendet. Das BMF hat hingegen bisher strikt die Ansicht vertreten, dass schon bei einer bloßen Registrierung des Erwerbers im Bestimmungsland die Dreiecksgeschäftsregelung ausgeschlossen ist.
Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht regelmäßig neue International Financial Reporting Standards (IFRS), Interpretationen von Standards (IFRIC) oder Änderungen an bestehenden IFRS-Standards.
In Pandemiezeiten hat die Gesundheit der Gesamtbevölkerung und insbesondere jene der besonders vulnerablen Bevölkerungsschichten höchste Priorität. Dazu gehören auch Schwangere.
Gemäß den Förderbedingungen zu allen Fördermaßnahmen wie Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz oder Ausfallbonus hat sich der Fördernehmer verpflichtet Sachverhalte nachträglich zu melden, sofern sich herausstellt, dass der Förderanspruch nicht/nicht mehr oder in anderer Höhe zusteht. Diese Meldungen haben schriftlich und unverzüglich zu erfolgen (Korrekturmitteilungen).
Für die Kurzarbeitsphase V wurden zwei verschiedene Modelle ausgearbeitet. Das darin enthaltene Kurzarbeitsmodell 1 für besonders betroffene Unternehmen läuft mit 31.03.2022 aus.
Mit 1. März ist das Parken in Wien (bis auf wenige Ausnahmen) nur noch mit „Parkpickerl“ oder Parkschein möglich. Dann werden flächendeckend Kurzparkzonen auch in den Wiener Bezirken 11, 13, 21, 22 und 23 eingeführt. Durch diese Ausweitung des „Parkpickerls“ auf fast ganz Wien ab 01.03.2022, ergeben sich auch Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen, die von Ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Für sie kann die Gebührenpflicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führen. Die Ausweitung der Kurzparkzone in Wien wirkt sich nun in den genannten Bezirken auf alle Arbeitnehmer:innen aus, die von ihrem:ihrer Arbeitgeber:in einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen, auf dem sie das Fahrzeug, das sie für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwenden, abstellen können. Im Sinne des Steuerrechts handelt es sich dabei um ein Gebiet mit einer Parkraumbewirtschaftung.
Die österreichische Bundesregierung hat bereits vor längerer Zeit angekündigt, dass das heimische Steuerrecht „ökologisiert“ werden solle. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung soll nun mit den Maßnahmen der Steuerreform 2022 gesetzt werden.
Der Nationalrat hat am 20.01.2022 die ökosoziale Steuerreform 2022 beschlossen, in deren Zentrum Steuerentlastung und Ökologisierung stehen.
Besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Elektrofahrzeug (mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer) für Privatfahrten zu nutzen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Elektrofahrzeug ist ein Verkehrsmittel, das rein mit elektrischer Energie angetrieben wird.
Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung geben wir Ihnen nachfolgend eine Übersicht über die veränderlichen bzw. voraussichtlichen SV-Werte für das Jahr 2022.
Regelungen für Zahlung von Anonymverfügungen, Zinsersparnis 2022 und Barwert für Pensionsabfindungen 2022
Damit Sie keine Fallfristen bei den Covid-19-Förderungen übersehen, finden Sie hier eine aktuelle Übersicht.
Der Nationalrat hat am 16.12.2021 beschlossen, die Steuerbefreiung für die Lieferung bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken bis 30.06.2022 zu verlängern.
Steuerfreie Corona-Prämie für Beschäftigte ist auch für das Jahr 2021 möglich.