Wir von Grant Thornton Austria möchten uns bei allen GeschäftspartnerInnen und MitarbeiterInnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem außergewöhnlichen Jahr 2020 bedanken. Bitte beachten Sie unsere Öffnunsgzeiten zwischen den Jahren: von 28.12. bis 30.12.2020 ist unser Empfang in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Wir freuen uns, Sie darüber informieren zu können, dass die Grant Thornton Austria Gruppe in ein modernes Kompetenzzentrum am Hauptbahnhof übersiedelt. Ab 9. Dezember 2020 sind wir an unserem neuen Standort im QBC am Wiener Hauptbahnhof für Sie da.
Viele Unternehmen melden ArbeitnehmerInnen zur Kurzarbeit an, um finanzielle Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie zu überbrücken. Betroffene DienstnehmerInnen können diese Zeit zur Weiterbildung nutzen. Betrieben sollen 60 % der anfallenden Sach- und Personalkosten für die Qualifizierung von ArbeitnehmerInnen in Covid-19-Kurzarbeit ersetzt werden. Voraussetzung: Die gewählten Kurse müssen vom Arbeitgeber veranlasst und arbeitsmarktbezogen sein.
Zur weiteren Unterstützung von jenen UnternehmerInnen und Unternehmern, die vom neuerlichen Lockdown im November besonders betroffen sind, hat die Regierung Anpassungen in der Phase III der Kurzarbeit angekündigt.
In Hinblick darauf, dass Mitarbeiter aktuell wieder verstärkt im Home-Office tätig sind, hat das BMF eine Information zur lohnsteuerlichen Behandlung von Internetanschlüssen im Home-Office bekanntgegeben.
Angesichts der Vielfalt an Fördermaßnahmen, die der österreichischen Wirtschaft helfen sollen, durch die Corona-Krise zu navigieren, kann es durchaus schwerfallen, den Überblick zu behalten. Im COVID-19-Förderungsnavigator haben wir daher für Sie eine Übersicht aller Förderungen zusammengestellt. Wir helfen Ihnen dabei, durch die Krise zu steuern.
Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Mit 1. Oktober 2020 kann Kurzarbeit Phase 3 für derzeit weitere 6 Monate bis 31. März 2021 beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung für weitere 6 Monate ab 01. April 2021 wird nach Ansicht der Sozialpartner aufgrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen notwendig werden und ist in Planung. Von den Sozialpartnern wurden bereits die wichtigsten Grundsätze zur Phase III veröffentlicht. Nähere Details werden in den nächsten Wochen folgen.
Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Mit 1. Oktober 2020 kann Kurzarbeit Phase 3 für derzeit weitere 6 Monate bis 31. März 2021 beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung für weitere 6 Monate ab 01. April 2021 wird nach Ansicht der Sozialpartner aufgrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen notwendig werden und ist in Planung. Von den Sozialpartnern wurden bereits die wichtigsten Grundsätze zur Phase III veröffentlicht. Nähere Details werden in den nächsten Wochen folgen.
Damit sich Eltern zu Hause um ihre Kinder unter 14 Jahren kümmern können, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund von Corona geschlossen haben, wurde die Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen bis Ende September 2020 verlängert. Betroffene Eltern können die Sonderbetreuungszeit nicht nur wochenweise, sondern auch für einzelne oder halbe Tage in Anspruch nehmen. Während der Sonderbetreuungszeit wird das Entgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Der Dienstgeber kann sich maximal ein Drittel der Kosten vom Staat rückvergüten lassen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit, da es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.
Die Corona-Pandemie hat auch einige Folgewirkungen auf Sozialversicherungsangelegenheiten, wie z.B. Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorschreibungen von Säumniszuschlägen oder Ausstellungen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), als auch von der Sozialversicherung (§49 Abs. 3 Z 30 ASVG) befreit. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Mit Beginn 2020 wurden die Kompetenzen zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich beim in der Finanzverwaltung eingerichteten „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB)“ gebündelt. Der Verfassungsgerichthof hat die gesetzlichen Bestimmungen dazu allerdings aufgehoben, da sie dem Organisationsprinzip der Selbstverwaltung widersprachen, besonders, dass der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) keine fachlichen Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung eingeräumt wurden.
Zur neuen Variante der Corona-Kurzarbeit gibt es weitere Informationen.
Die Lage vor den Toren Mittel- und Osteuropas macht die österreichische Hauptstadt zum idealen Standort für internationale Unternehmen.
Behördlich angeordnete bzw. empfohlene Maßnahmen im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung des Coronavirus haben den Betriebsalltag der meisten Unternehmen zur Gänze verändert. Neben der Einführung von Kurzarbeit haben viele Unternehmen ihren Mitarbeitern ermöglicht, vom Home Office aus zu arbeiten, um das Risiko einer Ansteckung ihrer Mitarbeiter möglichst hintanzuhalten. Da in Österreich die nächste Staatsgrenze meist nicht fern liegt, kann die Ermöglichung von Home Office Tätigkeit bei ausländischen Wohnsitzen der Mitarbeiter sowohl für diese, als auch für den Arbeitgeber schnell unbedachte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle ausgewählte potentielle Risiken aufzeigen.
Die aktuellen ökonomischen und sozialen Beschränkungen haben massive Auswirkungen auf viele Wirtschaftszeige in Österreich und anderen Ländern. Eine Vielzahl von Unternehmen ist in ihrer Existenz bedroht. Insbesondere der für Österreich wichtige Tourismussektor ist davon betroffen. Durch behördliche Schließungen von Hotels, Gasthäusern, Kaffeehäusern etc. sowie nationalen und internationalen Reisebeschränkungen ist bei vielen Unternehmen von einem Tag auf den anderen die Geschäftsgrundlage vollständig weggebrochen. Auch in jenen Bundesländern, in denen beispielsweise Hotels nicht behördlich geschlossen wurden, müssen Betriebe massive Einbußen hinnehmen, da die wesentlichen Tourismusrouten weitgehend geschlossen sind. Die Bundesregierung hat bereits Unterstützungsmaßnahmen beschlossen oder zumindest angekündigt.