article banner
Corona: Zulagen und Bonuszahlungen

Steuerfreie Bonuszahlungen

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Update: Per Nationalratsbeschluss vom 9. Juli sind die aufgrund von Covid-19 geleisteten Bonuszahlungen im Jahr 2020 vom Dienstgeberbeitrag nach FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit. Dies gilt rückwirkend auch für Bonuszahlungen, die vor dem 9. Juli geleistet wurden (Stand: 21.07.2020)

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), als auch von der Sozialversicherung (§49 Abs. 3 Z 30 ASVG) befreit. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen ArbeitnehmerInnen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt laut dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkungen auf systemrelevante Tätigkeiten oder Branchen. 

Es muss sich jedoch um Bonuszahlungen oder Zulagen handeln, die im Unternehmen bisher üblicherweise nicht gewährt wurden und ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Bonuszahlungen die während der Kurzarbeit gewährt oder Prämien die auf Grund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen gezahlt werden sind ebenfalls steuerbefreit.

Achtung: Bonuszahlungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Christoph Schmidl unterstützt Sie gerne.

Weitere Artikel und Hilfestellungen finden Sie hier