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Kurzarbeit

Update Kurzarbeit Phase III - Lockdown-Bestimmungen

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Aufgrund des neuerlichen „harten“ Lockdowns ab 17.11.2020 wurde nun angekündigt, die Bestimmungen zur Phase III der Kurzarbeit  zu adaptieren. Die überarbeitete Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht, die folgende Zusammenfassung basiert daher auf den bisherigen Bekanntmachungen der Bundesregierung:

  • in jenen Branchen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, soll es möglich werden, dass die Arbeitsleistung während des Lockdowns auf 0% reduziert wird.
  • in jenen Branchen, die mittelbar vom Lockdown betroffen sind, muss eine Unterschreitung der Arbeitszeit unter 30% in den Folgemonaten wieder aufgeholt werden.
  • Anträge auf Änderung der Arbeitszeit auf unter 30% sollen rückwirkend möglich sein.
  • eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer kann entfallen, wenn es sich um Unternehmen handelt, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind oder wenn Kurzarbeit nur für den Zeitraum des Lockdowns beantragt wird.
  • Anträge auf Kurzarbeit ab 1.11.2020 sind rückwirkend bis zum Ende des Lockdowns möglich.
  • für Lehrlinge entfällt für die Zeit des Lockdowns die Fortbildungsverpflichtung.
  • eine Zulage von € 100,00 netto als Trinkgeldersatz soll neben Beschäftigten in Gastronomie und Hotellerie auch MitarbeiterInnen in den Bereichen Kosmetik, Friseur und Massage zustehen.

Bei weiteren Fragen zur Kurzarbeit steht Ihnen unser Experte Christoph Schmidl gerne zur Verfügung.