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Sonderbetreuungszeit wird verlängert

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Damit sich Eltern zu Hause um ihre Kinder unter 14 Jahren kümmern können, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund von Corona behördlich geschlossen werden, wurde die Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen von 25. Juli bis Ende September 2020 verlängert.

Sonderbetreuungszeit

 

Was ist die Sonderbetreuungszeit?

Das Konzept der Sonderbetreuungszeit wurde als Teil des Maßnahmenpaketes der Regierung während der Corona-Pandemie ins Leben gerufen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll mittels der Sonderbetreuungszeit die Betreuung

  • von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  • von Menschen mit Behinderung (keine Altersgrenze) sowie
  • von pflegebedürftigen Personen bei Ausfall der Betreuungskraft

ermöglicht werden, wenn kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung besteht und Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen behördlich geschlossen wurden.

 

Wer ist förderungsberechtigt?

Förderungsberechtigt sind:

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Lehrlinge
  • Arbeitnehmer, die den jeweiligen Landarbeitsordnungen und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz unterliegen

Diese Regelung gilt NICHT für:

  • Freie Dienstnehmer
  • Beamte
  • Vertragsbedienstete
  • Landes- und Gemeindebedienstete

 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Sonderbetreuungszeit kommt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frage, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, die keine andere Möglichkeit zur Kinderbetreuung haben und die im selben Zeitraum nicht zur Kurzarbeit angemeldet wurden. Es darf immer nur ein Partner den Antrag auf Sonderbetreuungszeit stellen, da davon ausgegangen wird, dass ein Elternteil zur Kinderbetreuung ausreichend ist.

Sonderbetreuungszeit ist nicht auf ein offenes Zeitguthaben oder einen offenen Urlaubsanspruch anzurechnen. Sonderbetreuungszeit gilt als Beschäftigungszeit und ist auch hinsichtlich dienstzeitabhängiger Ansprüche voll zu werten.

Die Vereinbarung zur Sonderbetreuungszeit ist individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszumachen. Auch geringfügig beschäftigte Dienstnehmer haben Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.

 

Wird das Entgelt weitergezahlt?

Der Arbeitnehmer erhält während der Sonderbetreuungszeit sein volles Entgelt weiter ausbezahlt. Während der Sonderbetreuungszeit sind Zeitaufzeichnungen zu führen, wann die Betreuungszeit in Anspruch genommen wurde und dass darüber hinaus keine Arbeitsleistung durch diesen Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erbracht wurde. Der Arbeitgeber kann 1/3 des an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts rückerstattet bekommen. Anträge auf Rückerstattung können bis 6 Wochen nach Wegfall der behördlichen Maßnahmen eingereicht werden. Die Förderfähigkeit endet bei einem Monatsbezug iHv € 5.370 (= Höchstbemessungsgrundlage zur SV).

Förderbares Entgelt

  • Zulagen
  • Zuschläge
  • Überstundenentgelte, Überstundenpauschale
  • monatliche Prämien und Provisionen
  • aliquoter Sonderzahlungsanteil (wird pauschal mit 1/6 berücksichtigt)

 

Wie lange kann Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden?

Sonderbetreuungszeit kann maximal für 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt werden. Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber auch ihren individuellen Verhältnissen entsprechend diesen Anspruch anpassen. Sonderbetreuungszeit kann beispielsweise eine Woche in Anspruch genommen werden, folgend eine Woche pausieren und danach wieder in Anspruch genommen werden. Es wäre auch möglich, dass die Freistellung 6 Wochen lang immer nachmittags erfolgt. Grundsätzlich darf die förderbare Gesamtzeit von 21 Kalendertage nicht überschritten werden. Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich.

Die Bestimmungen der Sonderbetreuungszeit ist mit 31. Mai 2020 ausgelaufen. Die Regelung wurde jedoch für den Zeitraum von 25. Juli 2020 bis 30. September 2020 verlängert. Die adaptierte Regelung gilt wiederrum für einen Zeitraum von weiteren max. 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht.

Achtung: Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf Vergütung bis 31. Oktober 2020 geltend machen!

Gerne unterstützt Sie unser Experte Christoph Schmidl bei weiterführenden Fragen.