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Kurzarbeit Phase 1 und 2

Update Kurzarbeit Phase I und II

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Lückenschluss zwischen der Kurzarbeitsphase II und III: Verlängerung des Kurzarbeitszeitraumes der Phase II bis 30. September 2020 beschlossen.

Wurde der volle Kurzarbeitszeitraum durch die drei Monate Erstgewährung (Phase I) sowie die drei Monate Verlängerung (Phase II) bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft, kann die Kurzarbeit bis zu Beginn der Phase III per 1. Oktober 2020 ausgedehnt werden.

Dafür ist eine ergänzende Sozialpartnervereinbarung abzuschließen und gemeinsam mit einem Änderungsbegehren über das eAMS-Konto zu übermitteln.

 

Betriebszugehörigkeit von einem vollen Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit

Um MitarbeiterInnen in die Kurzarbeit miteinbeziehen zu können ist eine Betriebszugehörigkeit von einem voll entlohntem Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit erforderlich.
Wurden Personen, welche diese Dauer nicht vorweisen konnten bereits in den ursprünglichen Vereinbarungen von Phase I oder II einbezogen, wiedersprach dies der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit.
Um Personen, die zum damaligen Zeitpunkt keine Betriebszugehörigkeit von einem voll entlohnten Kalendermonat aufwiesen, aber nun dennoch wie ursprünglich geplant in die Kurzarbeit miteinbeziehen zu können, muss rückwirkend ein gesonderter Erstantrag ab dem 2. vollen Beschäftigungsmonat gestellt werden.

Gemeinsam mit einer eigenen Sozialpartnervereinbarung ist ein rückwirkender Erstantrag für die betroffenen Personen über das eAMS Konto zu stellen. Dem Antrag beizulegen ist auch der der Nachweis eines voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit durch Vorlage eines Lohnkontoauszuges.

Die rückwirkenden Begehren für diese Personengruppe kann längstens bis 30. September 2020 eingebracht werden.

 

Kurzarbeit Phase 3: Verlängerung Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020