Mit Beginn 2020 wurden die Kompetenzen zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich beim in der Finanzverwaltung eingerichteten „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB)“ gebündelt. Der Verfassungsgerichthof hat die gesetzlichen Bestimmungen dazu allerdings aufgehoben, da sie dem Organisationsprinzip der Selbstverwaltung widersprachen, besonders, dass der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) keine fachlichen Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung eingeräumt wurden.
Nach langen Verhandlungen ist das Vereinigte Königreich mit 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Für die Zeit ab 2021 ist noch unklar, wie sich die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gestalten werden, da die Verhandlungen darüber ins Stocken geraten sind.
Zur neuen Variante der Corona-Kurzarbeit gibt es weitere Informationen.
Seit 10. Jänner 2020 sind die ersten Änderungen der Novelle des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) von den Rechtsträgern anzuwenden. Weitere Änderungen werden mit 10. November 2020 bzw. 10. März 2021 in Kraft treten. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.
Wir haben für Sie einige Fragen und Antworten zur zweiten Phase des Härtefallfonds zusammengestellt.
Das Beschlusspapier zum Konjunkturpaket sieht vor, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent zu senken und den reduzierten Satz von 7 auf 5 Prozent. Mit einem Kostenvolumen von etwa 20 Milliarden Euro stellt diese Einzelmaßnahme für den Staat wohl den größten Kostenfaktor dar.
Die Lage vor den Toren Mittel- und Osteuropas macht die österreichische Hauptstadt zum idealen Standort für internationale Unternehmen.
Die durch das Corona-Virus verursachten Probleme für die Unternehmen und deren Mitarbeiter sollen durch einen Krisenbewältigungsfond mit einer Dotierung von EUR 4 Mrd gemildert werden. Diese Mittel sollen vor allem den Klein- und mittelständischen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Viele Unternehmen haben durch die rasche globale Verbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen großen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Ein Ende ist noch nicht absehbar. Dies wirkt sich sowohl auf den Unternehmenswert als auch auf den Wert immaterieller Vermögenswerte aus.
Gerade junge Unternehmen haben in ihrer Anfangsphase oft zu wenig Eigenkapital, um längere Krisenzeiten überstehen zu können. Viele österreichische Startups sind daher durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie akut gefährdet. Um die Liquidität von Startups zu sichern, hat die österreichische Bundesregierung ein Startup-Hilfspaket präsentiert. Junge Unternehmen sollen mit staatlichem und privatem Risikokapital unterstützt werden.
Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht regelmäßig neue International Financial Reporting Standards (IFRS), Interpretationen von Standards (IFRIC) oder Änderungen an bestehenden IFRS-Standards. Mit unseren IFRS Alerts bleiben Sie auf dem neuesten Stand
Die COVID-19-Pandemie hat einen enormen Einfluss auf die Weltwirtschaft. Viele Unternehmen haben derzeit Schwierigkeiten, sich finanziell über Wasser zu halten und Maßnahmen zu setzen, um ihren künftigen Liquiditätsbedarf zu decken. Zahlreiche Länder versuchen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu begrenzen, indem sie Unternehmen finanzielle Unterstützungen gewähren, die von direkten Barzahlungen bis hin zum Aufschub von Steuerzahlungen reichen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 15. April 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland veröffentlicht (Erlass vom 15.4.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020).
Am 4. April 2020 wurde das „3. COVID-19-Gesetz“ kundgemacht. Im Zuge der Änderung des FMABG werden aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen temporär gelockert, um die derzeitige Corona-Krise bewältigen zu können. Betroffen sind insbesondere Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten sowie Veröffentlichungen. Mit dem „3. COVID-19-Gesetz“ wird § 22 FMABG um einen „Abs. 13“ ergänzt, der es der FMA ermöglicht eine Verlängerung gewisser Fristen für - Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten, - Veröffentlichungen sowie - sonstige Informationspflichten zu gewähren. Die Verlängerung kann auf einem individuellen begründeten Antrag, der möglichst elektronisch übermittelt werden soll, oder auf einer FMA-Verordnung beruhen.
Die Situation rund um COVID-19 hat dazu geführt, dass zahlreiche Veranstaltungen abgesagt werden mussten oder Unternehmer ihre Leistungen nicht oder nur mit Verzögerung ausführen können. Umgekehrt werden bestellte Leistungen von Kunden zum Teil storniert oder die Zahlungen von Kunden langen erst verspätet ein oder fallen auch ganz aus. Es stellt sich daher die Frage, ob sich durch COVID-19 Änderungen bei der Umsatzsteuer Compliance ergeben, zB bei der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und den laufenden Zahlungen der Umsatzsteuer, und wie mit Lieferausfällen, Stornos usw. umzugehen ist.
Das Finanzministerium erlässt bis auf weiteres die 20%ige Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken. Das gab es in einer Presseaussendung am 13. April bekannt. Die Umsatzsteuer-Befreiung gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken, die zwischen 13. April und 1. August getätigt werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken ist vor allem für den Schutz von Risikogruppen essenziell und ist daher ein wichtiger Aspekt des langsamen Hochfahrens der österreichischen Wirtschaft. Mit der Öffnung kleiner und mittelgroßer Betriebe wird gleichzeitig auch die Schutzmaskenpflicht ausgeweitet. Da es in den Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gibt. Daher müssen nun ausreichend Schutzmasken günstig zur Verfügung stehen. Finanziell unterstützt das Finanzministerium diese wichtige Maßnahme und schafft die Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken ab.