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Privatnutzung des Firmen-Pkw eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Judith Schützinger Judith Schützinger

Der Verwaltungsgerichtshof entschied kürzlich (Ra 2018/15/0099), dass das Fehlen einer konkreten Kostentragungsvereinbarung zwischen einer GmbH und deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer bzgl. der privaten PKW-Nutzung dazu führt, dass dieser Vorteil in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuerpflicht (KommSt) fällt.

Sachverhalt

Einem Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich deren Geschäftsführer war, standen zwei PKW aus dem Firmenvermögen der GmbH zur Privatnutzung zur Verfügung. Mit Jahresende wurden dem Verrechnungskonto des geschäftsführenden Gesellschafters zwei „Privatanteile“ auf dessen Gesellschafter-Verrechnungskonto angelastet. Diese Beträge hätten aufgrund seiner Liquidität auch jederzeit der GmbH ersetzt werden können.

Vor dem VwGH war strittig, ob die nachträgliche Belastung von „Privatanteilen“ (also gewissermaßen die nachträgliche Rückzahlung von Privatanteilen an die GmbH) schon bereits unterjährig laufend eine Reduktion der KommSt-Bemessungsgrundlage bewirken konnte.

Entscheidung

Der VwGH meinte, dass die nachträgliche Abbuchung im vorliegenden Fall kein Hindernis für die Reduktion der KommSt-Bemessungsgrundlage (und damit auch für die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage) darstellte. Allerdings wurde als problematisch angesehen, dass im vorliegenden Fall keine klare Vereinbarung über die Abbuchung bzw. Leistung dieser Kostenbeiträge zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer vorlag.

Begründung

Besteht für einen wesentlich beteiligten (>25 %) Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, liegen sonstige Vergütungen vor, die in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Kein geldwerter Vorteil liegt dagegen vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft die sich aus der Privatnutzung des Pkw resultierenden Kosten zu ersetzen. Liegt eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter vor, ist ein Vorteil aus dem Rechtsverhältnis auch dann zu verneinen, wenn die entsprechenden Kosten erst am Jahresende ermittelt und dem Verrechnungskonto des Gesellschafters angelastet werden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn nach den Gesamtumständen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung und der Verbuchung als Forderung (etwa aufgrund der fehlenden Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers) bestünden.

Laut VwGH sind an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.

Tipp

Um die Qualifizierung der Privatnutzung des Kfz als geldwerten Vorteil - und somit das Auslösen der Kommunalsteuerpflicht - zu verhindern, empfiehlt es sich, eine klare schriftliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer abzuschließen. Die Verbuchung der Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Verrechnungskonto des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (spätestens am Ende des Jahres) sollte in weitere Folge dann aber auch der Vereinbarung entsprechen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Vereinbarung von der Finanzverwaltung nicht als steuer- und lohnnebenkostenmindernd anerkannt wird.

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