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Steuerliche Anpassungen durch das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz

Mag. Werner Leiter Mag. Werner Leiter

Am 15. März 2020 wurde das 1. COVID-19-Gesetz verabschiedet, welches hauptsächlich Maßnahmen zur raschen Eindämmung des neuartigen Corona-Virus beinhaltete. Es folgte zwischenzeitlich das 2. COVID-19-Gesetz, in dem der Gesetzgeber in einem umfassenden Maßnahmenpaket neue Regelungen für diverse Lebensbereiche getroffen hat, die von der raschen Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind oder sein könnten. Am 5. April 2020 wurde das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz in Kraft gesetzt. Insgesamt wurden bislang durch diese Gesetzespakete neben Anpassungen in den verschiedensten rechtlichen Bereichen (z. B. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, mit Medizin zusammenhängende Rechtsgebiete, Zivilrecht, Hochschulrecht und verschiedenen Aspekte des Verfahrensrechts) auch einige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Neuerungen vorgenommen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.

Übersicht 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz

 

Einkommensteuergesetz

Folgende Zuschüsse und Zuwendungen werden ab 1. März 2020 von der Einkommensteuer befreit:

  • Zuwendungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds 
  • Zuschüsse aus dem Corona Hilfs-Fonds (teilweise auch Corona Krisenfonds genannt)
  • Andere vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ausbezahlt werden. 

Die entsprechenden Zuschüsse sind steuerfrei, führen aber nach Meinung des BMF uneingeschränkt zu einer Kürzung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben. Nach einem Beispiel in den Erläuternden Bemerkungen soll beispielsweise der Ersatz von 75 % einer Betriebsausgabe durch einen Zuschuss steuerfrei sein und die restlichen 25 % der Betriebsausgabe können weiter geltend gemacht werden. Es ist nicht klar, inwieweit diese Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen mit dem Gesetzestext und auch den Aussagen des BMF in den Einkommensteuerrichtlinien übereinstimmen. Betriebsausgaben sind nämlich nach § 20 Abs 2 EStG  nur insofern nicht abzugsfähig, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (Zuschüssen) in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Laut Einkommensteuerrichtlinien führen steuerfreie Beihilfen zur allgemeinen Verlustabdeckung nicht zum Wegfall der Betriebsausgabeneigenschaft. Nur für besondere Zwecke bzw für bestimmte Aufwendungen gewährte Zuschüsse verhindern den Betriebsausgabenabzug. Die endgültige Behandlung bedarf wohl einer Klarstellung durch das BMF oder durch die Rechtsprechung. Trotz dieser Unsicherheit ist die Steuerfreistellung der „Corona-Zuschüsse“ eine betriebswirtschaftliche Erleichterung für die Unternehmen.

Darüber hinaus sollen Bonuszahlungen oder Zulagen bis zu 3.000 € an Mitarbeiter in systemerhaltenden Bereichen (wie beispielsweise Supermarktangestellte) steuerfrei gestellt werden. Außerdem kann das Pendlerpauschale trotz COVID-19-Kurzarbeit und Verbleiben im Home-Office weiter berücksichtigt werden.

 

Gebührengesetz

Folgende neue Ausnahme von der Gebührenpflicht wurde durch das 2. COVID-19-Gesetz eingefügt:

„Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Diese Maßnahme war sehr zu begrüßen, da eine potenzielle bürokratische und auch finanzielle Hürde in dieser Krisensituation abgeschafft wird. Die Maßnahme wird vor allem betreffend die Gebühr auf Protokolle von (außerordentlichen) Haupt- und Generalversammlungen von Kapitalgesellschaften praktische Erleichterungen bringen. Es ist zu erwarten, dass diese in der Krise vermehrt tagen werden, um richtungsweisende Entscheidungen zu treffen, wie die Krise bestmöglich überstanden werden kann.

Der Wortlaut der Änderung umfasste jedoch weiterhin keine Rechtsgeschäfte. Diese Zwischenlösung war nicht zufriedenstellend. Glücklicherweise wurde das durch das 3. COVID-19-Gesetz beseitigt. Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Bewältigung der Krise sind nunmehr von den Hundertsatzgebühren befreit. Dadurch werden sich in der Praxis vor allem Erleichterungen für Bürgschaftserklärung, Hypothekarverschreibungen, Vergleiche oder Zessionen ergeben.

Diese Regelungen sind vorerst zeitlich auf eine Dauer der Ausnahmesituation bis inklusive 30. April 2020 begrenzt. In vielen Fällen ist seitens des zuständigen Ministers aber auch eine Verlängerung der Maßnahmen bis vorerst längstens 31. Dezember 2020 möglich. Die Änderung des Gebührengesetzes wurde jedoch ohne Verordnungsermächtigung rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt und gilt bis 31. Dezember 2020.

Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

 

Tabaksteuergesetz

Im Tabaksteuergesetz hätten die Steuersätze für Zigaretten, Feinschnitt und Tabak zum Erhitzen mit 1. April 2020 angepasst werden sollen. Aufgrund der COVID-19-Krise werden die Steuersatzerhöhungen jedoch erst per 1. Oktober 2020 vorgenommen, um Konsumenten und Unternehmer in der Krise etwas zu entlasten.

 

Alkoholsteuergesetz

Im Alkoholsteuergesetz werden Sonderbestimmungen eingefügt, wonach eine bereits entrichtete Alkoholsteuer wieder vergütet werden kann, sofern der Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet wird. Durch diese Maßnahme werden möglicherweise noch mehr Erzeugungsbetriebe dazu angeregt, ihre Produktion auf die in der Corona-Krise besonders notwendigen und knappen Desinfektionsmittel umzustellen. Jene Betriebe, die das ohnehin bereits getan haben, werden außerdem durch die Steuerrückerstattung für ihren Einsatz belohnt. Grundsätzlich ist diese Maßnahme von 1. März 2020 bis 31. August 2020 befristet. Es gibt jedoch spezielle Übergangsregelungen für die Zeit seit 1. Februar 2020.

 

Bundesabgabenordnung – Verlängerung von Fristen und Verschiebung der Finanzverwaltungsreform

Einerseits wurden vorerst durch das 2. COVID-19-Gesetz sämtliche Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren für laufende Verfahren bis inklusive 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen erst gar nicht zu laufen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfindet. Die Unterbrechung gilt auch für Fristen, die zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind.

Die Abgabenbehörde kann jedoch eine solche Unterbrechung hintanhalten und muss in einem solchen Fall eine neue angemessene Frist setzen. Dies ist jedoch nur in besonderen Situationen zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten.

Außerdem soll der direkte menschliche Kontakt, beispielsweise bei mündlichen Verhandlungen oder Vernehmungen, so weit wie möglich eingeschränkt werden. Mündliche Verhandlungen können mittels Telekommunikationsmittel durchgeführt werden.

Des Weiteren ist eine umfassende Verordnungsermächtigung bis vorerst 31. Dezember 2020 für den Bundesminister für Finanzen enthalten. Diese befähigt ihn, weitere Regelungen betreffend Fristen im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz im ordentlichen Rechtsmittel (einschließlich versäumte Fristen zu beseitigen) zu treffen.

Schließlich gilt für Landes- und Gemeindeabgaben, dass auf Antrag einer Partei die zuständige Oberbehörde eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes bestimmen kann, sofern aufgrund von COVID-19 eine Behörde vorübergehend ihre Arbeit einstellt. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn in einer Behörde ein Mitarbeiter positiv getestet wird und daher sämtliche Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen.

Sämtliche dieser Maßnahmen dienen dazu, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Außerdem wird konsequenterweise das Gebot zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger zwischenmenschlicher Kontakte im Gesetz verankert.

Ergänzend zu diesen Maßnahmen, die aus dem 2. COVID-19-Gesetz stammen, verschiebt das 3. COVID-19-Gesetz die Neuorganisation der österreichischen Finanzverwaltung um ein halbes Jahr. Das Finanzamt Österreich wird es daher nicht ab 1. Juli 2020, sondern erst ab 1. Jänner 2021 geben.

 

Finanzstrafgesetz

Hinsichtlich der Unterbrechung von Fristen, der Einschränkung der zwischenmenschlichen Kontakte und der Verordnungsermächtigung für den Finanzminister werden sinngemäß dieselben Regelungen wie schon in der Bundesabgabenordnung auch für das finanzstrafrechtliche Verfahren getroffen. Dazu wird dem Finanzstrafgesetz ein neuer Paragraph angefügt.

Die Verschiebung der Neuorganisation der Finanzverwaltung betrifft auch das Finanzstrafgesetz. Die entsprechenden Passagen werden ebenfalls, wie bei der Bundesabgabenordnung, angepasst.

 

Gesellschaftsrecht

Es kommt einerseits zur Klarstellung, dass Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapital- und Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung und Versicherungen und Sparkassen ihre Organsitzungen (z.B. Generalversammlungen, Hauptversammlungen, Vorstandssitzungen) auch ohne physische Präsenz mittels geeigneter Telekommunikationsmittel abhalten werden können, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern.

Andererseits werden folgende Erleichterungen in Zusammenhang mit Fristen eingeführt:

  • Die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen ist nicht mehr zwingend vierteljährlich notwendig, falls bis 30. April 2020 keine Sitzung stattfinden kann.
  • Generalversammlungen von Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen nicht mehr innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres stattfinden, sondern innerhalb der ersten 12 Monate.
  • Sämtliche in Gesellschaftsverträgen geregelte Versammlungen können zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden
  • Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften müssen nicht mehr zwingend bis 31. Mai 2020 fertiggestellt werden, denn diese Frist darf um bis zu 4 Monate überschritten werden.
  • Die Frist zur Offenlegung eines prüfungspflichtigen Jahresabschlusses wurde schließlich um 3 Monate auf höchstens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag verlängert.
  • Die entsprechenden Übergangsbestimmungen halten fest, dass sämtliche dieser Maßnahmen nur bis 31.12.2020 und für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen bis 1.8.2020 gelten. 

 

Insolvenzrecht

Folgende Erleichterungen wurden geschaffen:

  • Epidemien und Pandemien wie die Corona-Pandemie wurden in die Liste jener Ereignisse aufgenommen, die eine Fristerstreckung für den Insolvenzantrag von 60 auf 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen.
  • Bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung besteht vorerst bis 30. Juni 2020 keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bleibt jedoch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.
  • Überbrückungskredite unterliegen nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung, wenn

1. sie im Zeitraum der Aussetzung des Insolvenzgrundes Überschuldung zur Finanzierung bis zum Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe aufgenommen werden, und

2. keine Besicherung durch Vermögen des Kreditnehmers erfolgte, und

3. dem Kreditgeber die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers im Zeitpunkt der Gewährung des Überbrückungskredites nicht bekannt war, und

4. sie unmittelbar nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe an den Kreditgeber zurückgezahlt werden

  • Raten eines Sanierungsplanes, die durch COVID-19 Maßnahmen nicht fristgerecht gezahlt werden können, können über Antrag – nach Zustimmung der Gläubiger über das zuständige Gericht – über maximal 9 Monate gestundet werden.
  • Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, diverse Fristen im Insolvenzverfahren amtswegig um höchstens 90 Tage zu verlängern. Schließlich wurde festgehalten, dass besondere Zustellungen an Gläubiger unterbleiben können, sofern eine Frist unterbrochen ist.

 

Steuerliche Änderungen durch das 2. COVID-19-Gesetz