Aktuelle Infos zu grenzüberschreitendem Arbeiten (Entsende-Meldungen (A1) über ELDA, neue Regelung), Sachbezug Dienstwohnung (neue Werte ab 1.1.2023) und Elektro-KFZ und Betriebliche Vorsorge.
Mit 1. März ist das Parken in Wien (bis auf wenige Ausnahmen) nur noch mit „Parkpickerl“ oder Parkschein möglich. Dann werden flächendeckend Kurzparkzonen auch in den Wiener Bezirken 11, 13, 21, 22 und 23 eingeführt. Durch diese Ausweitung des „Parkpickerls“ auf fast ganz Wien ab 01.03.2022, ergeben sich auch Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen, die von Ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Für sie kann die Gebührenpflicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führen. Die Ausweitung der Kurzparkzone in Wien wirkt sich nun in den genannten Bezirken auf alle Arbeitnehmer:innen aus, die von ihrem:ihrer Arbeitgeber:in einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen, auf dem sie das Fahrzeug, das sie für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwenden, abstellen können. Im Sinne des Steuerrechts handelt es sich dabei um ein Gebiet mit einer Parkraumbewirtschaftung.
Die mit 01.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sorgen weiterhin für viel Gesprächsstoff und Diskussionspunkte.
Jene Corona-Hilfen, die mit Ende Juni ausgelaufen wären, werden für weitere drei bis sechs Monate fortgesetzt. Allerdings gibt es einige Anpassungen.
In den Sommermonaten stellen viele Unternehmen jungen Menschen einen Praktikumsplatz zur Verfügung. Doch worauf müssen Dienstgeber bei der Beschäftigung von Praktikanten achten?
Mit dem im Nationalrat beschlossenen „Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz und das Elektrizitätsabgabegesetz geändert werden“ (BGBl. I Nr. 18/2021)“ wird auch eine weitreichende Änderung der Normverbrauchsabgabe NoVA eingeführt. Hintergrund ist eine weitere Verstärkung der Ökologisierung der Steuer.
Der Nationalrat hat am 10. Dezember 2020 das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches verschiedene Einzelmaßnahmen vorsieht. Hier finden Sie die wichtigsten Eckpunkte:
Von Härtefallfonds über Pendlerpauschale bis hin zur Quarantäneentgeltfortzahlung: Hier finden Sie aktuelle Maßnahmen und Entwicklungen im Überblick.
Im vorliegenden Fall (BFG 1. 10. 2020, RV/7103519/2019) war strittig, ob rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge iZm Auslandseinkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, den Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte erhöhen oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Zur weiteren Unterstützung von jenen UnternehmerInnen und Unternehmern, die vom neuerlichen Lockdown im November besonders betroffen sind, hat die Regierung Anpassungen in der Phase III der Kurzarbeit angekündigt.
Die Details der dritten Phase der Corona-Kurzarbeit sind von den Sozialpartnern fixiert worden, Die Phase III läuft von Oktober bis März 2021.
Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Mit 1. Oktober 2020 kann Kurzarbeit Phase 3 für derzeit weitere 6 Monate bis 31. März 2021 beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung für weitere 6 Monate ab 01. April 2021 wird nach Ansicht der Sozialpartner aufgrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen notwendig werden und ist in Planung. Von den Sozialpartnern wurden bereits die wichtigsten Grundsätze zur Phase III veröffentlicht. Nähere Details werden in den nächsten Wochen folgen.
Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Mit 1. Oktober 2020 kann Kurzarbeit Phase 3 für derzeit weitere 6 Monate bis 31. März 2021 beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung für weitere 6 Monate ab 01. April 2021 wird nach Ansicht der Sozialpartner aufgrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen notwendig werden und ist in Planung. Von den Sozialpartnern wurden bereits die wichtigsten Grundsätze zur Phase III veröffentlicht. Nähere Details werden in den nächsten Wochen folgen.
Damit sich Eltern zu Hause um ihre Kinder unter 14 Jahren kümmern können, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund von Corona geschlossen haben, wurde die Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen bis Ende September 2020 verlängert. Betroffene Eltern können die Sonderbetreuungszeit nicht nur wochenweise, sondern auch für einzelne oder halbe Tage in Anspruch nehmen. Während der Sonderbetreuungszeit wird das Entgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Der Dienstgeber kann sich maximal ein Drittel der Kosten vom Staat rückvergüten lassen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit, da es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.
Die Corona-Pandemie hat auch einige Folgewirkungen auf Sozialversicherungsangelegenheiten, wie z.B. Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorschreibungen von Säumniszuschlägen oder Ausstellungen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Um die private Kaufkraft zu fördern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, hat die österreichische Regierung das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 im Parlament eingebracht. Das Gesetz muss allerdings noch ratifiziert werden.