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Splitter Jänner/Februar

Splitter: Wissenswertes auf einen Blick

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Von Härtefallfonds über Pendlerpauschale bis hin zur Quarantäneentgeltfortzahlung: Hier finden Sie aktuelle Maßnahmen und Entwicklungen im Überblick.

 

Splitter

 

1. Update Härtefallfonds

Der Ministerrat beschloss die Verlängerung des Härtefallfonds um drei weitere Monate bis 15.06.2021. Klein- und Kleinstunternehmern sollen weiterhin Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

 

2. Verlängerung der Auszahlung der Pendlerpauschale

Am 21.01.2021 hat der Ministerrat die Verlängerung einer Reihe von COVID-19-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2021 beschlossen. Jene steuerlichen Sonderregelungen, die sich bisher bewährt haben, werden bis 30.06.2021 verlängert. Darunter fallen Steuerbegünstigungen wie das Pendlerpauschale, das auch während Home-Office, Quarantäne und Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann.

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der Corona-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit nicht oder nicht mehr an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit während der Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs 7 EStG weiterhin steuerfrei behandelt werden. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn wegen COVID-19 keine Einsatztage stattfinden.

 

3. Quarantäneentgeltfortzahlung und Jahressechstel

Folgende Entscheidung gewann kürzlich wieder an Bedeutung: Am 29.03.1984 entschied der Verwaltungsgerichtshof zur Geschäftszahl 84/08/0043, dass sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach dem Epidemiegesetz grundlegend von Fällen unterscheidet, in denen das Arbeitsrecht zum Schutz des Arbeitnehmers trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung einen Entgeltanspruch normiert. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers während einer behördlich angeordneten Quarantäne stellt keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber dar. Vielmehr übernimmt der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Rolle der auszahlenden Stelle für eine Entschädigung des Bundes.

Dadurch ergeben sich lohnsteuerliche Konsequenzen, die auch die Höhe des Jahressechstels betreffen. Während laufende Bezüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 EStG erhöhen, ist dies bei Entgelt von Dritten nicht der Fall. Dadurch kommt es im Fall der Quarantäneentgeltfortzahlung zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers bei der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Christoph Schmidl steht Ihnen gerne zur Verfügung.