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Beschäftigung von (Ferial-) Praktikanten

Von:
Theresa Arlt
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In den Sommermonaten stellen viele Unternehmen jungen Menschen Praktikumsplätze zur Verfügung. Doch worauf müssen Dienstgeber bei der Beschäftigung von PraktikantInnen achten?
In diesem Artikel

Bei der Beschäftigung von FerialpraktikantInnen gilt es, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Nachstehend finden Sie einen Überblick über mögliche Beschäftigungsformen:

 

1. "Unechte" Ferialpraktikanten = Ferialarbeiter/Ferialangestellte

Werden Schüler/Studenten im Rahmen eines Praktikums als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, unterliegen sie der Pflichtversicherung. Sie haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung (inkl. Sonderzahlungen). Dauert die Beschäftigung länger als 1 Monat, sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) abzuführen. Der Ferialpraktikant hat Anspruch auf (aliquoten) Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

2. "Echte" Ferialpraktikanten (Pflichtpraktikanten) ohne Taschengeld

"Echte" Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten.

Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant sind folgende Kriterien:

  • Es muss sich nachweislich um Schüler/Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
  • Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen.
  • Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Dienstgeber aufzubewahren.
  • Der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
  • Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
  • Wesensmerkmal ihrer Tätigkeit ist der Lern- und Ausbildungszweck.
  • Ferialpraktikanten ohne Taschengeld sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Schüler/Studentenunfallversicherung unfallversichert. Mangels Geld- bzw. Sachbezügen ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig und es sind keine BV-Beiträge zu entrichten.

 

3. "Echte" Ferialpraktikanten (Pflichtpraktikanten) mit Taschengeld

Erhält ein Pflichtpraktikant Geld- oder Sachbezüge (unabhängig von der Höhe) für sein Praktikum, unterliegen die Einkünfte der Lohnsteuerpflicht. Es ist daher eine Anmeldung zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bei einer Beschäftigung von länger als einem Monat abzuführen.

 

4. Sonderregelungen im Hotel- und Gastgewerbe

  • Durch ein Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe wird ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet.
  • Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Volontariat ausgeschlossen.
  • Es ist der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden; Ferialpraktikanten haben zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.
  • Diese Ferialpraktikanten sind in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter abzurechnen.

Sie haben noch Fragen? Unsere ExpertInnen Christoph Schmidl und Theresa Arlt stehen Ihnen gerne zur Verfügung.