Raphael Holzinger, Partner und Head of Tax bei Grant Thornton Austria, wurde mit dem Titel "M&A Tax Advisor of the Year in Austria" für das Jahr 2024 ausgezeichnet.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick betreffend steuerliche Erleichterungen in Zusammenhang mit Katastrophensituationen (zB Hochwasser).
Dieses Jahr würdigt Finance Monthly mit ihrem internationalen Taxation Award bereits zum 15. Mal besondere Leistungen und Engagement von Unternehmen und Einzelpersonen in den Bereichen Tax und Advisory.
Das BFG musste kürzlich beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen „Machthaber“, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) wurden neue Entstrickungstatbestände für Verschmelzungen und Spaltungen auf Ebene der Anteilsinhaber eingeführt. Die neuen Regelungen sind grundsätzlich bei Side-Stream-Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.06.2023 anzuwenden.
Der VwGH bestätigt in seiner Entscheidung (VwGH 19.1.2024, Ra 2022/15/0091) die rechtliche Beurteilung des BFG, wonach sich der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH nicht in Österreich befindet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wohnsitz des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH in Österreich liegt. Entscheidend ist, wo der Geschäftsführer die für den laufenden Geschäftsbetrieb maßgeblichen Entscheidungen trifft.
Die Verhinderung internationaler Doppelbesteuerung erfolgt unter anderem dadurch, dass gewisse (ausländische) Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden. In der Regel sieht die Befreiungsmethode vor, dass die befreiten Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf die verbleibenden Einkünfte anzuwenden ist, berücksichtigt werden. Es bestand Unsicherheit darüber, ob Österreich auch als Quellenstaat einen Progressionsvorbehalt einführen darf. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofs bringt Klarheit.
Das BMF hat am 3. Mai 2024 einen Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) zur Begutachtung vorgelegt. Der Entwurf bringt zahlreiche Änderungen im Abgabenrecht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das BFG (24.01.2024, RV/1100179/2019) hat über die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der KESt-Entlastung an der Quelle, namentlich die Ansässigkeitsbescheinigung, entschieden. Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zum Sachverhalt, zur Fragestellung und zur Entscheidung des BFG.
Das BFG (BFG 14. 9. 2023, RV/5100056/2023) hat über die Nachversteuerung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles entschieden. Das Zurückbehalten von für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag relevantem Sonderbetriebsvermögen (Wertpapiere) bei entgeltlicher Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles stellt ein Ausscheiden der Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen dar. Daher kommt es, wenn die vierjährige Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist, zu einer Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gemäß § 10 Abs 5 EStG.
Bereits zum 14. Mal findet die Verleihung der internationalen Finance Monthly Awards statt. Dabei werden Leistungen von Einzelpersonen und von „Thought Leader“, die die Finanzlandschaft positiv prägen, in den Vordergrund gestellt und gewürdigt.
Der VwGH (VwGH 14. 12. 2023, Ra 2023/13/0051) hat über die Liebhabereibeurteilung einer Vermietungstätigkeit bei vorzeitiger Beendigung entschieden. Die Nachweispflicht dafür, dass die Vermietung nicht von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum geplant war, trifft den Steuerpflichtigen. Für die Annahme von Liebhaberei bedarf es allerdings konkreter Sachverhaltsfeststellungen, die vorliegend nicht gegeben waren. Die vorzeitige Beendigung der Vermietungstätigkeit war daher nicht zwingend als Liebhaberei zu qualifizieren.
Das BFG (BFG 7. 9. 2023, RV/5100003/2020) hat über die Zurechnung des Ergebnisses eines Gruppenmitgliedes im Rahmen der Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft durch den Gruppenträger einer bestehenden Unternehmensgruppe entschieden. Hierzu hat das BFG festgehalten, dass durch die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft durch einen Gruppenträger der Hauptbeteiligte nicht Mitglied zweier Unternehmensgruppen wird. Vielmehr wird die bestehende Unternehmensgruppe erweitert.
Der EuGH hat sich im Vorjahr mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Versicherungszahlungen bei einem Forderungsausfall beschäftigt und fällt dabei ein aus österreichischer Sicht überraschendes Urteil. Als Folge dieses EuGH Urteils hat die Finanzverwaltung nun ihre bisherige Ansicht zu diesem Thema grundlegend geändert und die Umsatzsteuerrichtlinien Ende des Jahres 2023 entsprechend angepasst. Die Änderungen haben nicht nur Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, sondern grundsätzlich wohl auch auf die bilanzielle Behandlung von versicherten Kundenforderungen.
Das BFG (BFG 29.11.2023, RV/7104160/2019) hat über die Anwendung der Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge entschieden. Im vorliegenden Fall hat das BFG den Pachtvertrag über ein Hotel als Wohnraummiete qualifiziert. Die gesetzliche Gebührenbefreiung für Wohnraummiete war daher anzuwenden.
Das BFG (03.08.2023, RV/5101166/2018) hat sich zur Erfüllung der Kriterien für einen Mantelkauf geäußert. Vorliegend wurden Änderungen in der wirtschaftlichen Struktur und der Gesellschafterstruktur verneint. Der Tatbestand des Mantelkaufs war somit nicht erfüllt, weshalb die steuerpflichtige GmbH die bestehenden Verluste steuerlich geltend machen konnte.