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BFG-Entscheidung zur Anwendung der Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge

By:
Mohamed Hemdan
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Das BFG (BFG 29.11.2023, RV/7104160/2019) hat über die Anwendung der Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge entschieden. Im vorliegenden Fall hat das BFG den Pachtvertrag über ein Hotel als Wohnraummiete qualifiziert. Die gesetzliche Gebührenbefreiung für Wohnraummiete war daher anzuwenden.
In diesem Beitrag

Sachverhalt und Fragestellung

Im gegenständlichen Fall geht es insbesondere um die Frage, ob ein Pachtvertrag über einen Hotelbetrieb nach der allgemeinen Regel des Gebührengesetzes der Gebührenpflicht unterliegt oder ob die gesetzliche Befreiungsbestimmung für Wohnräume auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführerin, Pächterin eines Apartmenthotels mit über 100 Gästezimmern, Parkplätzen und diversen gastronomischen Einrichtungen , vertrat die Ansicht, dass die Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Wohnraum (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG) auch für Hotel-, Pensions-, Gäste- und sonstige Beherbergungsräume gelten soll. Die Beschwerdeführerin argumentierte in diesem Zusammenhang, dass es für Zwecke der Rechtsgeschäftsgebühr bei Verträgen, die Elemente verschiedener Vertragstypen enthalten, im Sinne der zivilrechtlichen Absorptionstheorie auf das Überwiegen ankommen sollte. Im vorliegenden Fall eines Apartmenthotels würden weit weniger Zusatzleistungen angeboten als bei einem normalen Hotelbetrieb.

Die belangte Behörde vertrat dabei die gängige Verwaltungsmeinung, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung (Hotels, Gastgewerbe, gewerbliche Wohnraumvermietung) überlassen werden, grundsätzlich der kurzfristigen Beherbergung dienen und daher in der Regel keine Überlassung zu Wohnzwecken vorliegt.

Für das BFG war nun die Frage relevant, ob die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG auf den gegenständlichen Pachtvertrag Anwendung findet. Zu diesem Zweck war der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Wohnräume" auszulegen.

Entscheidung des BFG

Das BFG stützt sich im Wesentlichen auf eine historische Auslegung des Begriffes „Wohnräume“ und folgt damit auch der wohl herrschenden Ansicht in der Fachliteratur. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollte mit dieser Befreiungsbestimmung (i. d. F. vor BGBl I Nr. 147/2017) gerade eine Belastung des Fremdenverkehrs mit Gebühren aus Bestandsverträgen vermieden werden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 147/2017 wurde die Unterscheidung zwischen kurzfristigen („bis zu drei Monaten“) und darüber hinaus gehenden Wohnraummietverträgen aufgegeben. Nach Ansicht des BFG umfasste die Befreiungsbestimmung bereits nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 147/2017 auch die Vermietung von Hotels, Pensionen, Appartements oder ähnlichen Beherbergungsmöglichkeiten. Daher waren bereits nach historischer Auslegung auch zu Beherbergungszwecken („bis zu drei Monaten“) vermietete Räumlichkeiten als Vermietung von Wohnraum zu qualifizieren.

Weiters begründet das BFG seine Ansicht mit der bisherigen Judikatur des VwGH, wonach zur Auslegung des Begriffes „Wohnräume“ auf die Begriffe "Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" in § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG idF vor BGBl. I Nr. 147/2017 zurückgegriffen werden kann. Demnach ist es in der Sache entscheidend, wie die Beschwerdeführerin dargestellt hatte, ob der Wohnzweck überwiegt, was im gegenständlichen Fall bejaht werden konnte. An der gebührenrechtlichen Einstufung als Wohnraum sollte sich auch dadurch nichts ändern, dass weitere Leistungen gewerblicher Art erbracht werden, da gebührenrechtlich entscheidend ist, dass diese Leistungen den Wohnzweck jedenfalls nicht überwiegen. Dabei ist dem Begriff der Beherbergung immanent, dass die Vermietung einer Beherbergungsmöglichkeit der Erfüllung eines Wohnzwecks dient. Die Vermietung von Beherbergungsmöglichkeiten wie Hotels, Pensionen oder Gästezimmern dient grundsätzlich der kurzfristigen Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse, indem sie privates Leben, insbesondere Übernachtungsmöglichkeiten, in abgeschlossenen Räumen ermöglicht. Sieht ein Pachtvertrag wie im vorliegenden Fall die Verpflichtung zum Betrieb eines Hotels vor, bedeutet dies nach Ansicht des BFG, dass das Bestandobjekt einer Wohnnutzung zugewiesen wird.

Die dazu von der belangten Behörde vorgebrachten Ausführungen aus den Einkommensteuerrichtlinien, wonach Gebäude oder Gebäudeteile, die im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung (Hotels, Gastgewerbe, gewerbliche Wohnraumvermietung) überlassen werden, in der Regel keine Überlassung zu Wohnzwecken darstellen, wurden vom BFG verworfen, da die Einkommensteuerrichtlinien keine für die Gerichte bindende Rechtsquelle darstellen und die Aussagen zudem nicht in einem gebührenrechtlichen Zusammenhang stehen.

Untersucht wurde vom BFG auch die Frage, ob die Befreiungsbestimmung auch auf Verträge anzuwenden ist, die nicht unmittelbar dem Wohnbedürfnis des Bestandnehmers dienen, sondern den Abschluss weiterer Verträge zur Wohnraumüberlassung an Dritte ermöglichen. In diesem Zusammenhang verwies das BFG auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die objektive Zweckbestimmung des Bestandobjektes entscheidend sei. Da der Pachtvertrag die Verpflichtung zum Betrieb eines Hotels enthält, geht das BFG jedenfalls davon aus, dass die Räumlichkeiten letztlich Wohnzwecken dienen werden. Die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG ist soll damit auch auf Bestandsverträge zwischen Bestandgeber und Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerin anwendbar sein.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Sachverhalt auch weitere Fragestellungen umfasst, die häufig im Zusammenhang mit der Vergebührung von Mietverträgen strittig sind und auch wesentliche betragliche Auswirkungen haben (Einbeziehung von Nebenkosten in die Bemessungsgrundlagen, Unterscheidung bestimmte und unbestimmte Vertragsdauer). Da das BFG im Ergebnis die Gebührenbefreiung anwendete, waren diese Folgefragen zur Bemessung der Gebühr jedoch nicht mehr entscheidungserheblich.

Fazit

Gestützt auf eine historische Auslegung kommt das BFG zum Ergebnis, dass Beherbergungsverträge von der Gebührenpflicht befreit sind, sofern der Wohnzweck überwiegt. Die Entscheidung des BFG hat damit weitreichende Auswirkungen auf die Praxis. Klargestellt wird auch, dass das Gebührengesetz nach Ansicht des BFG von einem autonomen Wohnbegriff ausgeht, der nicht nach Dauerhaftigkeit differenziert.

Ob diese Entscheidung letztlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten, da derzeit die Amtsrevision beim VwGH anhängig ist.

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