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Entwurf für Abgabenänderungsgesetz 2024: Die wichtigsten Änderungen

Von:
Mohamed Hemdan,
Sanja Burazor
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Das BMF hat am 3. Mai 2024 einen Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) zur Begutachtung vorgelegt. Der Entwurf bringt zahlreiche Änderungen im Abgabenrecht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte.
In diesem Beitrag

Einkommensteuer

Entnahme bei Personengesellschaften: Mit dem AbgÄG 2023 wurden bereits neue Regelungen für die steuerliche Behandlung von Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft eingeführt. Im Rahmen des AbgÄG 2024 soll nun auch die Entnahme ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Die steuerlich getrennte Betrachtung bei Einlagen, dass nur in Höhe der Fremdquote eine tauschbesteuerungspflichtige Realisierung erfolgt, in Höhe der Eigenquote hingegen ein Einbringungsvorgang gemäß § 6 Z 5 EStG vorliegt, wird also auch auf Entnahmen ausgeweitet. 

Zudem soll gesetzlich normiert werden, dass die Aufteilung eines Einlage- oder Entnahmevorgangs auch für Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen dem Betrieb des Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gilt.

Steuerneutrale Umstellung auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen: Seit dem 1. Jänner 2024 gilt eine neue steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG. Wenn Arbeitnehmer virtuelle Anteile von Start-ups erhalten und diese gemäß dieser Regelung in Kapitalanteile umwandeln möchten, würde normalerweise eine Bewertung und Besteuerung des dadurch entstehenden geldwerten Vorteils stattfinden. Das AbgÄG 2024 soll es nun ermöglichen, virtuelle Anteile auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne sofort eine Bewertung und Besteuerung durchführen zu müssen. Dieser Umstieg muss zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2025 erfolgen und erfordert das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6 EStG.

Ausstellung von Freibetragsbescheiden: Freibetragsbescheide sollen, künftig nur noch auf Antrag ausgestellt werden.

Lebensmittelspenden: Lebensmittelspenden sollen steuerfrei möglich sein. Das bedeutet, dass der steuerliche Buchwert als Betriebsausgabe gelten soll.

Körperschaftsteuer

Unternehmensgruppen: Eine bedeutende Neuerung betrifft die Bestimmung in § 9 Abs 7 KStG zur Nicht-Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe. Diese Regelung soll durch die Hinzufügung von Ziffer 4a in § 9 Abs 6 KStG erweitert werden. Gemäß dieser Ergänzung dürfen vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden, wenn sie Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste von Beteiligungen betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Abschreibung oder des Veräußerungsverlusts Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren. Diese Neuregelung betrifft auch noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge. Dies dient insbesondere der Begrenzung einer möglichen doppelten Verlustverwertung bei Gruppenerweiterungen „nach oben“.

Ferner soll die Verrechnung ausländischer Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung als Wahlrecht ausgestaltet werden.

Eine weitere Änderung betrifft den fünften Teilstrich von § 9 Abs 8 KStG. Diese Modifikation ermöglicht es, den Gruppenantrag mittels elektronischer Signatur zu unterzeichnen. 

Berücksichtigung von Ergänzungssteuern anderer Staaten bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass anerkannte nationale Ergänzungssteuern anderer Staaten bei der Beurteilung der ausländischen Steuerbelastung für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels (§ 10a KStG) sowie für Zwecke des Zinsabzugsverbots nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG als Steuerbelastung zu berücksichtigen sind.

Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG: Das in § 12 Abs 2 KStG geregelte Abzugsverbot wird um Kryptowährungen ergänzt.

Umsatzsteuer

Änderungen bezüglich Kleinunternehmerregelungen: Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien wird eine neue Kategorie, der „EU-Kleinunternehmer“, eingeführt. Dies ermöglicht es österreichischen Unternehmen, die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Ländern zu nutzen und umgekehrt können ausländische Unternehmen in Österreich von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Der entsprechende Umsatz des Kleinunternehmers in der EU darf im vorherigen und aktuellen Jahr EUR 100.000 nicht übersteigen, wobei die Mitgliedstaaten eine Toleranzgrenze für das einmalige Überschreiten festlegen können.

Für ausländische Unternehmen, die in Österreich tätig sind, darf der EU-weite Umsatz EUR 100.000 nicht überschreiten. Wenn der EU-weite Umsatz um nicht mehr als 10% überschritten wird, kann die Steuerbefreiung bis zum Ende des Kalenderjahres weiterhin genutzt werden. Zusätzlich dürfen lokale steuerpflichtige Umsätze maximal EUR 42.000 betragen.

Weiters soll Voraussetzung für die Befreiung für Kleinunternehmer sein, dass der Unternehmer die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung beantragt. Der Antrag für die Kleinunternehmerbefreiung muss der Unternehmer in jenem Staat stellen, in dem sich der Sitz seines Unternehmens befindet. Steht ihm die Befreiung zu, erhält er eine sog. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Mit der Mitteilung dieser Identifikationsnummer ist die Befreiung gültig.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung reicht lediglich der Betrieb einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet nicht aus. Unternehmer, die ihren Sitz in einem Drittland haben, sind ebenfalls von der Anwendung ausgeschlossen.

Erweiterung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsstellung: Kleinunternehmen sollen unabhängig vom Rechnungsbetrag eine vereinfachte Rechnungsstellung gemäß § 11 Abs 6 UStG nutzen können. Der bestehende Betrag von EUR 400 für Kleinbetragsrechnungen bleibt bestehen.

Lebensmittelspenden: Lebensmittelspenden sollen künftig vollständig von der Umsatzsteuer befreit sein (d.h., es erfolgt keine Entnahmebesteuerung), wobei der volle Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Differenzbesteuerung von Kunstgegenständen: Die Differenzbesteuerung ist nach dem Entwurf des AbgÄG 2024 bei der Lieferung von Kunstgegenständen nicht anwendbar, wenn bei der Lieferung an den Wiederverkäufer oder bei der Einfuhr durch den Wiederverkäufer der reduzierte Steuersatz angewendet wurde. 

Regelungen für den Leistungsort bei Erbringung virtueller sonstiger Leistungen: Die Leistungsortregelungen des § 3a Abs. 13 UStG sollen erweitert werden und zukünftig vor allem auch Streaming-Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen  (beispielsweise interaktive Online-Sprachkurse) umfassen. Werden diese Leistungen virtuell verfügbar gemacht, liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger* seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerortprinzip). 

Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer: Unternehmer, die in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können ab 01.01.2025 die Kleinunternehmerbefreiung gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund soll Art. 12 Abs. 5 UStG dahingehend angepasst werden, dass die Steuer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit diese mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und gem. Kleinunternehmerbefreiung steuerfrei sind. Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist auch weiterhin gegeben.

BAO

Fristverlängerungsanträge: Zukünftig soll die Option für Anträge zur Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen begrenzt werden. Bei Ablehnung eines solchen Antrags wird nur noch eine einmalige Nachfrist für die Einreichung der Abgabenerklärung gewährt.

Doppelansässige Körperschaften: Es soll eine Erleichterung der Vollziehung des Abgabenrechts für Körperschaften mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in Österreich eingeführt werden. Gesetzliche Regelungen werden so angepasst, dass Entscheidungen direkt an die doppelansässige Körperschaft gerichtet werden, wenn diese nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch, wenn die ausländische Körperschaft nach österreichischem bürgerlichem Recht aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person behandelt wird.

Haftung der Gesellschafter:innen: Der Entwurf legt eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter:innen für die Abgabenschulden der Körperschaft fest, wenn diese ihren Sitz in einem Drittstaat hat.

Umsatzsteuerverzinsung: Mit dem AbgÄG 2022 wurde eine Umsatzsteuerverzinsung in § 205c BAO eingeführt, um das EuGH Urteil vom 12. Mai 2021 (Rechtssache C-844/19) und die VwGH Erkenntnisse vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026, umzusetzen. Wurden jedoch die zugrundeliegenden „Vorsollbeträge“ nicht entrichtet, z.B. aufgrund einer aufrechten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, ist eine Verzinsung von Unterschiedsbeträgen zugunsten des Abgabepflichtigen nicht sachgerecht. Daher soll diese Lücke mit der Änderung geschlossen werden.

Fazit

Die vorgeschlagenen Änderungen im Ministerialentwurf zum AbgÄG 2024 bringen einerseits Erleichterungen, z.B. für doppelt ansässige Körperschaften oder für Kleinunternehmen, andererseits aber auch Verschärfungen, wie z.B. die Einschränkung von Fristverlängerungsanträgen und Änderungen bei der Gruppenbesteuerung. Es ist daher wichtig, sich mit den neuen Regelungen rechtzeitig vertraut zu machen und entsprechend zu planen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die umfangreiche Stellungnahme der KSW vom 17.05.2024, welche zahlreiche Anregungen zu den geplanten Neuregelungen enthält. Der weitere Prozess der Gesetzwerdung ist daher laufend zu beobachten.

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