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Steuerpflicht: Progressionsvorbehalt auch im Quellenstaat anwendbar

Von:
Petra Haimberger
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Die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung erfolgt unter anderem dadurch, dass gewisse (ausländische) Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen werden. In der Regel sieht die Befreiungsmethode vor, dass die befreiten Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf die verbleibenden Einkünfte anzuwenden ist, berücksichtigt werden. Es bestand Unsicherheit darüber, ob Österreich auch als Quellenstaat einen Progressionsvorbehalt einführen darf. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofs bringt Klarheit.

VwGH-Entscheidung ermöglicht Progressionsvorbehalt

Gemäß des Erkenntnis vom VwGH Ra 2021/13/0067 DBA Türkei vom 07.09.2022 darf grundsätzlich auch der Quellenstaat (Staat, aus dem die steuerpflichtigen Einnahmen stammen) den Progressionsvorbehalt anwenden. Der VwGH entschied dabei im Falle einer Steuerpflichtigen, welche sowohl in Österreich als auch in der Türkei über einen Wohnsitz verfügte, wobei sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Türkei befand. Demnach ist Österreich als Quellenstaat berechtigt, die in anderen Ländern erzielten Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerlich zu berücksichtigen. Dieser Entscheidung stand nach Auffassung des VwGH auch nach dem DBA Österreich-Türkei nichts entgegen.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Progressionsvorbehalt bei Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich grundsätzlich schon aus dem innerstaatlichen Recht ergibt und keine weitere Zustimmung durch das DBA benötigt. Ebenso beruft sich der VwGH auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, welcher besagt, dass Steuergesetze gleichmäßig angewendet und durchgesetzt und somit alle Steuerpflichtigen gleich behandelt werden. Bislang wurden die ausländischen Einkünfte nicht unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt, wenn die steuerliche Ansässigkeit nicht in Österreich lag.

 

Einarbeitung in die Einkommenssteuerrichtlinien

Das oben genannte Erkenntnis hat nun zur Folge, dass die Finanzverwaltung das neue Judikat in die Einkommensteuerrichtlinien eingearbeitet hat. Demzufolge gilt ab dem Veranlagungsjahr 2023 für steuerpflichtige Personen, welche in Österreich zwar unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch in einem anderen Land steuerlich ansässig sind, folgendes: Die ausländischen Einkünfte müssen unter Progressionsvorbehalt in der österreichischen Steuererklärung deklariert werden.

Dadurch erhöht sich folglich die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung jenes Steuersatzes, welcher auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. Die steuerliche Belastung wird sich für den betroffenen Personenkreis in Österreich erhöhen und auch die Anzahl der Pflichtveranlagungen werden steigen. Unbeschränkt steuerpflichtig ist eine Person dann, wenn sie in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Wichtige Hinweise

Für in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige ist es besonders wichtig, die relevanten Unterlagen über ausländische Einkünfte vollumfänglich bereitzuhalten. Ebenso ist zu beachten, dass diese Regelung für sämtliche Einkunftsarten, welche im Einkommensteuergesetz erfasst und zum Einkommensteuertarif steuerpflichtig sind, gilt und dadurch eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. Die gesetzliche Frist zur Einreichung von Pflichtveranlagungen für das Steuerjahr 2023 ist der 30.6. 2024 (Folgejahr). Die Frist kann beim Finanzamt auf Antrag verlängert werden. Bei Vertretung durch einen Steuerberater kann die Frist bis zum 31.3. 2025 (zweitfolgendes Jahr) verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass ab 1. Oktober 2024 Anspruchszinsen anfallen.

 

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