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BFG zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Von:
Mohamed Hemdan
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Das BFG (BFG 14. 9. 2023, RV/5100056/2023) hat über die Nachversteuerung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles entschieden. Das Zurückbehalten von für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag relevantem Sonderbetriebsvermögen (Wertpapiere) bei entgeltlicher Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles stellt ein Ausscheiden der Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen dar. Daher kommt es, wenn die vierjährige Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist, zu einer Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gemäß § 10 Abs 5 EStG.

Sachverhalt und Fragestellung

Im vorliegenden Fall ist Beschwerdeführerin (Bf) eine KG. Der ehemalige Kommanditist dieser KG erwarb in den Jahren 2017 bis 2020 Wohnbauanleihen, die er im Sonderbetriebsvermögen hielt. Dies ermöglichte ihm, einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von knapp EUR 80.000,- geltend zu machen. Im Jahr 2021 veräußerte der Kommanditist seinen gesamten Anteil an der KG, behielt jedoch die im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Wertpapiere.

Die belangte Behörde betrachtete die Zurückbehaltung der Wertpapiere als ein Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen. Aus diesem Grund erhöhte sie den in den Jahren 2017 bis 2020 geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag im Jahr 2021 gewinnerhöhend, da die Behaltefrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen war. 

Die Bf war der Ansicht, dass die zurückbehaltenen Wertpapiere weiterhin dem notwendigen nachträglichen Betriebsvermögen des ehemaligen Kommanditisten angehören. Nach Ansicht der Bf sollte keine Nachversteuerung des gewährten Investitionsfreibetrages erfolgen, da die Wertpapiere nach wie vor von derselben Person gehalten würden. Die Bf stützte sich dabei auf eine Literaturmeinung, wonach kein Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen vorliegen sollte. Folglich sollte die Behaltefrist von vier Jahren nicht verletzt worden sein. 

Für das BFG war nun die Frage relevant, ob die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils vor Ablauf der Behaltefrist zu einem Ausscheiden der für den Gewinnfreibetrag relevanten Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen und damit zu einer Nachversteuerung gemäß § 10 Abs 5 EStG führt.

Entscheidung des BFG

Grundsätzlich hält das BFG fest, dass der Gewinnfreibetrag bei einer Mitunternehmerschaft nur den Mitunternehmern zusteht. Gemäß § 10 Abs 5 EStG ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Vierjahresfrist aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Findet – wie im gegenständlichen Fall – eine entgeltliche Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteiles unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens statt, liegt hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens eine Entnahme in das Privatvermögen vor. Die Entnahme von Wertpapieren aus dem (Sonder-)Betriebsvermögen führt nach Ansicht des BFG kraft gesetzlicher Anordnung zu einer Nachversteuerung, sofern das Ausscheiden der Wertpapiere aus dem (Sonder-)Betriebsvermögen weder auf höherer Gewalt noch auf behördlichem Eingriff beruht.

Der von der Bf angeführten Literaturmeinung, wonach die zurückbehaltenen Wertpapiere im notwendigen nachträglichen Betriebsvermögen gehalten werden bzw. durch die betrieblich veranlasste Anschaffung der Wertpapiere die Betriebsvermögenseigenschaft gemäß § 32 Abs 1 Z 2 EStG auch nach der Betriebsveräußerung erhalten bleibt, hat sich das BFG mangels gesetzlicher Deckung nicht angeschlossen. Nach hA verbleiben bei einer Betriebsaufgabe nur solche Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und nicht mehr eigenständig privat nutzbar sind. Wertpapiere als Wirtschaftsgut sind allerdings privat nutzbar, so dass ein betrieblicher Zusammenhang nicht mehr gegeben sein kann.

Fazit

Im Ergebnis wurde die Beschwerde vom BFG daher als unbegründet abgewiesen und die Auffassung der Abgabenbehörde geteilt. Das Zurückbehalten der Wertpapiere führt also zu einem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen und damit zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrages.

Da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage fehlt, war die ordentliche Revision zuzulassen, die in der Folge auch erhoben wurde. Eine Entscheidung des VwGH bleibt daher abzuwarten.

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