Das Arbeiten im Homeoffice ist mittlerweile als integraler Bestandteil der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Unter Homeoffice versteht man ganz allgemein das regelmäßige Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Umstellung bzw. Implementierung dieses Arbeitsmodells stellt Unternehmen vor verschiedene Herausforderungen. In diesem Artikel wird der Blickwinkel auf die sozialversicherungsrechtliche Komponente gelegt.
Filter:
16 von 57 Ergebnissen
Am 17.05.2022 wurde ein SV-Abkommen mit Brasilien unterzeichnet. Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich. Nach einer Unterbrechung der Entsendung von mindestens 1 Jahr beginnen die 5 Jahre wieder neu zu laufen.
Seit Beginn des Krieges in der Ukraine befinden sich hunderttausende Menschen auf der Flucht. Um den ukrainischen Flüchtlingen schnellstmöglich Unterstützung zukommen zulassen, wurde am 03.03.2022 die EU-Massenzustrom-Richtlinie (EU-Richtlinie 2001/55/EG) aktiviert. Diese gewährt einen vorübergehenden Aufenthaltstitel, einen Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, Wohnraum, medizinische Versorgung und Bildungsangebote.
Änderungen der steuerlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit einem Wegzug aus Österreich sind der österreichischen Finanzverwaltung binnen eines Monats formlos anzuzeigen. Bei einem Wechsel der Ansässigkeit von natürlichen Personen oder Unternehmen bzw. Wirtschaftsgütern, besteuert der Fiskus grundsätzlich die während der Ansässigkeit in Österreich aufgelaufenen stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs. Ausnahmen bestehen für (Wohn)Sitz-Verlegungen und Überführungen von Wirtschaftsgütern in Länder der EU oder des EWR.
Dienstnehmer:innen, die ihrer Tätigkeit im Ausland nachgehen, müssen - auch für noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeiten - eine A1-Bescheinigung mit sich führen.
Letztmalige Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland bis 30.6.2022
Wie im Vorjahr können Unternehmen anstatt der coronavirusbedingt abgesagten Weihnachtsfeier ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wieder einen steuerfreien Gutschein in Höhe von bis zu 365 Euro schenken.
Anlässlich der aktuellen EuGH-Rechtsprechung wurde das neue LSD-BG entsprechend novelliert. Ausschlaggebend dafür war ua eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 12.09.2019, Rs Maksimovic, C-64/18) die das Kumulationsprinzip in Millionenhöhe als einen Verstoß der Grundrechtecharta erkannte.
Im vorliegenden Fall (BFG 1. 10. 2020, RV/7103519/2019) war strittig, ob rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge iZm Auslandseinkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, den Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte erhöhen oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Am 30. Juni 2020 enden 7 Jahre nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, die Beschränkungen zum Zugang des österreichischen Arbeitsmarkts für kroatische Staatsbürger.
Nach langen Verhandlungen ist das Vereinigte Königreich mit 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Für die Zeit ab 2021 ist noch unklar, wie sich die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gestalten werden, da die Verhandlungen darüber ins Stocken geraten sind.
Das Beschlusspapier zum Konjunkturpaket sieht vor, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent zu senken und den reduzierten Satz von 7 auf 5 Prozent. Mit einem Kostenvolumen von etwa 20 Milliarden Euro stellt diese Einzelmaßnahme für den Staat wohl den größten Kostenfaktor dar.
Die Lage vor den Toren Mittel- und Osteuropas macht die österreichische Hauptstadt zum idealen Standort für internationale Unternehmen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 15. April 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland veröffentlicht (Erlass vom 15.4.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020).
Auswirkungen von den Aktienmärkten bis hin zu den globalen Lieferketten. Da die Regierungen die Ausbreitung des Virus rasch eindämmen wollen, arbeiten globale Arbeitgeber auch daran, wie sie die Mitarbeiter in den betroffenen Gebieten unter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verwalten können. Die täglichen Entwicklungen bei der Ausbreitung des Virus haben das US-Zentrum für Seuchenkontrolle zu der Feststellung veranlasst, dass die Notwendigkeit, das Fortschreiten des Virus einzudämmen, zu ernsthaften Arbeitsunterbrechungen für die Beschäftigten führen könnte. Für multinationale Unternehmen mit globalen Aktivitäten stellt das zunehmende Potenzial für Mitarbeiter, die im Rahmen von Business-Continuity-Strategien oder aus persönlichen Gründen über internationale Grenzen hinweg umziehen, eine Reihe unerwarteter steuerlicher Probleme dar, die ebenfalls angegangen werden müssen.
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus stellt insbesondere international tätige Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht zu Maßnahmen, die aufgrund von COVID-19 in den verschiedenen Ländern beschlossen wurden, finden Sie auf der Website von Grant Thornton International.