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Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Von:
Karina Chiang, MSc
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Anlässlich der aktuellen EuGH-Rechtsprechung wurde das neue LSD-BG entsprechend novelliert. Ausschlaggebend dafür war u.a. eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 12.09.2019, Rs Maksimovic, C-64/18) die das Kumulationsprinzip in Millionenhöhe als einen Verstoß der Grundrechtecharta erkannte. Die Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes befand sich bis zum 21.05.2021 in Begutachtung und soll mit 1. September 2021 in Kraft treten. Anzuwenden sind die neuen Regelungen auf Entsendungen und Überlassungen, die nach dem 31. August 2021 beginnen.
Inhalt

1. Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte Mitarbeiter

Es kommt zu einer umfassenden Regelung des österreichischen Arbeitsrechts für nach Österreich entsandte oder überlassene Arbeitnehmer ab einer Dauer der Entsendung oder Überlassung von 12 bzw. 18 Monaten. Die Neuregelungen zum LSD-BG sollen sicherstellen, dass Arbeitgeber die lohnrechtlichen Bestimmungen in Kollektivverträgen sowie die Mindestlohntarife einhalten. Mit der geplanten Novelle werden entsandte ausländische und inländische Arbeitnehmer nach einem Jahr gänzlich gleichgestellt. Ziel ist insbesondere die Verbesserung derzeitiger Rahmenbedingungen, um unfairen Wettbewerb im EU-Raum zu bekämpfen. So wurden in das LSD-BG u.a. die nationalen Regelungen über Reisekostenvergütungen (§ 26 EStG) für Reisen während Entsendungen (Überlassungen) entsprechend aufgenommen.

 

2. Neue Strafbestimmungen

Nach Ansicht des EuGH sind die österreichischen Bestimmungen aufgrund des Kumulationsprinzips unverhältnismäßig und damit unionrechtswidrig. Ziel des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte und überlassene ArbeitnehmerInnen sowie die Verbesserung der Durchsetzbarkeit und der Effektivität der Regelungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG).

Dabei soll im Einklang mit der EuGH-Judikatur die Verhältnismäßigkeit durch Entfall der Kumulation und durch Schaffung eines Strafrahmens mit Höchstgrenze hergestellt werden. In der Neuregelung wird daher vom bisherigen Modell der Bestrafung pro Arbeitnehmer abgegangen.

Bei Verstößen im Zusammenhang den Melde- und Bereithaltungspflichten können künftig Strafen bis zu 20.000 Euro verhängt werden, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.

Bei Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle können künftig Strafen bis zu 40.000 Euro verhängt werden, unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer.

Im Zusammenhang mit Unterentlohnung ist künftig ein fünfstufiger Strafrahmen, der vom Verschuldensgrad des Arbeitgebers abhängt, anzuwenden. Diese sogenannte gedeckelte Strafe nach Vergehen richtet sich nach der Höhe des vorenthaltenen Entgelts. Nach der Stufenregelung können bei Verstößen im Zusammenhang mit der Unterentlohnung Strafen von bis zu maximal € 400.000.- verhängt werden.

 

3. Lockerungen und Änderungen iZm Bereithaltepflichten von Lohnunterlagen

Das geplante Gesetz sieht Entbürokratisierungsmaßnahmen vor. Betriebe profitieren auch bei kurzfristigen Entsendungen von bis zu 24 Stunden, hier ist nunmehr der Nachweis von Dienstzetteln oder Arbeitsaufzeichnungen ausreichend. Die Umsetzung dieser Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitgeber die lohnrechtlichen Bestimmungen in Kollektivverträgen sowie die Mindestlohntarife einhalten.

Neu ist auch, dass alle Unterlagen auch in englischer Sprache anerkannt werden (bisher war nur der Arbeitsvertag auf Englisch zulässig). Die Lohnunterlagen können künftig bis zu einem Monat nach Beendigung der Entsendung oder Überlassung von der Behörde verlangt werden und sind binnen 14 Tagen zu übermitteln.

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertinnen Julia Saric-Bischof und Karina Chiang unterstützen Sie gerne.