Wir von Grant Thornton Austria möchten uns bei allen GeschäftspartnerInnen und MitarbeiterInnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem außergewöhnlichen Jahr 2020 bedanken. Bitte beachten Sie unsere Öffnunsgzeiten zwischen den Jahren: von 28.12. bis 30.12.2020 ist unser Empfang in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
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Wir freuen uns, Sie darüber informieren zu können, dass die Grant Thornton Austria Gruppe in ein modernes Kompetenzzentrum am Hauptbahnhof übersiedelt. Ab 9. Dezember 2020 sind wir an unserem neuen Standort im QBC am Wiener Hauptbahnhof für Sie da.
Die Erstellung von Jahresabschlüssen nach den International Financial Reporting Standards ("IFRS") ist eine große Herausforderung für Unternehmen, da jährlich neue Standards und Änderungen vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht werden.
Die Gewährung von Miet-Incentives ist ein gebräuchliches Mittel, um Mieter dazu zu bewegen, einen Mietvertrag abzuschließen und so den Leerstand zu verringern. Abhängig vom Verhandlungsergebnis zwischen Vermieter und Mieter können solche Anreize in unterschiedlicher Form gewährt werden.
Die Interpretation IFRIC 23 "Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf Ertragssteuern" tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. IFRIC 23 verlangt, dass Unternehmen Ertragsteuerrisiken bilanzieren, wenn sie es als wahrscheinlich ansehen, dass diese im Zuge einer Prüfung durch die Steuerbehörden schlagend werden würden. Darüber hinaus sind allenfalls Erläuterungen im Anhang erforderlich, die sich nach IAS 37 richten.
Die Auswirkungen von COVID-19 werden erhebliche Auswirkungen auf die Annahme haben, dass das Unternehmen fähig sein wird, den Geschäftsbetrieb fortzuführen (going-concern Prämisse). Unternehmen, die noch im letzten Jahr unter dieser Annahme bilanziert haben, können unter den geänderten Rahmenbedingungen diese möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten. In vielen Fällen wird die Anwendung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein bzw. auf Basis von Einschätzungen erfolgen. Diese sind im Abschluss zu erläutern.
Die Beeinträchtigungen durch die COVID-19 Krise werden in vielen Fällen Triggering Events iSd IAS 36 darstellen, wodurch Firmenwerte, andere immaterielle Vermögenswerte oder Sachanlagen einem au-ßertourlichen Impairment Test zu unterziehen sind. Gemäß dem neue Leasing Standard IFRS 16 müs-sen Leasingnehmer ab dem Geschäftsjahr 2019 (mit wenigen Ausnahmen) ein Nutzungsrecht („Right-of-Use-Asset“) bilanzieren, dessen Werthaltigkeit auch nach den Bestimmungen des IAS 36 zu überprüfen ist.
Beim Erstellen von Jahresabschlüssen sollten berücksichtigt werden, wie, wo und in welcher Form darin über die Auswirkungen von COVID-19 berichtet wird. Dabei sind nicht nur die einschlägigen IFRS Regelungen einzuhalten, sondern es ist auch sicherzustellen, dass die Abschlüsse effektiver Teil der erweiterten Kommunikation mit den Interessengruppen sind.
Wenn sich die COVID-19-Pandemie bereits während des Berichtszeitraums auf das Unternehmen ausgewirkt hat, sind diese Effekte in den Abschlüssen für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Wenn die Auswirkungen von COVID-19 jedoch erst nach dem Bilanzstichtag, aber noch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses, eingetreten sind („Ereignisse nach dem Abschlussstichtag“), muss das Management bestimmen, wie wesentliche Entwicklungen nach Ende des Geschäftsjahres im zu prüfenden oder prüferisch durchzusehenden Abschluss des Unternehmens darzustellen sind.
Viele Unternehmen haben durch die rasche globale Verbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen großen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Ein Ende ist noch nicht absehbar. Dies wirkt sich sowohl auf den Unternehmenswert als auch auf den Wert immaterieller Vermögenswerte aus.
Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht regelmäßig neue International Financial Reporting Standards (IFRS), Interpretationen von Standards (IFRIC) oder Änderungen an bestehenden IFRS-Standards. Mit unseren IFRS Alerts bleiben Sie auf dem neuesten Stand
Die COVID-19-Pandemie hat einen enormen Einfluss auf die Weltwirtschaft. Viele Unternehmen haben derzeit Schwierigkeiten, sich finanziell über Wasser zu halten und Maßnahmen zu setzen, um ihren künftigen Liquiditätsbedarf zu decken. Zahlreiche Länder versuchen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu begrenzen, indem sie Unternehmen finanzielle Unterstützungen gewähren, die von direkten Barzahlungen bis hin zum Aufschub von Steuerzahlungen reichen.
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 15. April 2020 per Verordnung die zeitlich befristeten Beschränkungen von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente um ein Monat bis zum 18. Mai 2020 verlängert und hinsichtlich der betroffenen Finanzinstrumente klargestellt, dass Aktien mit einem Haupthandelsplatz außerhalb der Europäischen Union nicht umfasst sind.
Unternehmen aller Branchen, Rechtsformen und Größen sind von den wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie betroffen. Daraus ergeben sich auch Fragen für die internationale Rechnungslegung.
Die Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten ist laut einer FMA Pressemitteilung vom 25.03.2020 das oberstes Ziel der Europäischen und der österreichischen Bankenaufsicht. Auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bekräftigt die Nutzung regulatorischer Spielräume, um die Finanzierung von Unternehmen und Haushalten zu gewährleisten. DIE EBA bestärkt hier die Nutzung regulatorischer Spielräume und konsensuale Änderungen in den Kreditverträgen. Ein Aufschub von Kreditzahlungen soll nicht automatisch zu einem Kreditausfall führen, und öffentliche Stützungsmaßnahmen sollen nicht als individuelle Kreditrestrukturierung klassifiziert werden. Im Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS sollen prozyklische Effekte des IFRS 9 vermieden werden. FMA und OeNB unterstützen diese Maßnahmen ausdrücklich und betonen einmal mehr, dass Österreichs Banken sehr gut aufgestellt sind, da in den vergangenen Jahren Kapitalpuffer von den österreichischen Banken aufgebaut worden sind.
Die meisten Unternehmen befinden sich in der Phase der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse 2019. Die Corona-Virus Situation in 2020 rechtfertigt sicher keine Rückstellungen zum 31.12.2019, aber eine konservative Bilanzierung ist immer zu rechtfertigen. Unter dem Motto „keine Überraschungen aus der Bilanz“ können sicher angemessene Rückstellungen und / oder Abgrenzungen in den Jahresabschlüssen 2019 gebucht werden. Sprechen Sie mit unseren Experten und finden Sie Wege durch eine angemessene und konservative Bilanzierung Steuernachzahlungen zu optimieren.