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Auswirkungen des IFRS-16-Leasing auf den Impairment Test nach IAS 36

Die Beeinträchtigungen durch die COVID-19 Krise werden in vielen Fällen Triggering Events iSd IAS 36 darstellen, wodurch Firmenwerte, andere immaterielle Vermögenswerte oder Sachanlagen einem außertourlichen Impairment Test zu unterziehen sind. Gemäß dem neuen Leasing Standard IFRS 16 müssen Leasingnehmer ab dem Geschäftsjahr 2019 (mit wenigen Ausnahmen) ein Nutzungsrecht („Right-of-Use-Asset“) bilanzieren, dessen Werthaltigkeit auch nach den Bestimmungen des IAS 36 zu überprüfen ist.

Auswirkungen auf den Impairment Test nach IAS 36 ergeben sich dann, wenn das Nutzungsrecht Bestandteil einer Cash Generating Unit (CGU) ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn eine Einzelbewertung des Nutzungsrechtes nicht möglich ist und somit die Werthaltigkeit des Nutzungsrechts im Rahmen des Impairment Tests zu ermitteln ist. Außerdem kann das Nutzungsrecht Bestandteil einer CGU werden, wenn es gemeinsam mit einer Gruppe anderer Vermögenswerte zu einer CGU zusammengefasst wird, um die Werthaltigkeit einzelner in der CGU enthaltender Vermögenswerte prüfen zu können.

Ist das Nutzungsrecht in eine CGU einzubeziehen, so erhöht es deren Buchwert, da nach den Regelungen über die Ermittlung des Nutzungswerts (Value-in-Use) die zeitgleich entstehende Leasingverbindlichkeit als zinstragende Finanzierungsschuld grundsätzlich außer Ansatz bleibt (Variante 1). In der Folge muss der Value-in-Use einen höheren Betrag decken.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich auch für die Value-in-Use Berechnung gegenläufige, also werterhöhende Effekte ergeben:

 

  1. Die Planung der zukünftigen Cashflows erfolgt ohne Abzug der Leasingzahlungen, da diese nunmehr dem Finanzierungsbereich zuzuordnen sind und dieser nach dem Berechnungsmodell auszublenden ist. Der Cashflow beinhaltet weder die Abschreibung des Nutzungsrechtes noch den Zinseffekt der Leasingverbindlichkeit.
  2. Der für die Abzinsung der Cashflows verwendete WACC sinkt, da sich der Marktwert des Fremdkapitals um die Leasingverbindlichkeit erhöht und somit die meist niedrigeren Fremdkapitalkosten ein höheres Gewicht im WACC erhalten. Bei der Gewichtung ist darauf zu achten, dass nicht auf die unternehmensindividuelle Verteilung, sondern auf jene der Peer Group abzustellen ist. Es ist darauf zu achten, dass das verzinsliche Fremdkapital der Peer Group fortan die Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16 inkludiert.

 

Es stellt sich nun die Frage, ob sich diese Effekte gegenseitig aufheben oder, ob sich durch die geänderten Regelungen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen negative Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der CGU ergeben können. Solche treten auf, da der für die Berechnung des Value-in-Use anzuwendende WACC in der Regel höher ist, als der Kapitalkostensatz des Leasingverhältnisses. In diesem Fall erhöht sich der Buchwert der CGU stärker als der Value-in-Use. Ob sich hinsichtlich der Aussage zur Werthaltigkeit des Buchwertes der CGU etwas ändert, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom Ausmaß der Leasingtätigkeit im Unternehmen bzw. der Peer Group, vom Diskontierungszinssatz der Leasingverhältnisse und natürlich vom bisherigen Deckungsspielraum beim Impairment Test.

Im literarischen Diskurs wird zunehmend kritisch aufgeworfen, warum der neue Leasing-Standard überhaupt eine Auswirkung auf den Impairment Test haben soll, da sich lediglich bilanzierungstechnische Auswirkungen ergeben und sich in wirtschaftlicher Hinsicht nichts geändert hat. Da die IFRS-Standards keine konkreten Vorgaben machen, wie das Nutzungsrecht im Rahmen des Impairment Tests zu behandeln ist, besteht ein alternativer Vorschlag darin, die künftigen Leasingzahlungen wie bisher vom Cashflow abzuziehen und den WACC nach bisheriger Vorgehensweise zu ermitteln (Variante 2). Das Nutzungsrecht wird durch Abzug der Leasingverbindlichkeit weitgehend entfernt. „Weitgehend“ deshalb, da sich das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit in der Regel nicht betragsgleich gegenüberstehen. Die Durchführung dieser Variante dürfte sich in den nächsten Jahren immer schwieriger gestalten, da die am Markt beobachtbaren Parameter die Gegebenheiten des IFRS 16 zunehmend reflektieren und ebenfalls bereinigt werden müssten.

Es sind auch „Mischmethoden“ denkbar, bei welchen die Leasingverbindlichkeit ebenfalls der CGU zugeordnet, also von dieser in Abzug gebracht wird. Dies lässt sich damit begründen, dass ein potentieller Käufer der CGU auch die mit dem Nutzungsrecht in Verbindung stehende Leasingverbindlichkeit übernehmen müsste. Aus Konsistenzgründen ist bei diesen Methoden auch die Leasingverbindlichkeit vom Value-in-Use abzuziehen. Sowohl die Cashflow-Ermittlung als auch die Gewichtung von Eigen- und Fremdkapital erfolgt wie bei der ersten Variante.

Fazit: Die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie und der neue Leasing-Standard IFRS 16 führen zu einem Handlungsbedarf beim Impairment Test nach IAS 36. Selbst wenn für das Nutzungsrecht kein Hinweis auf Wertminderung besteht, kann das Nutzungsrecht Auswirkung auf den Wertansatz des Firmenwertes oder der anderen Vermögenswerte der CGU haben.

Dieser Blogbeitrag wurde von Joachim Fischbacher verfasst.

Bei weiterführenden Fragen helfen Ihnen Christoph Zimmel und Rita Gugl gerne weiter.