Die COVID-19-Investitionsprämie fördert unternehmerische Investitionen in bestimmte abnutzbare Anlagegüter, deren „erste Maßnahmen“ (Beginn der Investition) in der Zeit zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 getätigt werden. Der Zuschuss beträgt 7 % bzw. 14 % der förderbaren Kosten. Österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten sollen gefördert und damit Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert werden. Klimaschädliche Investitionen werden nicht gefördert.
Die aktuelle Gesundheitslage hat zwei neue arbeitsrechtliche Ausdrücke hervorgebracht. Im nachfolgenden Artikel informieren wir Sie über die Begriffe „Sonderbetreuungszeit“ und „Sonderfreistellung“, zeigen Ihnen in diesem Zusammenhang die verschiedenen Fördermöglichkeiten auf, die Sie als Dienstgeber in Anspruch nehmen können und führen die Unterschiede zwischen den beiden Bezeichnungen an.
Jedes Unternehmen das mehr als 40% Umsatzrückgang zum jeweiligen Vergleichsmonat (3/2019 bis 2/2020) hat, kann für die Zeiträume vom November 2020 bis Juni 2021 einen Ausfallsbonus beantragen. Der eigentliche Bonus beträgt 15% des Umsatzrückgangs und beträgt maximal EUR 30.000 pro Monat. Für März wurde eine einmalige Erhöhung 30% bzw. maximal EUR 50.000 angekündigt.
Es gibt für 2021 eine längere Zahlungsfrist, innerhalb der eine Sanierung abgeschlossen sein muss: Die Sanierungsquote z.B. 20 %, darf nun neu auf drei Jahre aufgeteilt bezahlt werden.
Mit 1. Jänner 2021 wurde nun die lang geplante Neuorganisation der Finanzverwaltung umgesetzt, deren Ziel es ist, die Abläufe in der Finanzverwaltung künftig besser, schneller und effizienter zu gestalten. Die wichtigsten Änderungen dieser Neuorganisation haben wir für Sie zusammengefasst.
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gaben im Jahr 2020 vielfach Anlass zur Durchführung von Impairmenttests um die Werthaltigkeit der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte zu überprüfen. Für den Abschlussstichtag ist zumindest zu unter-suchen, ob Anhaltspunkte für eine mögliche Wertminderung vorliegen, sofern nicht ohnehin ein verpflichtender Impairmenttest durch-zuführen ist.
Wir informieren Sie über wichtige Neuerungen und Änderungen im Bereich der Personalverrechnung.
Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen waren und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, haben ab dem 7.12.2020 bis längstens 31.12.2020 Anspruch auf einen Umsatzersatz („Umsatzersatz Dezember“).
Die globale Corona-Pandemie hat wirtschaftliche Veränderungen gebracht, die viele berichterstattende Unternehmen bisher nicht in Betracht ziehen mussten. Eine davon ist die Fähigkeit, Kredite zurückzahlen zu können.
Am 10.12.2020 wurde im Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches bezüglich des Umsatzsteuergesetzes folgende Änderungen vorsieht:
Der Jahreswechsel naht mit großen Schritten und die "To Do"-Liste wird immer länger. Damit Sie nichts übersehen, haben wir für Sie eine Checkliste zum Jahresende zusammengestellt. So können Sie die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch rechtzeitig nutzen.
Im vorliegenden Fall (BFG 1. 10. 2020, RV/7103519/2019) war strittig, ob rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge iZm Auslandseinkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, den Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte erhöhen oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Viele Unternehmen melden ArbeitnehmerInnen zur Kurzarbeit an, um finanzielle Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie zu überbrücken. Betroffene DienstnehmerInnen können diese Zeit zur Weiterbildung nutzen. Betrieben sollen 60 % der anfallenden Sach- und Personalkosten für die Qualifizierung von ArbeitnehmerInnen in Covid-19-Kurzarbeit ersetzt werden. Voraussetzung: Die gewählten Kurse müssen vom Arbeitgeber veranlasst und arbeitsmarktbezogen sein.
Mit Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitgliedsstaat zu behandeln. Es kommen daher ab 01.01.2021 (grundsätzlich) die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick über die mit dem Brexit verbundenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen für österreichische Unternehmen geben.
Zur weiteren Unterstützung von jenen UnternehmerInnen und Unternehmern, die vom neuerlichen Lockdown im November besonders betroffen sind, hat die Regierung Anpassungen in der Phase III der Kurzarbeit angekündigt.
Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfsfonds ab 6.11.2020 einen Lockdown-Umsatzersatz als weitere Hilfsmaßnahme bereitgestellt. Da vom harten Lockdown seit dem 17.11.2020 nun mehr Branchen betroffen sind, wie z.B. Handel oder persönliche Dienstleistungen, wird auch der Umsatzersatz auf diese erweitert.