FMABG
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG)
Am 4. April 2020 wurde das „3. COVID-19-Gesetz“ kundgemacht. Im Zuge der Änderung des FMABG werden aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen temporär gelockert, um die derzeitige Corona-Krise bewältigen zu können. Betroffen sind insbesondere Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten sowie Veröffentlichungen. Mit dem „3. COVID-19-Gesetz“ wird § 22 FMABG um einen „Abs. 13“ ergänzt, der es der FMA ermöglicht eine Verlängerung gewisser Fristen für - Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten, - Veröffentlichungen sowie - sonstige Informationspflichten zu gewähren. Die Verlängerung kann auf einem individuellen begründeten Antrag, der möglichst elektronisch übermittelt werden soll, oder auf einer FMA-Verordnung beruhen.