2 Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 3 Personalrückstellung nach UGB 4 Risikomanagement bei neuen Lieferanten und Subunternehmern 5 Bauwirtschaft: Check in der Lohnverrechnung bis 1. Jänner 2016 erforderlich 6 Änderungen bei kleinen Vereinsfesten 7 Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht: Schonfrist bis 30. Juni 2016 8 Offenlegungspflicht für vermögensverwaltende GmbH & Co KG 9 Einkünfte aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt
Änderungen bei der Offenlegung beim Firmenbuch
2 Änderungen der Immobilienertragsteuer 3 Einschränkung der Verlustverwertung bei kapitalistischen Mitunternehmern 4 Absetz- und Freibeträge 2016 5 Forschungsförderung: Erhöhung der Forschungsprämie 6 Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende 7 Registrierkassenpflicht: „Kalte-Hände-Regelung“ in der Gastronomie 8 Was ändert sich durch das neue Bilanzstrafrecht? 9 Betrieblicher Einkauf und Verkauf im EU-Ausland
Die europäische Finanzmarktaufsicht ESMA hat vergangene Woche die Schwerpunkte für die Europäische Rechnungslegungskontrolle für die Abschlüsse 2015 bekannt gegeben. Für die Österreichische n Enforcement-Verfahren erfolgt eine gesonderte Publikation durch die FMA, welche die ESMA Schwerpunkte berücksichtigt. Die von ESMA ausgewählten Themen berücksichtigen jüngste Fehlerfeststellungen und das aktuelle wirtschaftliche Umfeld. Demnach sollen folgende drei Punkte im Mittelpunkt der Überprüfungen durch die Europäischen Enforcementstellen stehen: 1. Auswirkungen der Bedingungen auf den Finanzmärkten auf die Abschlüsse 2. Kapitalflussrechnung und die diesbezüglichen Angaben 3. Fair Value Bewertung und die diesbezüglichen Angaben ESMA empfiehlt börsennotierten Unternehmen und deren Prüfern neben dieser Veröffentlichung auch das ESMA Papier zur Verbesserung der Qualität von Abschlussangaben zu beachten.
RÄG 2014: Angaben zu latente Steuern im Jahresabschluss Wie bereits berichtet sieht das Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG 2014) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, für die Abgrenzung latenter Steuern das umfassendere „temporary“ Konzept vor. Künftig haben mittelgroße und große Gesellschaften auch aktive latente Steuern verpflichtend in der Bilanz anzusetzen. In diesem Zusammenhang sieht das RÄG 2014 neben Ausweisvorschriften für Bilanz (Sonderposten auf der Aktivseite bzw als Teil der Steuerrückstellungen) und Gewinn- und Verlustrechnung (gesonderter Ausweis unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“) auch Erläuterungen im Anhang vor (§ 238 Abs 1 Z 3 UGB). Kleine Kapitalgesellschaften haben wie bisher passive latente Steuerbelastungen jedenfalls abzugrenzen. Sollte sich insgesamt ein Aktivposten ergeben, steht ihnen das Wahlrecht zu, weiterhin in der Bilanz keine Abgrenzung vorzunehmen, sofern die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsselt werden.
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Grunderwerbsteuer Neu bei Übertragung zwischen natürlichen Personen Vorteilhaftigkeitsvergleich bei Vermietung von Grundstücken Übergangsfristen für USt-Erhöhung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe Neuerungen bei Mitarbeiterrabatten ab 1. Jänner 2016 Herstellungskosten Neu Ärzte: Kauf von Grundstücken und Gebäuden steueroptimal gestalten Registrierkassenpflicht bei pauschalierten Landwirten mit Nebenbetrieben
Möglichkeiten der unternehmensrechtlichen Behandlung von thesaurierenden Investmentfonds Bei einem Investmentfonds investiert nicht der einzelne Anleger direkt in ein Wertpapier, sondern die Anleger erwerben Anteile an einem Investmentfonds bzw. an dessen Vermögen. Dieses Investment für sich ist ebenfalls als Wertpapier anzusehen. Der Investmentfonds wiederum erwirbt mit dem von den Anlegern investierten Geld Wertpapiere unterschiedlichster Art, je nach Ausgestaltung des Fonds. Die Verwaltung des Fonds erfolgt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Diese hat grundsätzlich die Verpflichtung, die Anteilsscheine auf Verlangen der Anteilsinhaber jederzeit rückzulösen bzw. den Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteilsscheine mindestens zweimal im Monat zu veröffentlichen.
Steuerliche Behandlung von thesaurierenden Investmentfonds bei Privatstiftungen Investierte eine Privatstiftung in Investmentfonds und werden die Erträge, welche der Investmentfonds aus den Investments erzielt, nicht an die Anleger ausgeschüttet, sondern einbehalten und wieder veranlagt, so spricht man von thesaurierenden Fonds bzw. von ausschüttungsgleichen Erträgen. Steuerrechtlich wird trotz Thesaurierung eine Ausschüttung der Fondsgesellschaft an die Anteilseigner unterstellt.
. Wohnbauanleihen im Betriebsvermögen Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können gewinnmindernd einen Gewinnfreibetrag gem. §10 EStG geltend machen. Der Gewinnfreibetrag kann für Gewinne zwischen 1 EUR und 580.000 EUR in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Gewinnfreibetrags ist gestaffelt und ggf. von einem Investitionserfordernis in bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter abhängig (siehe Tabelle).