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AFRAC-Stellungnahme zur Folgebewertung von Beteiligungen

Im März 2014 ist vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) der Entwurf einer Stellungnahme zur Folgebewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss nach UGB ergangen. Diese Stellungnahme beschäftigt sich im konkreten mit dem sog. „Impairment-Test“ nach den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften. Bis zum 25. April 2014 wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, zu den geplanten Regelungen Stellung zu beziehen.

Dieser Entwurf einer Stellungnahme ist aus österreichischer Sicht insofern von Bedeutung, als erstmals zur Bewertungsfrage im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Beteiligungen im Jahresabschluss Stellung genommen wird. Bislang konnte lediglich auf die einschlägige Fachliteratur bzw. auf den IDW RS HFA 10 Bezug genommen werden, der vom Berufsstand der deutschen Wirtschaftsprüfer zu diesem Thema schon vor einigen Jahren ergangen ist.

Die fachliche Grundlage der Beteiligungsbewertung soll – wie in der Praxis auch bisher verbreitet – das Fachgutachten zur Unternehmensbewertung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW 1 bleiben. Das AFRAC nimmt jedoch spezifisch Stellung dazu, unter welchen Prämissen diese Bewertungen durchgeführt werden können bzw. sollen. So ist für das Halten von strategischen Beteiligungen vorgesehen, dass nicht der objektivierte sondern der subjektive Unternehmenswert für die Überprüfung des Wertansatzes im Jahresabschluss herangezogen wird. In den subjektiven Unternehmenswert fließen insbesondere die werterhöhenden Vorteile ein, die sich aus der Sicht der tatsächlichen Verhältnisse des Gesellschafters im Zusammenwirken mit dessen Beteiligungen beim Gesellschafter selbst ergeben. Synergieeffekte sind nach ihrer Realisierbarkeit zu berücksichtigen.

Unabhängig von der Ermittlung des subjektiven Unternehmenswertes muss jedoch unverändert die Ermittlung des Schuldendeckungspotenzials im Sinne des Gläubigerschutzes bei der Berechnung des Unternehmenswertes und damit das unternehmensrechtliche Vorsichtsprinzip im Vordergrund stehen.

Finanzinvestoren mit kurzfristiger Veräußerungsabsicht haben gemäß dem derzeitigen Entwurf der Stellungnahme – im Gegensatz zu den Investoren ohne Veräußerungsabsicht – den objektivierten Unternehmenswert für den Impairment-Test nach UGB heranzuziehen.

Von besonderer Bedeutung ist für alle Praktiker die Definition der maximalen Untergrenze der Beteiligungsbewertung. Mit dieser Stellungnahme wird klargestellt, dass der Liquidationswert nicht immer uneingeschränkt als Untergrenze herangezogen werden kann. Es ist viel mehr auf die tatsächlichen Verhältnisse und die rechtlichen Möglichkeiten abzustellen. Der Liquidationswert kann jedenfalls in jenen Fällen herangezogen werden, in denen die Liquidation des Beteiligungsunternehmens wahrscheinlich ist. Wir beraten Sie gerne in der Umsetzung und Anwendung dieser Stellungnahme.