Überblick über ausgewählte aktuelle Aspekte des Umgründungssteuerrechts: Von der Behandlung von Entnahmen über Meldepflicht bis zu grunderwerbsteuerlichen Fragen.
Der Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 bringt wesentliche Verschärfungen zur Grunderwerbsteuer (GrESt) im Falle von Share Deals. Die Änderungen betreffen unter anderem die folgenden Punkte: Die Übertragung von mindestens 75 % der Anteile an eine grundstücksbesitzende Personen- oder Kapitalgesellschaft sollen künftig der GrESt unterliegen. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen künftig eine GrEst auslösen. Der Entwurf sieht eine Erhöhung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage für Immobiliengesellschaften vor. Die Änderungen sollen auf sämtliche Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die eine Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.
Das BFG musste kürzlich beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen „Machthaber“, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.
Der VwGH bestätigt in seiner Entscheidung (VwGH 19.1.2024, Ra 2022/15/0091) die rechtliche Beurteilung des BFG, wonach sich der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH nicht in Österreich befindet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wohnsitz des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH in Österreich liegt. Entscheidend ist, wo der Geschäftsführer die für den laufenden Geschäftsbetrieb maßgeblichen Entscheidungen trifft.
Das BMF hat am 3. Mai 2024 einen Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) zur Begutachtung vorgelegt. Der Entwurf bringt zahlreiche Änderungen im Abgabenrecht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das BFG (24.01.2024, RV/1100179/2019) hat über die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der KESt-Entlastung an der Quelle, namentlich die Ansässigkeitsbescheinigung, entschieden. Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zum Sachverhalt, zur Fragestellung und zur Entscheidung des BFG.
Das BFG (BFG 14. 9. 2023, RV/5100056/2023) hat über die Nachversteuerung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles entschieden. Das Zurückbehalten von für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag relevantem Sonderbetriebsvermögen (Wertpapiere) bei entgeltlicher Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles stellt ein Ausscheiden der Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen dar. Daher kommt es, wenn die vierjährige Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist, zu einer Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gemäß § 10 Abs 5 EStG.
Der VwGH (VwGH 14. 12. 2023, Ra 2023/13/0051) hat über die Liebhabereibeurteilung einer Vermietungstätigkeit bei vorzeitiger Beendigung entschieden. Die Nachweispflicht dafür, dass die Vermietung nicht von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum geplant war, trifft den Steuerpflichtigen. Für die Annahme von Liebhaberei bedarf es allerdings konkreter Sachverhaltsfeststellungen, die vorliegend nicht gegeben waren. Die vorzeitige Beendigung der Vermietungstätigkeit war daher nicht zwingend als Liebhaberei zu qualifizieren.
Das BFG (BFG 7. 9. 2023, RV/5100003/2020) hat über die Zurechnung des Ergebnisses eines Gruppenmitgliedes im Rahmen der Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft durch den Gruppenträger einer bestehenden Unternehmensgruppe entschieden. Hierzu hat das BFG festgehalten, dass durch die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft durch einen Gruppenträger der Hauptbeteiligte nicht Mitglied zweier Unternehmensgruppen wird. Vielmehr wird die bestehende Unternehmensgruppe erweitert.
Das BFG (BFG 29.11.2023, RV/7104160/2019) hat über die Anwendung der Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge entschieden. Im vorliegenden Fall hat das BFG den Pachtvertrag über ein Hotel als Wohnraummiete qualifiziert. Die gesetzliche Gebührenbefreiung für Wohnraummiete war daher anzuwenden.
Das BFG (03.08.2023, RV/5101166/2018) hat sich zur Erfüllung der Kriterien für einen Mantelkauf geäußert. Vorliegend wurden Änderungen in der wirtschaftlichen Struktur und der Gesellschafterstruktur verneint. Der Tatbestand des Mantelkaufs war somit nicht erfüllt, weshalb die steuerpflichtige GmbH die bestehenden Verluste steuerlich geltend machen konnte.
Inkraftgetreten: Das MinBestG, das die internationalen Vorgaben der OECD und der EU zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als EUR 750 Millionen in Österreich umsetzt, ist seit dem 31.12.2023 wirksam. Laut Schätzungen des Bundesministeriums für Finanzen werden bis zu 6.500 österreichische Gesellschaften, etwa 5 % aller Unternehmen, von diesem Gesetz betroffen sein.
Das BFG hat sich zu Fragen rund um Verstöße gegen das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG ("Managergehälter") geäußert und dabei Kriterien für das Verschulden bei der Nichtbeachtung dieses Verbots aufgestellt.