Aufgrund der im Jahr 2022 zahlreichen neuen Regelungen wie beispielsweise der ökosozialen Steuerreform und der Teuerungs-Entlastungspakete empfiehlt es sich besonders heuer rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen und sich folgende Fragen zu stellen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 betragen.
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform (ÖkoStRefG 2022 Teil I) wurde eine altbekannte Maßnahme reaktiviert: der Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in §11 EStG. Zielsetzung des Investitionsfreibetrages – oder kurz „IFB“ - ist dabei Investitionsanreize durch die steuerwirksame Geltendmachung zusätzlicher Betriebsausgaben zu schaffen.
Das Arbeiten im Homeoffice ist mittlerweile als integraler Bestandteil der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Unter Homeoffice versteht man ganz allgemein das regelmäßige Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Umstellung bzw. Implementierung dieses Arbeitsmodells stellt Unternehmen vor verschiedene Herausforderungen. In diesem Artikel wird der Blickwinkel auf die sozialversicherungsrechtliche Komponente gelegt.
Von der Erhöhung des Basiszinssatzes über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die 14%-ige Forschungsprämie, den Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland sowie Aktuelles zum Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus: Hier finden Sie aktuelle Maßnahmen und Entwicklungen im Überblick.
Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie hier einen Überblick über die wichtigsten kommenden Termine bis Ende Dezember 2022.
Grant Thornton hat in weltweiter Zusammenarbeit nunmehr die vierte Ausgabe des internationalen Leitfadens für indirekte Steuern veröffentlicht, welcher länderweise Zusammenfassungen der wichtigsten Fragenstellungen im Bereich Umsatzsteuer/Indirekte Steuern enthält. In den letzten zwei Jahren haben unterschiedlichste Umstände unseren Arbeitsstil und – noch wichtiger aus steuerlicher Sicht – die Art und Weise, wie Verbraucher:innen Waren und Dienstleistungen erwerben und erhalten verändert. Infolgedessen ist auch die Anwendung der Mehrwehrsteuer bzw. Goods and Services Tax Vorschriften zunehmend komplexer geworden. Im International Indirect Tax Guide finden Sie kompakt zusammengefasst die wichtigsten Regelungen zu indirekten Steuern, aufgeschlüsselt nach Ländern.
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) wurde Mitte Juli 2022 im National- und Bundesrat beschlossen und am 19. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin enthalten sind unter anderem auch einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.
Im Mai 2022 wurde der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) veröffentlicht, welcher unter anderem auch einige wesentliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält. Auch wenn die Gesetzwerdung noch abzuwarten bleibt, finden Sie in der Folge bereits einen ersten, kurzen Überblick der geplanten Neuerungen.
Auf Grund der aktuellen Situation in der Ukraine, wurden zuletzt von etlichen Unternehmen Geld- oder Sachspenden für die leidgeplagten Menschen vor Ort organisiert bzw. geleistet. Die Welle der Solidarität und Hilfsbereitschaft ist enorm. Das Bereitstellen dieser Geld- und Sachwerte kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Im Folgenden wird kurz erläutert, welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind.
Dienstnehmer:innen, die ihrer Tätigkeit im Ausland nachgehen, müssen - auch für noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeiten - eine A1-Bescheinigung mit sich führen.
Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie hier einen Überblick über die wichtigsten kommenden Termine von April bis Ende Juni 2022.
Der VwGH hat kürzlich klargestellt, dass es für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte unschädlich ist, wenn der Erwerber (d.h. der mittlere Unternehmer in der Lieferkette mit drei Unternehmern) über eine UID-Nummer des Bestimmungslandes verfügt. Voraussetzung ist nur, dass der Erwerber keinen (Wohn-)Sitz im Bestimmungsland hat und für das Dreiecksgeschäft eine andere UID-Nummer als jene des Bestimmungslandes (oder des Ursprungslandes) verwendet. Das BMF hat hingegen bisher strikt die Ansicht vertreten, dass schon bei einer bloßen Registrierung des Erwerbers im Bestimmungsland die Dreiecksgeschäftsregelung ausgeschlossen ist.
Mit 1. März ist das Parken in Wien (bis auf wenige Ausnahmen) nur noch mit „Parkpickerl“ oder Parkschein möglich. Dann werden flächendeckend Kurzparkzonen auch in den Wiener Bezirken 11, 13, 21, 22 und 23 eingeführt. Durch diese Ausweitung des „Parkpickerls“ auf fast ganz Wien ab 01.03.2022, ergeben sich auch Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen, die von Ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Für sie kann die Gebührenpflicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führen. Die Ausweitung der Kurzparkzone in Wien wirkt sich nun in den genannten Bezirken auf alle Arbeitnehmer:innen aus, die von ihrem:ihrer Arbeitgeber:in einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen, auf dem sie das Fahrzeug, das sie für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwenden, abstellen können. Im Sinne des Steuerrechts handelt es sich dabei um ein Gebiet mit einer Parkraumbewirtschaftung.
Die österreichische Bundesregierung hat bereits vor längerer Zeit angekündigt, dass das heimische Steuerrecht „ökologisiert“ werden solle. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung soll nun mit den Maßnahmen der Steuerreform 2022 gesetzt werden.