Blog.WiEReG

Privatstiftung und WiEReG: Klares Statement des EuGH zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Begünstigten

Mag. Richard Prendinger
By:
insight featured image
Privatstiftungen sind seit der Einführung des WiEReG im Jahr 2018 verpflichtet, ihre Funktionsträger – zu denen auch (minderjährige) Begünstigte zählen – in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Insbesondere die laut der 5. EU-Richtlinie vorgegebene öffentliche Einsicht in das Register und die damit einhergehende Öffentlichkeit von Namen und Daten (minderjähriger) Begünstigter, verärgerte die Stifterfamilien.
Contents

Mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde die Einsicht bei berechtigtem Interesse entsprechend der Neufassung von Artikel 30 Abs. 5 in eine öffentliche Einsicht umgewandelt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem luxemburgischen Sachverhalt (verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C601/20 Urteil vom 22. November 2022) diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben [1].

Der EUGH führt aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowohl einen Eingriff in

  • das Recht auf Achtung ihres Privat und Familienlebens sowie
  • das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten

gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt. Diese Eingriffe sind nach Ansicht des EuGH´s nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie.

Mit der Aufhebung des Artikel 30 Abs 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ist aufgrund des Anwendungsvorrangs der Charta der Grundrechte gleichzeitig auch die europarechtliche Grundlage für die „Öffentliche Einsicht“ gemäß § 10 WiEReG weggefallen.

Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des EUGH offline genommen.

Es bleibt abzuwarten, wie der österreichische Gesetzgeber auf dieses Judikat reagiert. Wir werden Sie über die kommenden Neuerungen informieren.

 

[1] Pressemitteilung des EuGH