Ab 2025 ersetzt „Telearbeit“ den bisherigen Begriff „Homeoffice“. Die neuen Regelungen erfassen nun auch Co-Working-Spaces und andere Arbeitsorte. Erfahren Sie, was sich arbeits- und steuerrechtlich ändert.
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Die Pandemie hat Telearbeit von einer Notwendigkeit zu einem dauerhaften Bestandteil des Arbeitsmarktes gemacht, geschätzt sowohl von Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen. Das White Paper handelt von den Regelungen während der Pandemie und auch den aktuellen Regelungen nach der Pandemie bei Telearbeit. Es erlaubt Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den nationalen Regelungen zu entdecken.
Am 8. August 2023 hat Russland zahlreiche Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Österreich mit sofortiger Wirkung suspendiert. Diese Suspendierung betrifft insbesondere die Kernregelungen zur Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den beiden Ländern.
Viele Unternehmen unterschätzen die Bedeutung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und die damit verbundenen Strafen. Auch wenn es sich um keine neue Regelung handelt, gibt es immer noch erhebliche Missverständnisse darüber, wie wichtig die Ernennung eines verantwortlich Beauftragten ist.
Mit 01.07.2023 trat ein multilaterales Abkommen im Bereich der Sozialversicherung in Kraft. Dieses ermöglicht Arbeitnehmer:innen aus den Unterzeichnerstaaten bis zu 50% im Wohnsitzstaat aus dem Homeoffice zu arbeiten, ohne dass die Zuständigkeit der Sozialversicherung wechselt. In diesem Beitrag erfahren Sie unter welchen Voraussetzungen das der Antrag gestellt werden kann und welche Fristen gelten.
Die von den Regierungen der Republik Österreich und von der kanadischen Stadt Québec unterschriebene Vereinbarung im Bereich soziale Sicherheit tritt ab Februar 2024 in Kraft. Damit weitet Österreich das soziale Sicherheitsnetz aus.
Durch Covid-Sonderregelungen für grenzüberschreitende Telearbeit im EU- Bereich wurde sichergestellt, dass sich die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates bei grenzüberschreitender Telearbeit nicht ändert. Diese Regelungen gelten bis 30.06.2023.
In Sachen Mitarbeiter:innen-Mobilität sind Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen häufig mit komplexen arbeits-, aufenthalts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen konfrontiert. Im nachstehenden Beitrag haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengefasst.
Das Arbeiten im Homeoffice ist mittlerweile als integraler Bestandteil der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Unter Homeoffice versteht man ganz allgemein das regelmäßige Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Umstellung bzw. Implementierung dieses Arbeitsmodells stellt Unternehmen vor verschiedene Herausforderungen. In diesem Artikel wird der Blickwinkel auf die sozialversicherungsrechtliche Komponente gelegt.
Aktuelle Infos zu grenzüberschreitendem Arbeiten (Entsende-Meldungen (A1) über ELDA, neue Regelung), Sachbezug Dienstwohnung (neue Werte ab 1.1.2023) und Elektro-KFZ und Betriebliche Vorsorge.
Dienstnehmer:innen, die ihrer Tätigkeit im Ausland nachgehen, müssen - auch für noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeiten - eine A1-Bescheinigung mit sich führen.
Viele Unternehmen melden ArbeitnehmerInnen zur Kurzarbeit an, um finanzielle Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie zu überbrücken. Betroffene DienstnehmerInnen können diese Zeit zur Weiterbildung nutzen. Betrieben sollen 60 % der anfallenden Sach- und Personalkosten für die Qualifizierung von ArbeitnehmerInnen in Covid-19-Kurzarbeit ersetzt werden. Voraussetzung: Die gewählten Kurse müssen vom Arbeitgeber veranlasst und arbeitsmarktbezogen sein.
In Hinblick darauf, dass Mitarbeiter aktuell wieder verstärkt im Home-Office tätig sind, hat das BMF eine Information zur lohnsteuerlichen Behandlung von Internetanschlüssen im Home-Office bekanntgegeben.
Am 30. Juni 2020 enden 7 Jahre nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, die Beschränkungen zum Zugang des österreichischen Arbeitsmarkts für kroatische Staatsbürger.